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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

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Kategorie: Aktuelles & Wissen

  • Pflegereform: Die Expertenkommission startet später — der Zeitplan fürs PNOG steht

    Pflegereform: Die Expertenkommission startet später — der Zeitplan fürs PNOG steht

    Eigentlich sollte das Bundeskabinett die Expertenkommission zur Pflegereform an diesem Mittwoch einsetzen — so hatte es Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann angekündigt. Auf der Tagesordnung stand das Thema dann nicht.

    Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums erklärte gegenüber dem Evangelischen Pressedienst, die Beratungen in der Regierung seien „derzeit noch nicht abgeschlossen“. Man befinde sich in „konstruktiven, fortgeschrittenen Gesprächen“, ein Ergebnis werde „zeitnah“ erwartet. Nach Angaben des parlamentarischen Geschäftsführers der SPD-Fraktion, Dirk Wiese, ist die Einsetzung nun für den kommenden Mittwoch geplant. Offen ist unter anderem, wer in dem Gremium sitzen soll.

    Am Auftrag und am Zeitplan ändert sich nichts

    Die Verschiebung betrifft den Starttermin, nicht das Vorhaben. Die Kommission soll weiterhin bis Ende Januar 2027 Vorschläge vorlegen. Ihr Auftrag reicht weit über das hinaus, was jetzt im Gesetzgebungsverfahren steht:

    • die soziale Pflegeversicherung dauerhaft stabilisieren — ausdrücklich mit Blick auf die 2030er Jahre;
    • einen Finanzausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung verfassungsrechtlich prüfen;
    • ausloten, wie sich die Zuschüsse für Menschen im Pflegeheim „sozialer ausgestalten“ lassen.

    Ein erster Gesetzentwurf dazu soll nach Linnemanns Angaben bis Ostern 2027 ins Kabinett kommen und bis zum 1. Juli 2027 Bundestag und Bundesrat erreichen.

    Dass es ernst gemeint ist, lässt sich nachlesen: Der Kabinettsentwurf selbst nennt das Gremium beim amtlichen Namen — Pflegestrukturkommission — und rechnet in seiner eigenen Finanzplanung bereits mit ihr. Dort heißt es: „Ab 01.07.2027 werden Vorschläge der Pflegestrukturkommission umgesetzt, mit denen eine auskömmliche Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung in dieser Legislaturperiode und darüber hinaus sichergestellt wird.“ (Kabinettsentwurf vom 30. September 2026, Seite 5). Die Bundesregierung plant also mit Einsparungen aus Vorschlägen, die noch niemand erarbeitet hat.

    Für Ihre Planung heißt das: Die Kommission ändert nichts an dem, was zum 1. Januar 2027 kommt. Sie arbeitet an der Zeit danach. Was im Januar 2027 gilt, entscheidet sich in den nächsten Wochen im Bundestag — nicht in diesem Gremium.

    Der Zeitplan für das Pflegeneuordnungsgesetz

    Den Kabinettsentwurf hat die Bundesregierung am 30. September beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren. Der AOK-Bundesverband führt dafür folgende Beratungsfolge (Stand 7. Oktober 2026):

    WannWas
    4. Juni 2026Referentenentwurf
    10. Juni 2026Anhörung der Verbände
    30. September 2026Kabinett beschließt den Entwurf
    6. November 2026Erste Lesung im Bundestag
    11. oder 25. November 2026Anhörung im Bundestag
    30. November 2026Erster Durchgang im Bundesrat
    11. Dezember 2026Zweite und dritte Lesung im Bundestag
    18. Dezember 2026Zweiter Durchgang im Bundesrat
    1. Januar 2027 und 1. Januar 2028Inkrafttreten in zwei Stufen
    Beratungsfolge nach Angaben des AOK-Bundesverbandes, Stand 7. Oktober 2026, hier nach Datum sortiert. Termine im Gesetzgebungsverfahren können sich verschieben — das ist die Regel, nicht die Ausnahme.

    Zwei Dinge daran sind bemerkenswert. Erstens ist das Verfahren eng getaktet: Zwischen erster Lesung und Schlussabstimmung liegen gut fünf Wochen, zwischen der Zustimmung des Bundesrates und dem Inkrafttreten der ersten Stufe nicht einmal zwei. Zweitens liegt die erste Lesung im Bundestag vor dem ersten Durchgang im Bundesrat — in der Liste des AOK-Bundesverbandes steht der Bundesrat zwar an früherer Stelle, das Datum ist aber später.

    Bis zur zweiten und dritten Lesung kann sich am Gesetzentwurf noch einiges ändern. Genau in dieser Phase werden erfahrungsgemäß Änderungsanträge eingebracht — teils mit erheblichen Folgen für einzelne Leistungen.

    Was das für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet

    Bis zur Verabschiedung gilt das heutige Recht — vollständig und unverändert. Wer jetzt plant, plant nach den Regeln, die heute gelten. Das betrifft insbesondere den Entlastungsbetrag, die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege.

    Gleichzeitig wird der Zeitraum zwischen Beschluss und Inkrafttreten knapp. Wird das Gesetz am 18. Dezember im Bundesrat gebilligt, bleiben bis zum 1. Januar knapp zwei Wochen — über die Feiertage. Wie wenig Zeit das für Betroffene und Pflegedienste ist, haben wir im vergangenen Jahr bei der Verhinderungspflege erlebt: Das BEEP-Gesetz wurde am 29. Dezember 2025 verkündet und galt zum Jahreswechsel.

    Offen bleibt dabei die Frage, die wir in einem offenen Brief an das Bundesgesundheitsministerium gestellt haben: Was geschieht mit Entlastungsbeträgen, die bis Ende 2026 angespart und noch nicht verbraucht wurden?

