Verbesserte Leistungen wg. Corona

Mai 18, 2020 | Pflegeversicherung, Infografik, Leistungen, NBA, Pflegegrad, Pflegepolitik, SGB XI | 0 Kommentare

Aufgrund der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen und Mehrbelastungen wurden bei verschiedenen Leistungsansprüchen Erleichterungen und Verbesserungen vorgenommen.
Diese cornoabedingten Maßnahmen gelten in der Regel (bisher) bis zum 30.09.2020.

Zu folgenden Themen finden Sie hier und auf meinem Pflege-Dschungel aktuelle Informationen zu den Neuerungen:

  • Pflegeberatung
  • Pflegehilfsmittel
  • Entlastungsbetrag
  • Sachleistung
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Kurzzeitpflege

„Pflegeberatung zu Hause nach § 37 Absatz 3“

Die verpflichtenden Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 wurden bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Pflegegeld-Empfänger brauchen keine Kürzungen befürchten.

Ihr Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung bleibt aber auch bis zum 30.09. bestehen. Die sehr sinnvollen Beratungen und Schulungen nach §45 und auch nach § 37 können in dieser Zeit bequem und sicher telefonisch oder per Video-Konferenz durchgeführt werden.

Wenn Ihre Pflegeberatung hier noch nicht informiert und/oder geschult ist, machen Sie diese einfach auf das Online-Seminar von meinem Pflegeberatungs-Kongress aufmerksam. Alle Informationen hierfür sind auf diesen Seiten zusammengestellt: https://tag-der-pflegeberatung.de/fokus-kongresse-2020/.

Pflegehilfsmittel – 60 statt 40 Euro

Seit dem 4. Mai ist die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in Kraft. Bedingt durch die starke Nachfrage nach z.B. in Corona-Zeiten notwendigen Mund-Nasen-Schutz sowie Desinfektionsmittel sind die Preise kräftig gestiegen.

Die neue Verordnung bestimmt daher, dass Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel rückwirkend (ab dem 1. April 2020) bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 60 Euro (statt der sonst zur Verfügung stehenden 40 Euro) genutzt werden können. Die höhere Pauschale von 60 € gilt bis zum 30.09. 2020.
Der Zeitraum kann verlängert werden, wenn die Corona-Situation sich nicht bessert (Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird nicht aufgehoben).

Entlastungsbetrag

NRW und Sachsen sind vorgeprescht. In beiden Bundesländern wurden frühzeitig Erleichterungen bei der Nutzung des Entlastungsbetrages ermöglicht.

Hier können die Unterstützungsleitungen bis zum 30.09. auch direkt von Helfern z.B. aus der Nachbarschaft erbracht werden, die noch keinen Qualifikationsnachweis in Form einer ansonsten verpflichtenden Schulung haben.
Ähnliche Möglichkeiten bestehen in Rheinland-Pfalz. Hier müssen die Helfer jedoch bei einem offiziellen AUA-Anbieter (Angebote zur Unterstützung im Alltag) registriert sein.

Auf Bundesebene wurden diese Erleichterungen leider mit dem am Freitag verabschiedeten „Zweitem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ nur der sehr kleinen Gruppe der Familien mit Pflegegrad 1 zugestanden.

Alle Familien hingegen können die noch nicht verbrauchten Guthaben des Entlastungsbetrages aus 2019 noch bis zum 30.09. nutzen. Diese wären ansonsten bereits am 30.06. verfallen.

Pflegesachleistung

Wenn ihre Familie bereits einen Ambulanten Pflegedienst genutzt hat und dieser aufgrund der Corona-Krise jetzt ausfällt, können Sie eventuell die monatlichen Mittel der Sachleistung auch für die Unterstützung durch z. B. Nachbarschaftshelfer nutzen.

Die Rahmenbedingungen hierfür wurden vom GKV jedoch sehr eng gefasst (sind auf meiner Seite dokumentiert). Auf jeden Fall bedarf es hierfür einer Einzelfall-Entscheidung. Klären Sie daher im Vorfeld mit Ihrer Pflegekasse die Möglichkeiten.

Sollte Ihre Tages- oder Kurzzeitpflege ausgefallen sein, versuchen Sie einfach mit der Pflegekasse zu klären, ob aus Kulanz auch hier eine Verwendung der Sachleistung für unkomplizierte Hilfestellung möglich ist.

Pflegeunterstützungsgeld

Können Sie „glaubhaft darlegen, dass Sie die Pflege oder die Organisation der Pflege auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen, Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber haben und die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann“, dann können Sie bis zum 30.09. 10 zusätzliche Tage Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen.

Kurzzeitpflege

Zur Überbrückung etwa von quarantänebedingten Versorgungsengpässen in der Pflege können stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden.

Der Leistungsanspruch für Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen wird zeitlich befristet bis zu 30.09. um 806 Euro erhöht.

Statt 1.612 Euro stehen jetzt 2.418 Euro zur Verfügung. Unter Hinzunahme von noch nicht genutztem Budget aus der Verhinderungspflege sind dann maximal 4.030 Euro möglich.

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Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.

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