Aktivierende Pflege
Auch: aktivierend, Hilfe zur Selbsthilfe, Mobilisation
Ein Grundsatz der Pflege: nicht abnehmen, was jemand noch selbst kann, sondern begleiten und dazu ermutigen. Ziel ist der Erhalt von Selbstständigkeit, auch wenn es länger dauert.
Statt schnell selbst zu tun, wird angeleitet, zugesehen und nur so viel geholfen wie nötig. Das dauert länger und ist für Angehörige oft schwer auszuhalten, erhält aber Fähigkeiten, die sonst verloren gehen. Der Grundsatz prägt die Pflegeversicherung und die Begutachtung: Selbstständigkeit ist der Maßstab, an dem gemessen wird. Bei einigen Erkrankungen gilt er allerdings nicht – bei ME/CFS und bei Long Covid mit Zustandsverschlechterung nach Belastung kann Aktivierung dauerhaft schaden. Wer den Grundsatz dort anwendet, verschlechtert den Zustand. Auch bei schwerer Herzschwäche und in der Sterbephase sind die Grenzen eng. Die Einschätzung im Einzelfall gehört in ärztliche und pflegefachliche Hände.
- Rechtsgrundlage
- § 28 Abs. 4 SGB XI
- Zuständig ist
- der Pflegedienst; die pflegefachliche Einschätzung erfolgt individuell
Rechtsstand 01.01.2026
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
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