    Die Finanzfrage bleibt ungelöst

    Carola Reimann, Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, nennt den Kabinettsbeschluss einen „Minimalkompromiss“ und warnt vor einer zusätzlichen Lücke: Schon die Kabinettsfassung gehe für 2027 von einer Deckungslücke von 1,35 Milliarden Euro aus. Bis Jahresende drohe der Pflegeversicherung ein weiteres Finanzloch von über einer Milliarde Euro, das in der Kostenabschätzung unberücksichtigt geblieben sei. Zur Überbrückung werde „wieder ein schnelles weiteres Darlehen aus dem Bundeshaushalt“ nötig. Mittelfristig brauche es ein „PNOG II“.

    Nachtrag vom 9. Oktober: weitere 700 Millionen Euro

    Die Lücke ist keine Rechengröße mehr. Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat ein zusätzliches Darlehen von bis zu 700 Millionen Euro gebilligt, damit die Pflegeversicherung bis zum Jahresende ihre Leistungen bezahlen kann. Das Geld wird nach Bedarf abgerufen.

    Damit fließen in diesem Jahr 3,9 Milliarden Euro an Darlehen aus dem Bundeshaushalt in die Pflegeversicherung — 3,2 Milliarden waren bereits eingeplant. Es ist das fünfte Darlehen seit 2022. Der GKV-Spitzenverband hatte Ende August gewarnt, dass die Einnahmen voraussichtlich ab Oktober nicht mehr reichen. Das Bundesfinanzministerium begründet die Nachzahlung gegenüber dem Haushaltsausschuss damit, dass die Leistungsausgaben wegen der weiter steigenden Zahl Pflegebedürftiger stärker gewachsen seien als angenommen.

    Für Sie ändert das nichts — jedenfalls nicht jetzt. Das Darlehen sichert, dass Pflegegeld, Sachleistungen und alle anderen Leistungen bis Jahresende pünktlich ausgezahlt werden. Es ist kein zusätzliches Geld für Leistungen, sondern ein Kredit, den die Pflegeversicherung zurückzahlen muss.

    Was einer sagt, der in der Kommission sitzen könnte

    Professor Heinz Rothgang sitzt mit Mikrofon auf einem Podium und spricht, im Hintergrund eine Leinwand.
    Heinz Rothgang ist Professor für Gesundheitsökonomie an der Universität Bremen. Aufgenommen bei den „Tagen der Pflegeberatung 2025“ in Bremen, wo ich mit ihm auf dem Podium saß.

    Wer in die Kommission einzieht, ist offen. Einer der meistgenannten Namen ist Heinz Rothgang, Gesundheitsökonom an der Universität Bremen. Sein Interview im Tagesspiegel Background von heute zeigt, worum dort gerungen werden dürfte:

    Es fehlt nicht an Ideen, sondern an Entscheidungen. Die Kommission müsse keine neue Formel finden, sondern einen Kompromiss organisieren, in dem jede Seite etwas wiederfindet. Nötig sei „der politische Wille“. Gäbe die Regierung vor, es dürfe weder mehr Geld noch höhere Beiträge noch Kürzungen geben und trotzdem alles besser werden, solle sie es lieber selbst machen.

    Der Zeitplan ist ihm zu eng. Eine Gruppe mit so gegensätzlichen Positionen brauche erst Vertrauen, bevor sie Kompromisse schließen könne. Zwei, drei Monate mehr hielte er für vertretbar.

    Das PNOG reicht nicht. Er rechnet mit einer Lücke von anderthalb Milliarden Euro in diesem, zweieinhalb im nächsten und dreieinhalb im übernächsten Jahr. Weitere Kredite seien unvermeidlich — das Darlehen dieser Woche gibt ihm recht.

    Die Eigenanteile im Heim nennt er die größte Konfliktlinie. Sie müssten nicht nur begrenzt, sondern gesenkt werden — sonst verliere die Pflegeversicherung ihre Berechtigung. Wer jahrzehntelang einzahlt und im Pflegefall kaum etwas zurückbekommt, für den ergibt das System keinen Sinn mehr. Höhere Leistungen allein genügen nicht: Sie greifen nur bei der guten Hälfte der Kosten, die die Versicherung heute trägt, während die Heimsätze weiter steigen.

    Dagegen hilft aus seiner Sicht nur ein Deckel — und damit sind wir bei einem alten Bekannten.

    Der „Pflegedeckel“ ist im Kern der Sockel-Spitze-Tausch — die Idee, die Rothgang und sein Team 2017 und 2019 in zwei Gutachten ausgearbeitet haben: Der Pflegebedürftige zahlt einen festen Betrag, alles darüber übernimmt die Versicherung. Heute ist es umgekehrt, und genau deshalb wachsen die Eigenanteile.

    Ich habe das im Januar 2020 ausführlich aufgeschrieben. Sechs Jahre später steht dieselbe Idee wieder auf dem Tisch — diesmal in einer Regierungskommission.

    Schaubild zum Sockel-Spitze-Tausch: Gegenüberstellung der heutigen Finanzierung, bei der die Pflegeversicherung einen festen Betrag zahlt und der Eigenanteil wächst, und der umgekehrten Aufteilung mit festem Eigenanteil.
    Der Tausch in einem Bild: Heute ist der Zuschuss fest und der Eigenanteil wächst. Nach dem Sockel-Spitze-Modell wäre es umgekehrt. Zum Beitrag von 2020

    Beim Pflegegeld wird er deutlich. Rund zwanzig Milliarden Euro im Jahr, etwa 30 Prozent der Ausgaben, flössen ab, ohne dass jemand prüft, was damit geschieht. Das sei nicht hinnehmbar. Das betrifft Sie unmittelbar: Eine Kommission, die hier ansetzt, rührt an die Leistung, auf die sich die meisten pflegenden Familien stützen.

