Der Entlastungsbetrag
Jeder Pflegegrad bringt ihn mit, schon Pflegegrad 1: 131 € im Monat für Hilfe im Alltag. Er wird in der Beratung häufig gar nicht abgerufen, oft weil er schlicht nicht bekannt ist. Daneben gibt es einen zweiten Weg, Betreuung und Haushaltshilfe bezahlt zu bekommen — den Umwandlungsanspruch. Der ist deutlich größer, kostet aber Pflegegeld.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Vorgelesen von einer synthetischen Stimme.
Wofür Sie ihn verwenden dürfen
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Erstattet wird nicht jede hilfreiche Tätigkeit, sondern nur das, was das Gesetz zulässt oder was Ihr Bundesland als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt hat:
- Betreuung, jemand ist da, unternimmt etwas, während Angehörige durchatmen
- Haushaltshilfe, Putzen, Wäsche, Einkaufen
- Alltagsbegleitung, Arztbesuche, Behördengänge, Spaziergänge
- Nachbarschaftshilfe, anerkannte Helferinnen und Helfer aus der Umgebung
- Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, vor allem die Kosten, die der jeweilige Leistungsbetrag nicht deckt: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten
- Leistungen des Pflegedienstes, bei Pflegegrad 2 bis 5 allerdings nicht für körperbezogene Pflege
Was Ihr Bundesland erlaubt, entscheidet Ihr Bundesland
Welche Angebote anerkannt sind, regelt jedes Land selbst und die Unterschiede sind erheblich. Ob eine Nachbarin abrechnen darf, ob sie einen Kurs braucht, wie viel sie je Stunde bekommt: All das steht in einer Landesverordnung, nicht im Bundesgesetz.
Prüfen Sie deshalb immer die Regelung Ihres Landes, bevor Sie jemanden beauftragen. Alle sechzehn im Vergleich: Nachbarschaftshilfe in den Bundesländern.
Wie viel es gibt und wie lange es gilt
Der Betrag ist für alle Pflegegrade gleich: 131 € im Monat, also 1.572 € im Jahr. Er wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet — Sie legen aus oder lassen den Anbieter direkt mit der Kasse abrechnen.
Was Sie in einem Monat nicht brauchen, ist nicht weg: Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und stehen weiter zur Verfügung. Allerdings nicht unbegrenzt — Ansprüche aus dem Vorjahr verfallen am 30. Juni des Folgejahres.
Die 1.572 € im Jahr setzen voraus, dass der Pflegegrad das ganze Jahr über bestand. Wird er später im Jahr festgestellt, entsteht der Anspruch erst ab diesem Monat — dann entsprechend weniger.
Der Termin, den sich niemand merkt
Wer 2025 nichts abgerufen hat und den Pflegegrad das ganze Jahr über hatte, kann die 1.572 € aus dem Vorjahr noch für Leistungen einsetzen, die bis zum 30. Juni 2026 erbracht werden. Maßgeblich ist der Zeitraum der Leistung, nicht der Tag der Abrechnung: Die Rechnung dürfen Sie anschließend im Rahmen der geltenden Erstattungsregeln einreichen. Reichen Sie sie dennoch zeitnah ein, damit die Zuordnung eindeutig bleibt.
Entscheidend ist, dass die Leistung innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Reichen Sie die Rechnungen trotzdem rechtzeitig vorher ein und klären Sie das Verfahren mit Ihrer Kasse — die Handhabung ist nicht überall gleich.
Setzen Sie sich eine Erinnerung auf den Februar. Dann bleibt Zeit, jemanden zu finden. Fragen Sie bei der Kasse nach Ihrem aktuellen Stand — die Auskunft steht Ihnen zu.
Der zweite Weg: der Umwandlungsanspruch
Neben dem Entlastungsbetrag gibt es einen zweiten, rechtlich eigenständigen Weg. Wer Pflegesachleistung nicht ausschöpft, kann bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungs-Höchstbetrags für anerkannte Alltagsangebote einsetzen — soweit dieser Betrag nicht schon durch den Pflegedienst verbraucht ist (§ 45a Abs. 4 SGB XI).
Der Entlastungsbetrag selbst bleibt dabei bei 131 €. Er wird nicht größer — es kommt ein zweiter Topf daneben. Was daraus zusammen möglich ist:
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag (§ 45b) | Umwandlung, max. (§ 45a) | zusammen im Monat |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 € | keine Sachleistung | 131 € |
| Pflegegrad 2 | 131 € | 318 € | 449 € |
| Pflegegrad 3 | 131 € | 599 € | 730 € |
| Pflegegrad 4 | 131 € | 744 € | 875 € |
| Pflegegrad 5 | 131 € | 920 € | 1.051 € |
Zwei Dinge sind dabei wichtig:
- Umgewandelt wird nur, was übrig ist. Wer die Sachleistung voll ausschöpft, hat nichts zum Umwandeln. Kommt der Dienst gar nicht, sind es die vollen 40 Prozent.
- Der Umwandlungsbetrag ist enger gebunden. Er darf nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden — nicht für die Eigenanteile in der Tagespflege, für die der Entlastungsbetrag zur Verfügung steht.
- Er lässt sich nicht ansparen. Anders als der Entlastungsbetrag gilt er monatlich; was nicht genutzt wird, ist weg.
