Das Entlastungsbudget
An die Stelle des Pflegegeldes soll ab 2027 ein Entlastungsbudget treten. Die Beträge darin liegen höher als das heutige Pflegegeld — aber es sollen künftig Dinge daraus bezahlt werden, für die es heute eigene Ansprüche gibt. Ob am Ende mehr ankommt, hängt vom Pflegegrad ab — und davon, wie stark die heutigen Ansprüche tatsächlich genutzt werden.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
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Vorgelesen von einer synthetischen Stimme.
Stand: Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 — noch nicht beschlossen · aktualisiert am 30. September 2026
Aktualisierung vom 30. September 2026: Das Bundeskabinett hat den Entwurf beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf, auf dem die Angaben unten beruhen, hat sich für diese Seite geändert:
- Die Halbierung in den ersten drei Monaten ist gestrichen — das Budget wird von Anfang an voll gezahlt.
- Die Monatsbeträge lauten jetzt 380, 630, 890 und 1.080 Euro (vorher 386, 638, 889 und 1.079).
- Die Pflegebegleitung startet erst 2029, nicht 2028.
Alle Änderungen im Überblick: Was der Kabinettsentwurf für die Pflege zu Hause vorsieht. Beschlossen ist weiterhin nichts — bis zu einem verabschiedeten Gesetz gilt das heutige Recht.
Stand: Referentenentwurf — noch nicht beschlossen · zuletzt fachlich geprüft am 11. September 2026
Es gilt weiter das heutige Recht: Pflegegeld, Verhinderungspflege und der Anspruch auf Pflegehilfsmittel bestehen unverändert. Alles auf dieser Seite ist eine Absicht aus einem Entwurf. Sie kann sich ändern oder ganz entfallen. Planen Sie nichts danach.
Was an die Stelle des Pflegegeldes treten soll
Das Pflegegeld ist heute eine Geldleistung mit einem klaren Zweck: Sie erhalten es, wenn Sie die Pflege selbst organisieren, meist in der Familie. Es steht neben anderen Ansprüchen — Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Entlastungsbetrag — die jeweils eigene Töpfe mit eigenen Regeln sind.
Aus dem Pflegegeld soll ein höheres monatliches Entlastungsbudget werden. Wie beim Pflegegeld müssten Pflegebedürftige damit die erforderliche häusliche Pflege selbst sicherstellen; nach der Entwurfsbegründung soll der höhere Betrag außerdem für bestimmte Situationen der Ersatzpflege und für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch eingesetzt werden können.
Gebündelt wird dabei nicht alles. Der heutige Entlastungsbetrag soll zum Sozialraumbudget werden, und die Mittel der bisherigen Verhinderungspflege sollen nach der Begründung auf mehrere neue Budgets verteilt werden. Die geplanten Beträge im Vergleich zu heute:
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | Entlastungsbudget geplant | Unterschied im Monat | Unterschied im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 380 € | + 39 € | + 468 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 630 € | + 39 € | + 468 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 890 € | + 89 € | + 1.068 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.080 € | + 89 € | + 1.068 € |
Warum die Erhöhung kleiner ist, als sie aussieht
Bis hierhin ist die Rechnung erfreulich. Sie ist aber nicht vollständig: Die höheren Monatsbeträge lassen sich nicht wie eine reine Erhöhung des Pflegegeldes lesen. Nach dem Entwurf sollen aus den neuen Budgets auch Leistungen finanziert werden, für die es heute eigenständige Ansprüche gibt. Das Entlastungsbudget kann dabei insbesondere für selbst organisierte Ersatzpflege und für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch eingesetzt werden — die bisherigen Ausgaben dafür werden nach der Begründung allerdings auf mehrere neue Budgets verteilt, nicht allein auf das Entlastungsbudget:
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel — heute ein eigener Anspruch von 42 € im Monat nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Dieser eigenständige Anspruch soll entfallen.
- Selbst organisierte Ersatzpflege. Also der Teil der heutigen Verhinderungspflege, den Sie privat regeln, wenn Sie als Pflegeperson ausfallen.
Wichtig für die Lesart der folgenden Tabelle: Der heutige Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist eine Kostenerstattung von bis zu 42 € im Monat — keine Pauschale, die ausgezahlt wird. Der Abzug von 504 Euro im Jahr trifft deshalb nur, wer in jedem Monat erstattungsfähige Produkte in dieser Höhe braucht und den Anspruch vollständig nutzt.
Schon der erste Punkt allein reicht, um die Erhöhung aufzuzehren. 42 € im Monat sind 504 € im Jahr. Stellt man das dem jährlichen Zuwachs gegenüber:
| Pflegegrad | Zuwachs im Jahr | heute maximal erstattungsfähige Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Saldo in diesem Nutzungsszenario |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | + 468 € | − 504 € | − 36 € |
| Pflegegrad 3 | + 468 € | − 504 € | − 36 € |
| Pflegegrad 4 | + 1.068 € | − 504 € | + 564 € |
| Pflegegrad 5 | + 1.068 € | − 504 € | + 564 € |
Wer den heutigen Höchstbetrag in allen zwölf Monaten vollständig ausschöpft, käme in dieser isolierten Rechnung bei Pflegegrad 2 und 3 auf 36 Euro weniger im Jahr; bei Pflegegrad 4 und 5 bliebe ein Plus von 564 Euro. Ein vollständiger Vergleich des heutigen und des geplanten Leistungssystems ist das nicht — die Neuverteilung der Mittel für Ersatzpflege ist darin gar nicht abgebildet.