    Für die häusliche Pflege ist das der spannendste Punkt überhaupt — denn Rothgang hat dazu längst einen Vorschlag: das Pflegegeld 2.0. Wer als Angehöriger eine Leistung verantwortlich übernimmt, bekäme dafür einen festen Betrag je Leistung statt einer Pauschale nach Pflegegrad: steuer- und abgabenfrei, in Höhe von 40 Prozent dessen, was ein Pflegedienst dafür bekäme.

    Das wäre mehr als eine andere Rechenweise. Es würde die Pflege durch Angehörige zum ersten Mal als Leistung behandeln statt als selbstverständliche Familienpflicht — ein Bruch mit einer Logik, die seit Bismarck gilt. Wenn Rothgang in die Kommission einzieht, bringt er diesen Gedanken mit. Wie das Pflegegeld 2.0 gerechnet ist, habe ich 2020 durchgespielt.

    Und er will die Trennung von ambulant und stationär aufgeben. Heime würden kaum noch gebaut: Betreutes Wohnen samt ambulantem Dienst und Tagespflege bringe Anbietern mehr Geld bei weniger Verpflichtung — nachts etwa ist dann niemand zuständig.

    Privat vorsorgen hält er für keine Lösung — wer heute eine Police abschließt, kann nicht wissen, was Pflege in dreißig Jahren kostet. Teurer werde es ohnehin: Pflege lasse sich kaum rationalisieren, weil Menschen sie leisten.

    Zusammengefasst aus: „Was wir brauchen, ist der politische Wille“, Interview mit Heinz Rothgang, geführt von Heike Haarhoff, erschienen am 9. Oktober 2026 im Tagesspiegel Background Gesundheit & E-Health. Die Wiedergabe ist eine eigene Zusammenfassung, kein Nachdruck.

    Wen ich mir außerdem in der Kommission wünschen würde

    So wichtig die Finanzfrage ist — sie ist nicht die einzige. Eine Kommission, die nur rechnet, wird die Pflege nicht besser machen. Deshalb wäre es ein Gewinn, wenn auch Prof. Dr. Martina Hasseler dazugehörte. Sie hat das Konzept Care Share 13 mitentwickelt und bringt eine Perspektive mit, die über die Pflegeversicherung hinausreicht: Gesundheit, Pflege und Soziales zusammen gedacht, nicht in getrennten Töpfen.

    Ihr Ansatz lässt sich in einem Satz sagen: mehr System ins Geld statt mehr Geld ins System. Das ist die Richtung, die in der aktuellen Debatte fehlt — dort geht es fast nur um kurzfristige Finanzlogik. Eine echte Strukturreform müsste die Versorgung selbst verbessern, nicht nur ihre Finanzierung umverteilen.

    Was Care Share 13 im Kern will

    Die 13 steht für die dreizehn Bücher des Sozialgesetzbuchs. Genau diese Aufteilung stellt das Konzept infrage: Wer pflegebedürftig ist, hat es heute mit der Krankenkasse, der Pflegekasse, dem Sozialamt und der Eingliederungshilfe zu tun — und muss selbst dafür sorgen, dass alles zusammenpasst. Care Share 13 will ein Versorgungssystem, das nicht von Zuständigkeiten her denkt, sondern vom Leben der Menschen.

    Organisiert würde das regional: Vor Ort bündeln sogenannte Regionale Integrierte Managementgesellschaften die Versorgung, finanziert aus Regionalen Integrierten Gesundheitsfonds, in die Beiträge, Steuern und Eigenanteile zusammenfließen. Die Trennung zwischen ambulant und stationär, zwischen Kranken- und Pflegeversicherung, zwischen gesetzlich und privat fiele weg. Der Schwerpunkt verschiebt sich von der Behandlung von Krankheit hin zu dem, was Menschen gesund hält — und damit auf Wohnen, Mobilität, Teilhabe und Nachbarschaft.

    Das Konzept stammt vom IPAG-Expert:innenrat, dem Martina Hasseler angehört. Ausführlich nachzulesen unter i-pag.de.

    Das ist eine große Idee, und sie wird sich nicht in drei Monaten umsetzen lassen. Aber eine Kommission, die eine Strukturreform erarbeiten soll, braucht jemanden, der diese Richtung überhaupt in den Raum stellt. Sonst wird am Ende wieder nur das Geld verschoben.

    Stand: 7. Oktober 2026. Das PNOG ist ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Alle genannten Termine sind Planungen und können sich verschieben. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald die Kommission eingesetzt ist und sich die Termine ändern.

    Quellen und Nachweise

  • Entlastungsbetrag 2027: Was passiert mit Ihrem angesparten Guthaben?

    Entlastungsbetrag 2027: Was passiert mit Ihrem angesparten Guthaben?

    Vielleicht haben Sie den Entlastungsbetrag einige Monate nicht vollständig genutzt. Vielleicht gab es kein passendes Angebot in Ihrer Nähe. Oder Sie möchten den verfügbaren Betrag für einen größeren Unterstützungsbedarf einsetzen – beispielsweise für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt im Frühjahr 2027.

    Für solche Planungen ist entscheidend, ob Ihr Restbetrag über den Jahreswechsel erhalten bleibt und wofür Sie ihn dann verwenden dürfen.

    Mit der geplanten Pflegereform stellen sich dazu Fragen, die nach unserer Prüfung des Kabinettsentwurfs noch nicht ausdrücklich beantwortet sind.

    Deshalb ist heute ein offener Brief an Bundesgesundheitsminister Dr. Carsten Linnemann gegangen. Darin bitten wir um Klärung, was mit den Restbeträgen aus 2026 geschieht — eine Übergangsregelung dafür ist im Kabinettsentwurf nicht vorgesehen.

    Erste Seite des offenen Briefes an Bundesgesundheitsminister Dr. Carsten Linnemann vom 7. Oktober 2026
    Den vollständigen Brief lesen (PDF, 5 Seiten)

    Was Sie nach heutigem Recht nutzen können

    Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Bei einem Anspruch während des gesamten Jahres sind das bis zu 1.572 Euro.

