Grad der Behinderung
Auch: GdB, Behinderungsgrad, Grad der Behinderung GdB
Eine Maßzahl von 20 bis 100, die beschreibt, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Teilhabe in allen Lebensbereichen auswirken. Aus dem Grad lässt sich kein Pflegegrad ableiten — beide Verfahren messen Verschiedenes.
Festgestellt wird der Grad auf Antrag von der zuständigen Behörde – je nach Bundesland Versorgungsamt, Landesamt oder Kreisverwaltung, auf Grundlage ärztlicher Unterlagen. Ab einem Grad von 50 gilt man als schwerbehindert und erhält den Ausweis. Mehrere Beeinträchtigungen werden nicht addiert, sondern in ihrer Gesamtwirkung beurteilt – zwei Einzelgrade von 30 ergeben also nicht 60. Aus dem Grad folgen Nachteilsausgleiche: ein Steuerfreibetrag, besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, früherer Rentenbeginn. Welche davon greifen, hängt auch von den Merkzeichen ab. Pflegegrad und Grad der Behinderung werden getrennt festgestellt. Dieselben Unterlagen helfen oft in beiden; umrechnen lässt sich das eine nicht in das andere. Ein festgestellter Grad gilt weiter, bis er geändert wird – auf Ihren Antrag hin oder weil die Behörde von sich aus nachprüft.
- Rechtsgrundlage
- § 152 SGB IX, § 2 SGB IX
- Zuständig ist
- die für die Feststellung zuständige Behörde Ihres Bundeslandes, meist das Versorgungsamt
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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