Bei Pflegegrad 2 und 3 steht damit rechnerisch ein Minus, bevor auch nur ein Euro für Ersatzpflege ausgegeben wurde. Wer bisher beide Ansprüche voll genutzt hat, hätte nach dem Entwurf weniger zur Verfügung als heute. Bei Pflegegrad 4 und 5 bleibt ein echtes Plus — auch davon geht allerdings ab, was künftig für Ersatzpflege aus demselben Topf kommen muss.
Wen es besonders trifft
Besonders relevant ist die Änderung für Menschen, die regelmäßig erstattungsfähige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch benötigen — Einmalhandschuhe, Hände- oder Flächendesinfektionsmittel, Schutzschürzen, Mundschutz oder saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch — und die 42 € tatsächlich ausschöpfen. Für sie ist der entfallende Anspruch kein Rechenposten, sondern ein Betrag, der jeden Monat gebraucht wird.
Neu eingestuft: in den ersten drei Monaten nur die Hälfte
Der Entwurf sieht eine zweite Einschränkung vor, die leicht übersehen wird. Wer erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhält, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen.
| Pflegegrad | reguläres Entlastungsbudget | in den ersten drei Monaten | Differenz zum regulären Betrag über drei Monate |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 380 € | 193 € | 579 € |
| Pflegegrad 3 | 630 € | 319 € | 957 € |
Begründet wird die Halbierung politisch damit, dass neu Eingestufte in dieser Zeit eine Pflegebegleitung an die Seite bekommen sollen — einen festen Ansprechpartner, der durch das Verfahren führt. Der Haken: Die Kürzung soll bereits zum 1. Januar 2027 greifen, die Pflegebegleitung startet nach dem Entwurf aber erst zwei Jahre später, zum 1. Januar 2029.
Damit würde die Halbierung bereits 2027 gelten, obwohl die neue kontinuierliche Pflegebegleitung erst ab 2029 beansprucht werden könnte. Im Übergangsjahr sieht der Entwurf stattdessen zusätzliche Beratungsbesuche vor. Die sind nicht mit der ab 2029 geplanten fortlaufenden Begleitung gleichzusetzen.
Was das für Sie heute bedeutet
Praktisch nichts — und das ist die wichtigste Aussage dieser Seite. Erst wenn ein Gesetz das parlamentarische Verfahren durchlaufen hat, verkündet wurde und die jeweilige Regelung in Kraft getreten ist, ändert sich die Rechtslage. Bis dahin gilt das heutige Recht unverändert. Für Ihre Planung heißt das:
- Pflegegeld läuft weiter wie bisher. Es gibt nichts zu beantragen und nichts umzustellen.
- Notwendige Leistungen nach heutigem Recht nutzen. Verschieben Sie erforderliche Pflege oder Entlastung nicht in Erwartung einer noch ungewissen Reform.
- Fristen für jede Leistung gesondert prüfen. Eine einheitliche Verfallsregel für alle Pflegeleistungen gibt es nicht: Nicht verbrauchte Beträge des Entlastungsbetrags lassen sich grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen, der gemeinsame Jahresbetrag gilt kalenderjährlich, und für die Kostenerstattung der Verhinderungspflege gilt seit 2026 zusätzlich eine Antragsfrist.
- Keine Entscheidung auf die Reform stützen. Weder aufschieben noch vorziehen.
Woher die Zahlen auf dieser Seite stammen
Die Beträge des heutigen Pflegegeldes ergeben sich aus § 37 SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch steht in § 40 Abs. 2 SGB XI.
Die geplanten Beträge des Entlastungsbudgets stammen aus dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes in der Fassung vom Juni 2026: der geplante § 37 SGB XI auf Seite 39, die Begründung auf den Seiten 178 und 179, die Begründung zur Streichung des gemeinsamen Jahresbetrags auf Seite 184 und die zur Änderung des § 40 auf Seite 182. Im Zusammenhang mit den übrigen Budgets ist das im Beitrag Pflegereform 2027: Der erste Referentenentwurf ist raus dargestellt.
Geltendes Recht zum Nachlesen: § 42a SGB XI zum gemeinsamen Jahresbetrag, § 39 SGB XI zur Verhinderungspflege sowie die Übersichten des Bundesgesundheitsministeriums zu häuslicher Pflege und Pflegehilfsmitteln.
Die Jahreswerte und die Salden in der zweiten Tabelle sind daraus errechnet: Unterschied im Monat mal zwölf, 42 € mal zwölf ergibt 504 € im Jahr. Ändert sich einer der Grundbeträge, ändern sich diese Werte mit.
Wie geht es weiter?
- Pflegegeld und Pflegesachleistung — was heute gilt und Ihnen jetzt zusteht
- Der Referentenentwurf in Kürze — woher die Reform kommt und wo das Verfahren steht
- Die ausführliche Fassung — alle geplanten Budgets im Zusammenhang, mit Zeitplan
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — der Anspruch, der nach dem Entwurf entfallen soll
- Verhinderungspflege — die Ersatzpflege, die teilweise ins Budget wandern soll
Kein Rechtsanspruch aus dieser Seite
Alle Angaben zum Entlastungsbudget beruhen auf einem Referentenentwurf und sind Szenario, nicht geltendes Recht. Maßgeblich ist allein das Gesetz in seiner am Tag Ihrer Leistung geltenden Fassung.