    Nicht verbrauchte Beträge können innerhalb des Jahres angespart und in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Für Restbeträge aus 2026 ergibt sich nach heute geltendem Recht deshalb grundsätzlich eine Nutzungsmöglichkeit bis zum 30. Juni 2027.

    Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Kostenerstattung. Sie können sich einen ungenutzten Betrag nicht einfach zur freien Verfügung auszahlen lassen.

    Warum der Jahreswechsel diesmal besondere Fragen aufwirft

    Das PNOG soll den bisherigen Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget ersetzen. Dieses ist im Entwurf für Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen und auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag beschränkt. Die bisherige Ansparmöglichkeit entfällt.

    Für alte Restbeträge aus 2026 konnten wir keine ausdrückliche Übergangsregelung finden. Das bedeutet nach unserer Einordnung: Ihr automatischer Verfall zum Jahresende ist ebenso wenig eindeutig geregelt wie eine Übernahme mit unveränderten Verwendungsmöglichkeiten.

    Die entscheidende Frage lautet deshalb: Gelten für alte Restbeträge auch im ersten Halbjahr 2027 die bisherigen Regeln?

    Können alte Restbeträge 2027 noch für Kurzzeitpflege und Tagespflege verwendet werden?

    Stellen Sie sich vor, Sie haben Ende 2026 noch 800 Euro aus dem Entlastungsbetrag verfügbar. Für März 2027 ist ein Kurzzeitpflegeaufenthalt geplant. Oder Sie möchten den Restbetrag einsetzen, um selbst zu tragende Kosten Ihrer regelmäßigen Tagespflege zu finanzieren.

    Nach heutigem Recht kann der Entlastungsbetrag für erstattungsfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege verwendet werden. Das BMG nennt dabei ausdrücklich auch Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung. Welche weiteren Rechnungsposten übernommen werden können, sollte mit der Pflegekasse geklärt werden.

    Für Ihre Planung reicht deshalb die Antwort „Der Restbetrag bleibt erhalten“ nicht aus. Sie müssen wissen, ob Sie ihn weiterhin für die Kosten Ihres geplanten Aufenthalts verwenden dürfen.

    Wir bitten das BMG um Klärung, ob für Restbeträge aus 2026 die bisherigen Verwendungszwecke bis zum 30. Juni 2027 fortgelten. Eine gesicherte Zusage dafür liegt uns bislang nicht vor.

    Was gilt für Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst?

    Die Übergangsfrage betrifft auch Menschen, die ihren Entlastungsbetrag für einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst einsetzen.

    Nach bisherigem Recht gehören dazu insbesondere erstattungsfähige Hilfen bei der Haushaltsführung und pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Bei Pflegegrad 1 können zusätzlich Leistungen im Bereich der Selbstversorgung finanziert werden, beispielsweise Unterstützung beim Waschen, Duschen oder Ankleiden. Für Pflegegrad 2 bis 5 sind Leistungen im Bereich der Selbstversorgung dagegen von dieser Verwendung des Entlastungsbetrags ausgeschlossen.

    Die konkrete Frage lautet daher:

    Darf Ihr bisheriger Pflegedienst diese Leistungen im ersten Halbjahr 2027 weiterhin erbringen und über Ihren Restbetrag aus 2026 abrechnen?

    Gerade bei Pflegegrad 1 ist das wichtig: Wer bislang Unterstützung bei der Körperpflege aus dem Entlastungsbetrag finanziert hat, muss wissen, ob vorhandene Restbeträge dafür auch nach dem Jahreswechsel verfügbar bleiben.

    Pflegegrad 1: Vorhandene Restbeträge brauchen eine eigene Antwort

    Der Entwurf sieht für Menschen mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf das neue Sozialraumbudget vor. Deshalb benötigen sie eine ausdrückliche Auskunft zu ihren bereits entstandenen Restansprüchen.

    Wer Unterstützung für Anfang 2027 organisieren möchte, muss wissen:

    • Bleibt der Restbetrag aus 2026 verfügbar?
    • Bis wann können damit Leistungen in Anspruch genommen werden?
    • Gelten weiterhin die bisherigen Verwendungszwecke?
    • Wie erfolgt die Abrechnung bei der Pflegekasse?

    Die Entscheidung über neue Leistungen ab 2027 beantwortet diese Übergangsfrage nicht automatisch.

    Der 30. Juni: Leistungsdatum und Abrechnung auseinanderhalten

    Für Ihre Planung sind zwei unterschiedliche Zeitpunkte wichtig:

    • Wann wird die Unterstützung erbracht? Zum Beispiel der Pflegediensteinsatz am 25. Juni 2027.
    • Wann wird die Rechnung eingereicht oder abgerechnet? Beispielsweise erst im Juli 2027.

    Die heutige Übertragungsregel ermöglicht grundsätzlich die Nutzung eines Restbetrags im folgenden Kalenderhalbjahr. Daraus sollte jedoch nicht pauschal abgeleitet werden, dass jede Rechnung zwingend bis zum 30. Juni eingereicht sein muss.

    Wichtig ist dabei die Unterscheidung nach dem Jahr der Leistung: Was noch im Jahr 2026 erbracht wird, richtet sich nach altem Recht. Solche Leistungen dürften auch dann erstattungsfähig bleiben, wenn die Rechnung erst später eingereicht wird — im Rahmen der Verjährung nach § 45 SGB I. Eine echte Unsicherheit besteht deshalb vor allem für Leistungen ab dem 1. Januar 2027.

    Das ist unsere Lesart der heutigen Vorschriften. Eine Pflegekasse kann das anders sehen — verbindlich ist erst, was im Gesetz steht.

    Wir bitten das BMG deshalb, die Fristen für die Leistungserbringung und für die anschließende Belegeinreichung ausdrücklich zu erläutern. Ebenso muss klar sein, wie bestehende Vereinbarungen zur direkten Abrechnung zwischen Pflegedienst und Pflegekasse behandelt werden.

