Beratungsbesuch
Auch: 37.3, Beratungseinsatz, Pflichtberatung, Beratung nach § 37 Abs. 3
Ein regelmäßiger Hausbesuch, der die Qualität der häuslichen Pflege sichern soll. Für alle verpflichtend, die Pflegegeld beziehen – wer ihn versäumt, verliert die Zahlung. Den Termin vereinbaren Sie selbst.
Der Besuch findet bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich statt, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Bei Pflegegrad 1 ist er freiwillig. Durchgeführt wird er von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle; die Pflegekasse trägt die Kosten. Gedacht ist er als Unterstützung, nicht als Kontrolle: Die Fachkraft schaut, ob die Versorgung trägt, gibt Hinweise zu Hilfsmitteln und Entlastung und erkennt Überforderung oft früher als die Familie selbst. Wer den Termin versäumt, dem kürzt die Pflegekasse zunächst das Pflegegeld und stellt es schließlich ein. Die Fachkraft dokumentiert den Besuch und schickt den Nachweis an die Pflegekasse.
- Rechtsgrundlage
- § 37 Abs. 3 SGB XI
- Zuständig ist
- ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle; bezahlt von der Pflegekasse
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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