Hilfe zur Pflege
Auch: Sozialhilfe Pflege, Sozialamt Pflege, Pflegewohngeld
Eine Leistung des Sozialamts für Menschen, deren Einkommen und Vermögen die Pflegekosten nicht decken. Sie springt dort ein, wo die Pflegeversicherung endet. Zuständig ist das Sozialamt, nicht die Pflegekasse.
Die Pflegeversicherung zahlt feste Beträge, nicht die tatsächlichen Kosten. Was darüber hinausgeht, tragen Pflegebedürftige selbst – im Heim sind das oft mehr als zweitausend Euro im Monat. Reichen Rente und Erspartes nicht, übernimmt das Sozialamt den Rest. Anders als die Pflegeversicherung prüft es Einkommen und Vermögen, auch das des Ehepartners. Kinder werden erst ab einem hohen Jahreseinkommen herangezogen; die frühere Sorge, für die Eltern zahlen zu müssen, trifft heute nur noch wenige Familien. Der Antrag gehört zum Sozialamt, nicht zur Pflegekasse, und sollte früh gestellt werden. Auch Leistungen für die häusliche Pflege sind möglich, nicht nur für das Heim.
- Rechtsgrundlage
- §§ 61 ff. SGB XII, § 94 SGB XII
- Zuständig ist
- das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises – nicht die Pflegekasse
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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