    Warum auch Pflegedienste frühzeitig Klarheit brauchen

    Ambulante Pflegedienste müssen Personal, Dienstpläne und regelmäßige Einsätze im Voraus organisieren. Dafür benötigen sie verlässliche Informationen darüber, welche Leistungen aus alten Restbeträgen bezahlt werden können.

    Wenn etwa wöchentliche hauswirtschaftliche Unterstützung oder bei Pflegegrad 1 Hilfe beim Duschen für Anfang 2027 vereinbart ist, betrifft die Unsicherheit beide Seiten: die Familie, die auf die Unterstützung angewiesen ist, und den Dienst, der dafür Mitarbeitende einplant.

    Deshalb fordern wir eine klare Übergangsregelung und rechtzeitige Informationen für alle Beteiligten. Pflegebedürftige sollten ihre Versorgung planen können; Pflegedienste müssen wissen, welche Einsätze sie auf dieser Grundlage verlässlich zusagen können.

    Was wir aus der Verhinderungspflege gelernt haben

    Die Erfahrung mit dem BEEP-Gesetz zeigt, weshalb eine Klärung erst unmittelbar vor dem Jahreswechsel für Familien problematisch ist.

    Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2025 verkündet und trat zum Jahreswechsel in Kraft. Die neue Erstattungsfrist war zwar bereits zuvor öffentlich bekannt. Nach der endgültigen Veröffentlichung blieb aber nur wenig Zeit bis zur Anwendung der neuen Regeln.

    Bei der Verhinderungspflege galt zuvor grundsätzlich die vierjährige Verjährung nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war. Seit 2026 muss ein Erstattungsantrag mit Kostennachweis bis zum Ende des auf die Ersatzpflege folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

    Das ist keine pauschale Frist von genau zwölf Monaten. Für Ersatzpflege im Januar 2026 reicht sie beispielsweise bis zum 31. Dezember 2027.

    Besonders umstritten wurde die Behandlung älterer Ansprüche. Der VdK berichtet von Ablehnungen für Ersatzpflege aus den Jahren 2022 bis 2024 und hat inzwischen mehrere Musterverfahren angestoßen; weitere bereitet er vor. Er kritisiert, dass die Änderung ohne Übergangsregelung wirksam geworden sei. Die Rechtmäßigkeit solcher Ablehnungen ist Gegenstand der Auseinandersetzung.

    Für Betroffene bedeutet das zusätzliche Arbeit: Rechnungen zusammensuchen, Bescheide prüfen und sich mit Widersprüchen beschäftigen. Beim Entlastungsbetrag sollte diese Unsicherheit möglichst vorab vermieden werden.

    Es geht um eine finanzielle Größenordnung von mehreren Milliarden Euro

    Um die Größenordnung einzuordnen, hat Pflege-Dschungel eine Modellrechnung erstellt.

    Das BMG weist für Ende 2025 5.161.367 ambulant versorgte Personen in der sozialen Pflegeversicherung aus. Diese Zahl verwendet auch der PNOG-Kabinettsentwurf. Sie ist ein Jahresendbestand für 2025, keine offizielle Prognose für 2026. Privat Versicherte sind darin nicht enthalten.

    Für unsere Rechnung unterstellen wir zunächst, dass dieser gesamte Bestand zwölf Monate lang Anspruch auf jeweils 131 Euro hatte:

    5.161.367 Personen × 131 Euro × 12 Monate = rund 8,11 Milliarden Euro.

    Die veröffentlichten Ausgaben für „Zusätzliche ambulante Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ betrugen 2025 rund 3,87 Milliarden Euro.

    Das entspricht rechnerisch 47,70 Prozent des angenommenen Jahresbudgets. Die Differenz beträgt 4,24 Milliarden Euro.

    Für 2026 haben wir zusätzlich ein Wachstum der häuslich versorgten Personen um fünf Prozent angenommen. Bei unverändertem Verhältnis zwischen Ausgaben und Jahresbudget ergibt sich:

    Modellrechnung für die soziale PflegeversicherungBasis 2025Szenario 2026: fünf Prozent Wachstum
    Ambulant versorgte Personen5.161.367rund 5.419.435
    Jahresbudget bei zwölf Anspruchsmonaten8,11 Mrd. Euro8,52 Mrd. Euro
    Ausgaben beziehungsweise hochgerechnete Ausgaben3,87 Mrd. Euro4,06 Mrd. Euro
    Rechnerische Differenz4,24 Mrd. Euro4,46 Mrd. Euro
    Eigene Modellrechnung von Pflege-Dschungel auf Grundlage der BMG-Zahlen für 2025. Die Differenz ist kein nachgewiesenes Restguthaben — siehe die Einschränkungen im folgenden Abschnitt.

    Diese 4,46 Milliarden Euro sind kein nachgewiesenes Restguthaben zum Jahresende. Sie sind das Ergebnis unserer Modellannahmen.

    Warum ist diese Einschränkung wichtig?

    Erstens hatten nicht alle Personen aus dem Jahresendbestand bereits seit Januar Anspruch. Zweitens können Ausgaben eines Jahres auch ältere Restbeträge betreffen oder erst später abgerechnet werden. Drittens enthält die veröffentlichte Sammelrubrik neben dem Entlastungsbetrag auch weitere Leistungen, insbesondere den Umwandlungsanspruch.

    Auch lässt sich aus der Budgetquote nicht ablesen, wie viele Personen die Leistung nutzen. Manche schöpfen ihren Betrag vollständig aus, andere teilweise, andere gar nicht.

    Die Rechnung zeigt somit die finanzielle Dimension. Für eine belastbare Summe der tatsächlich noch verfügbaren Ansprüche braucht es zusätzliche Daten.

    Sind mögliche Ausgaben für Restansprüche 2027 eingeplant?

