Gemeinsamer Jahresbetrag
Auch: gemeinsamer Topf, Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Ein einziger Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen. Er hat zum 1. Juli 2025 die frühere Trennung in zwei getrennte Töpfe abgelöst und lässt sich seither frei auf beide Leistungen verteilen.
Früher gab es zwei Beträge mit eigenen Regeln, und wer sie kombinieren wollte, musste einen Teil des einen auf den anderen übertragen. Diese Rechnerei ist entfallen. Seit dem 1. Juli 2025 steht ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Betrag von 3.539 € im Kalenderjahr zur Verfügung, den Sie frei auf beide Leistungen verteilen. Auch die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist weggefallen – der Anspruch besteht ab der Feststellung des Pflegegrades. Die übrigen Regeln der beiden Leistungen gelten unverändert weiter, etwa die Höchstdauer der Kurzzeitpflege und die Begrenzung bei Vertretung durch nahe Angehörige. Ältere Broschüren nennen noch die alten Beträge.
- Rechtsgrundlage
- § 42a SGB XI
- Zuständig ist
- die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse; privat Versicherte: die private Pflegepflichtversicherung
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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