Entlastungsbetrag
Auch: Entlastungsleistung, 45b, Betreuungsbetrag, Entlastungsleistungen
Eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung für Unterstützung im Alltag. Sie wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet Rechnungen für anerkannte Angebote – etwa Haushaltshilfe, Betreuungsdienste oder Tagespflege.
Der Entlastungsbetrag steht allen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1 zu und beträgt monatlich 131 €. Anders als das Pflegegeld kommt er nicht aufs Konto. Sie nehmen eine Leistung in Anspruch, bezahlen sie und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Erstattet wird nur, was das jeweilige Bundesland als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt hat. Welche Dienste das sind, unterscheidet sich von Land zu Land erheblich – in einigen Ländern zählt auch organisierte Nachbarschaftshilfe dazu. Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und stehen bis 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung. Danach verfallen sie. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
- Rechtsgrundlage
- § 45b SGB XI, § 45a SGB XI
- Zuständig ist
- die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse; privat Versicherte: die private Pflegepflichtversicherung
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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