    Familien könnten vorhandene Restbeträge im kommenden Jahr verstärkt einsetzen wollen, wenn sich andere Unterstützungsmöglichkeiten verändern. Das betrifft insbesondere den geplanten Wegfall der Verhinderungspflege als eigenständige Leistung und die Verlagerung ihrer Finanzierung in andere Budgets.

    Eine stärkere Nutzung alter Entlastungsbeträge ist eine plausible Annahme, keine bereits belegte Entwicklung. Sie setzt außerdem voraus, dass die Restansprüche erhalten bleiben und für die benötigten Leistungen verwendet werden dürfen.

    Daraus ergibt sich eine wichtige Frage: Hat die Bundesregierung solche Ausgaben in ihrer Finanzplanung berücksichtigt?

    Wir möchten insbesondere erfahren, welcher Restbestand erwartet wird, welcher Anteil davon voraussichtlich genutzt wird und ob dabei die bisherigen Verwendungszwecke zugrunde gelegt werden. Eine fehlende gesonderte Position im Finanzteil beweist nicht, dass die Ausgaben unberücksichtigt geblieben sind. Deshalb bitten wir um eine nachvollziehbare Erläuterung.

    Was Pflege-Dschungel vom BMG wissen möchte

    Wir richten einen offenen Brief an Bundesgesundheitsminister Dr. Carsten Linnemann. Darin bitten wir um Antworten zu:

    • dem Fortbestand alter Restansprüche und ihrer Nutzung bis zum 30. Juni 2027;
    • den bisherigen Verwendungszwecken für Kurzzeitpflege und Tagespflege;
    • der weiteren Abrechnung hauswirtschaftlicher und betreuender Leistungen ambulanter Pflegedienste;
    • der besonderen Situation von Menschen mit Pflegegrad 1, einschließlich der Unterstützung bei der Selbstversorgung;
    • den Fristen für Leistungserbringung und Belegeinreichung;
    • den Annahmen zu Restansprüchen in der Finanzplanung für 2027;
    • einer einheitlichen Abrechnung und rechtzeitigen Information der Betroffenen und Leistungserbringer.

    Unser Anliegen ist eine ausdrückliche Übergangsregelung: Restbeträge aus 2026 sollten bis zum 30. Juni 2027 unter den bisherigen Anspruchs- und Verwendungsbedingungen nutzbar bleiben – für alle bisher anspruchsberechtigten Pflegegrade.

    Was Sie bereits jetzt tun können

    Der sicherste Weg führt an der ganzen Unsicherheit vorbei: Schöpfen Sie Ihren Restbetrag möglichst noch bis zum 31. Dezember 2026 aus. Was 2026 erbracht wird, fällt unter das heutige Recht — und damit entfällt die Frage, was im Januar daraus wird.

    Das kann ein Kurzzeitpflegeaufenthalt im Dezember sein. Oder Sie stocken die Einsätze Ihres Pflegedienstes für die letzten Wochen des Jahres auf.

    Das gilt für alle, die den Betrag in dieser Zeit auch sinnvoll einsetzen können. Es geht nicht darum, ein Budget auszugeben, nur weil es sonst verfallen könnte. Es geht darum, kein Risiko einzugehen — und viele Familien haben gerade wenig Vertrauen darauf, dass angespartes Geld wirklich mit in das neue Jahr genommen werden kann.

    Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse mitteilen, welcher Restbetrag aus 2026 aktuell verfügbar ist. Prüfen Sie außerdem, ob bereits erbrachte Leistungen noch nicht abgerechnet wurden.

    Wenn Sie Unterstützung für Anfang 2027 planen, fragen Sie schriftlich nach der vorgesehenen Verwendung Ihres Restbetrags. Eine frühe Auskunft kann bei der Planung helfen; ausschlaggebend bleibt allerdings die endgültige gesetzliche Regelung.

    Eine sinnvolle Frage an die Pflegekasse lautet:

    „Kann ich meinen nicht ausgeschöpften Entlastungsbetrag aus 2026 im ersten Halbjahr 2027 noch nach den bisherigen Regeln verwenden – für Kurzzeit- oder Tagespflege sowie für erstattungsfähige Leistungen meines ambulanten Pflegedienstes? Welche Fristen gelten für die Leistungserbringung und die Einreichung der Rechnungen?“

    Bei Pflegegrad 1 können Sie ergänzen:

    „Gilt dies auch für die Unterstützung durch meinen Pflegedienst beim Waschen, Duschen oder Ankleiden?“

    Es gibt derzeit keine Grundlage, pauschal einen vollständigen Verfall zum 31. Dezember 2026 zu behaupten. Ebenso wenig sollten Familien eine unveränderte Nutzung nach dem Jahreswechsel als bereits verbindlich zugesagt ansehen.

    Stand: 7. Oktober 2026. Das PNOG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Wir werden die Antwort des BMG und relevante Änderungen der Übergangsregelungen in diesem Beitrag ergänzen.

    Quellen und Nachweise

  • Pflegereform: Was der Kabinettsentwurf für die Pflege zu Hause vorsieht

    Pflegereform: Was der Kabinettsentwurf für die Pflege zu Hause vorsieht

    Stand: Kabinettsentwurf, noch kein geltendes Recht

    Dieser Artikel beschreibt den vorliegenden Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG. Die geplanten Änderungen sind damit noch kein geltendes Recht. Im Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte und Termine ändern. Was heute gilt, steht unter Leistungen der Pflegeversicherung.

    Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen ist entscheidend: Ein höherer Monatsbetrag bedeutet nicht automatisch mehr Unterstützung insgesamt. Manche Leistungen, die heute zusätzlich bezahlt werden, sollen künftig aus diesen höheren Monatsbeträgen finanziert werden.

    Gegenüber dem Referentenentwurf wurden einige besonders umstrittene Vorhaben zurückgenommen. Andere Einschränkungen bleiben bestehen. Wir erklären, worauf es für die Pflege zu Hause ankommt.