Der Haken: Umwandeln kostet Pflegegeld
Das ist der Punkt, an dem sich die meisten verrechnen. Die Erstattung aus dem Umwandlungsanspruch gilt als Nutzung von Pflegesachleistung. Wer 40 Prozent des Sachleistungsbetrags umwandelt, erhält deshalb nur noch 60 Prozent des Pflegegeldes (§ 38 SGB XI).
Der reguläre Entlastungsbetrag von 131 € bleibt davon unberührt, er wird nie angerechnet. Nur der umgewandelte Teil kürzt das Pflegegeld.
Gerechnet für Pflegegrad 3
Frau S. hat Pflegegrad 3 und wird von ihrer Tochter gepflegt. Ein Pflegedienst kommt nicht — die Sachleistung von 1.497 € bleibt ungenutzt. Sie bezieht Pflegegeld von 599 €.
Jetzt wandelt sie die vollen 40 Prozent um. Dann gilt für sie:
- Für Betreuung und Haushaltshilfe erstattungsfähig: 598,80 € aus der Umwandlung + 131 € Entlastungsbetrag = 729,80 € im Monat
- Ausgezahltes Pflegegeld: nur noch 60 Prozent, also 359,40 € statt 599 €
- Unterm Strich: 239,60 € weniger Pflegegeld im Monat
Sie tauscht also einen Teil des frei verfügbaren Pflegegeldes gegen einen deutlich größeren, aber zweckgebundenen Betrag. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, ob Sie die Hilfe tatsächlich in Anspruch nehmen, und ob es in Ihrer Nähe anerkannte Anbieter gibt. Wer niemanden findet, hat am Ende nur weniger Pflegegeld.
Sie muss auch nicht alles umwandeln. Jeder Anteil ist möglich; das Pflegegeld sinkt entsprechend weniger.
So rechnen Sie ab
- Anbieter prüfen. Nur nach Landesrecht anerkannte Angebote werden erstattet. Im Zweifel vorher bei der Kasse nachfragen — nicht hinterher.
- Rechnung verlangen, mit Datum, Leistung, Stundenzahl und Anschrift des Anbieters.
- Bei der Pflegekasse einreichen. Viele Anbieter rechnen auf Wunsch auch direkt ab, dann entfällt das Auslegen.
- Die Umwandlung gegenüber der Kasse geltend machen. Eine vorherige Genehmigung schreibt das Gesetz nicht vor — Sie müssen die Aufwendungen aber nachweisen und ausdrücklich als Umwandlungsanspruch abrechnen. Klären Sie das Verfahren vorher mit Ihrer Kasse; die Handhabung ist unterschiedlich.
Was 2027 daraus werden soll
Stand: Entwurf · noch nicht beschlossen
Nach dem Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), den das Bundesgesundheitsministerium am 5. Juni 2026 vorgelegt hat, soll an die Stelle des Entlastungsbetrags ein Sozialraumbudget treten. Auch die Nachbarschaftshilfe soll dann bundesweit einheitlich geregelt werden, statt wie heute in sechzehn Landesverordnungen.
Beschlossen ist nichts. Der Entwurf war bis zuletzt nicht im Kabinett. Bis dahin gilt: abrufen, was zusteht. Nach heutigem Recht endet der Übertragungszeitraum für Vorjahresbeträge am 30. Juni — ob ein späteres Reformgesetz Übergangsregelungen enthält, lässt sich erst am verabschiedeten Gesetz beurteilen. Der Überblick steht in Der Referentenentwurf in Kürze, ausführlich in Pflegereform 2027.
Stand dieser Einschätzung: 22. August 2026.
Gibt es Unterstützung in Ihrer Nähe?
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Wie geht es weiter?
- Nachbarschaftshilfe — die Regelungen aller sechzehn Bundesländer im Vergleich
- Pflegesachleistung — das Budget, aus dem umgewandelt wird
- Pflegegeld — wird durch die Umwandlung anteilig vermindert
- Kombinationsleistung — Pflegegeld und Dienst zusammen
- Der Referentenentwurf — was sich 2027 ändern soll
§ 45b und § 45a SGB XI
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben in allen Pflegegraden Anspruch auf einen Entlastungsbetrag im Monat. Er ist zweckgebunden und wird gegen Nachweis erstattet, verwendbar für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, für Leistungen zugelassener Pflegedienste sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen der körperbezogenen Pflege ausgenommen. Nicht genutzte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ergänzend können bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungs-Höchstbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, soweit er nicht bereits durch Sachleistungen verbraucht ist. Diese Erstattung gilt als Inanspruchnahme von Pflegesachleistung und vermindert das Pflegegeld entsprechend.
Sinngemäß zusammengefasst, nicht wörtlich. Rechtsstand 01.01.2026. Welche Angebote anerkannt sind, bestimmt das jeweilige Landesrecht. Zur Anrechnung siehe § 38 SGB XI, zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 siehe § 28a SGB XI.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Entlastungsbetrag: § 45b SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
- Umwandlungsanspruch: § 45a Abs. 4 SGB XI.
- Anrechnung auf das Pflegegeld: § 38 SGB XI (Kombinationsleistung).
- Leistungen bei Pflegegrad 1: § 28a SGB XI.
- Anerkannte Angebote: Die Anerkennung richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes — siehe Nachbarschaftshilfe in den Bundesländern.
- Reformausblick: Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026. Nicht beschlossen; Stand dieser Einschätzung 22. August 2026.
Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst, nicht wörtlich zitiert. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.