    Das Wichtigste auf einen Blick

    • Die geplante Halbierung des Pflegegeldes in den ersten drei Monaten ist gestrichen. Die monatlichen Pflegegeldbeträge sollen steigen.
    • Pflegegrad 1 wäre besonders betroffen: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro und der gesonderte Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich sollen entfallen.
    • Für Überbrückungssituationen sind jährlich bis zu 2.285 Euro vorgesehen. Heute stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Allerdings ändern sich auch die Verwendungszwecke und Finanzierungswege.
    • Der Zugang zu einem Pflegegrad soll schwieriger werden. Neben höheren Pflegegradgrenzen ist eine veränderte Punktebewertung vorgesehen.
    • Die neue Pflegebegleitung startet für Betroffene erst 2029. Bis Ende 2028 bleibt die bisherige Pflegeberatung bestehen; die Möglichkeit zur Videoberatung soll verlängert werden.
    • Die bereits gesetzlich vorgesehene Leistungsanpassung 2028 soll entfallen. Stattdessen ist ab 2029 eine jährliche Anpassung nach einer neuen Berechnung vorgesehen.

    Was sich gegenüber dem Referentenentwurf geändert hat

    Zwischen dem ersten Entwurf aus dem Ministerium und der Fassung, die das Kabinett beschlossen hat, wurde an mehreren Stellen nachgebessert – an anderen wurde verschoben oder verschärft. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

    ThemaReferentenentwurfKabinettsentwurf
    Pflegegeld in den ersten drei Monatennur zur Hälfteungekürzt – die Halbierung ist gestrichen
    Rentenbeiträge für Pflegepersonenallgemeine KürzungKürzung zurückgenommen
    Wartezeiten bis zu höheren Heimzuschlägenverlängertunverändert gelassen
    Überbrückungsbudget1.855 Euro im Jahr (Pflegegrad 4 und 5: 2.285 Euro)einheitlich bis zu 2.285 Euro im Jahr
    Start der Pflegebegleitung20282029
    Beitragszuschlag für Kinderlose0,7 Prozentpunkte0,9 Prozentpunkte
    Neue jährliche Leistungsanpassungab 1. Juli 2028ab 1. Januar 2029
    Unterschiede zwischen Referenten- und Kabinettsentwurf des PNOG. Rechtsstand 30.09.2026.

    Die ersten drei Zeilen sind Entlastungen gegenüber dem ersten Entwurf. Die vierte bringt mehr Geld als zunächst geplant, bleibt aber unter dem heutigen Jahresbetrag. Die letzten drei verschieben Leistungen nach hinten oder belasten zusätzlich.

    1. Mehr Pflegegeld – aber zusätzliche Aufgaben für das Geld

    Eine wichtige Änderung gegenüber dem Referentenentwurf: Die dort vorgesehene Halbierung des Pflegegeldes während der ersten drei Monate nach erstmaliger Feststellung der Pflegebedürftigkeit findet sich im Kabinettsentwurf nicht mehr.

    Auch der vertraute Begriff „Pflegegeld“ bleibt erhalten. Im Gesetz soll es „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“ heißen.

    Ab 2027 sind folgende Monatsbeträge vorgesehen:

    PflegegradPflegegeld heutePflegegeld laut EntwurfSachleistungsbudget laut Entwurf
    2347 Euro380 Eurobis zu 890 Euro
    3599 Euro630 Eurobis zu 1.590 Euro
    4800 Euro890 Eurobis zu 2.090 Euro
    5990 Euro1.080 Eurobis zu 2.530 Euro
    Monatsbeträge nach dem Kabinettsentwurf, vorgesehen ab 2027. Rechtsstand 30.09.2026.

    Die heutigen Pflegegeldbeträge ergeben sich aus § 37 SGB XI. Pflegegeld und Sachleistungen werden nicht gleichzeitig in voller Höhe ausgezahlt; eine anteilige Kombination bleibt möglich.

    Der entscheidende Punkt steht hinter den höheren Zahlen: Aus dem Pflegegeld sollen künftig auch selbst organisierte Pflegevertretungen und Verbrauchspflegehilfsmittel finanziert werden. Professionelle Vertretung soll grundsätzlich über das Sachleistungsbudget laufen.

    Die Begründung beschreibt die Neuordnung als ausgabenneutrale Umverteilung bisheriger Leistungen. Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne Haushalt genauso viel Unterstützung wie bisher erhält.

    Für Ihre Planung

    Vergleichen Sie nicht nur das bisherige und das neue Pflegegeld. Entscheidend ist, welche zusätzlichen Leistungen Ihre Familie heute nutzt und welche davon künftig aus den monatlichen Budgets bezahlt werden müssten.

    2. Pflegegrad 1: Zwei Leistungen sollen ohne entsprechendes Ersatzbudget entfallen

    Für Menschen mit Pflegegrad 1 sind die vorgesehenen Einschnitte besonders deutlich.

    Der Entlastungsbetrag würde vollständig gestrichen

    Der heutige Anspruch beträgt bis zu 131 Euro monatlich. Er unterstützt beispielsweise bei anerkannten Angeboten für Hilfe im Haushalt oder Betreuung. Es handelt sich um eine zweckgebundene Leistung, nicht um frei verfügbares Pflegegeld.

    Dieser Anspruch soll für Pflegegrad 1 vollständig entfallen.

    Zusätzlich entfiele der Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel

    Auch der gesonderte Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel soll abgeschafft werden. Dazu gehören beispielsweise geeignete Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel für die häusliche Pflege. Heute übernimmt die Pflegekasse bei erfüllten Voraussetzungen Kosten bis zu 42 Euro monatlich.

    Bei Pflegegrad 2 bis 5 sollen entsprechende Ausgaben in den höheren Budgets aufgehen. Pflegegrad 1 erhält jedoch weder Pflegegeld noch das neue Sozialraumbudget.

    Wer beide bisherigen Leistungen vollständig nutzt, würde damit Ansprüche im Umfang von bis zu 173 Euro monatlich beziehungsweise 2.076 Euro jährlich verlieren. Das ist eine rechnerische Obergrenze zweckgebundener Leistungen, keine pauschale Kürzung einer monatlichen Barauszahlung.

    Nicht alle Hilfen für Pflegegrad 1 verschwinden: Bestimmte andere Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserungen und Beratungsangebote bleiben vorgesehen. Die neue Pflegebegleitung ab 2029 ist allerdings kein finanzieller Ersatz für die gestrichenen Leistungen. Bis dahin bleibt die bisherige Pflegeberatung bestehen.

    3. Wenn Angehörige ausfallen: Wer bezahlt künftig die Vertretung?

    Eine der wichtigsten Fragen lautet: Wer übernimmt die Pflege, wenn die Tochter krank wird, der Partner eine Auszeit braucht oder die Pflegeperson Urlaub macht?

    Der Entwurf verteilt die Finanzierung auf unterschiedliche Leistungen:

    Art der UnterstützungVorgesehene Finanzierung
    Selbst organisierte Vertretung durch Angehörige oder BekannteAus dem Pflegegeld
    Professionelle Vertretung durch zugelassene DiensteGrundsätzlich aus dem Sachleistungsbudget
    Anerkannte Nachbarschaftshilfe und andere anerkannte AlltagshilfenAus dem Sozialraumbudget
    Ambulante Akutversorgung und stationäre KurzzeitpflegeUnter den jeweiligen Voraussetzungen aus dem Überbrückungsbudget

    Die bisherige Verhinderungspflege würde damit nicht einfach unter einem anderen Namen unverändert fortgeführt.

    Gerade für Familien, die regelmäßig eine private Ersatzpflegeperson bezahlen, ist das bedeutsam: Diese Vertretung soll künftig aus dem monatlichen Pflegegeld finanziert werden. Ein zusätzlicher, entsprechend frei nutzbarer Jahresbetrag ist dafür nicht vorgesehen.

    Überbrückungsbudget: Mehr als im ersten Entwurf, weniger als der heutige Jahrestopf

    Das neue Überbrückungsbudget soll für Pflegegrad 2 bis 5 einheitlich bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr betragen.

    Das sind für Pflegegrad 2 und 3 zwar 430 Euro mehr als im Referentenentwurf. Für die Bewertung aus Sicht der Betroffenen ist aber der Vergleich mit heute wichtiger:

    Der derzeitige gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beträgt bis zu 3.539 Euro.

    Der neue gesonderte Jahrestopf wäre damit 1.254 Euro niedriger.

    Daraus lässt sich nicht für jeden Haushalt derselbe Gesamtverlust ableiten: Andere Budgets steigen, und ihre Aufgaben ändern sich. Fest steht jedoch, dass der jährliche Betrag für die neue Überbrückungsversorgung kleiner wäre.

    Wofür wäre das Überbrückungsbudget verwendbar?

    Vorgesehen sind insbesondere:

    • ambulante Versorgung in pflegerischen Akutsituationen;
    • stationäre Kurzzeitpflege, auch in anderen Überbrückungssituationen, beispielsweise während eines Urlaubs der Pflegeperson.

    Es wäre kein frei verfügbares Budget zur Bezahlung beliebiger privater Ersatzpflege.

    Der Anspruch auf reguläre Kurzzeitpflege bleibt auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Gleichzeitig gilt die gemeinsame finanzielle Obergrenze des Überbrückungsbudgets. Acht Wochen Anspruch bedeuten daher nicht, dass sämtliche Kosten eines achtwöchigen Aufenthalts übernommen werden.

    Während Akut-Sachleistungen nach dem neuen § 39a und während Kurzzeitpflege soll jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt werden.

    Der Übergang erfolgt in mehreren Schritten

    2027: In Akutsituationen kann das Überbrückungsbudget bereits für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt werden. Dauert die Versorgung länger als drei Kalendertage, ist die Zustimmung der Pflegekasse erforderlich.

    Ab 2028: Der Anspruch auf einen Notdienst in der ambulanten Pflege beginnt. Bei Einsätzen über drei Kalendertage hinaus muss 2028 die Pflegekasse zustimmen.

    Ab 2029: Bei längeren Notdiensteinsätzen ist eine Einschätzung der Pflegebegleitung zur weiteren Erforderlichkeit einzuholen und der Pflegekasse zu übermitteln.

    Zusätzlich ist ab 2028 eine Akut-Kurzzeitpflege vorgesehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass noch Überbrückungsbudget verfügbar ist. Die fachliche Einschätzung übernimmt 2028 der ambulante Notdienst, danach die Pflegebegleitung.

    Eine hilfreiche Transparenzregel: Einrichtungen müssen nach Leistungen aus dem Überbrückungsbudget eine Kostenübersicht aushändigen. Das gilt auch für Kurzzeitpflege, nicht nur für den Notdienst.

    4. Sozialraumbudget: Höherer Betrag, aber enger begrenzte Verwendung

    Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden:

    • 175 Euro monatlich ab dem 25. Geburtstag;
    • 300 Euro monatlich für Menschen unter 25 Jahren.

    Pflegegrad 1 ist davon ausgeschlossen.

    Das Geld ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen, etwa bestimmte Betreuungsangebote, Haushaltshilfen oder anerkannte Nachbarschaftshilfe.

    Gegenüber dem heutigen Entlastungsbetrag ändern sich jedoch wichtige Bedingungen:

    • Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege gehören nicht zu den vorgesehenen Verwendungszwecken dieses Budgets.
    • Nach der Gesetzesbegründung soll das bisherige Ansparen nicht verbrauchter Beträge entfallen.
    • Der bisherige Umwandlungsanspruch wird gestrichen. Damit entfällt die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent ungenutzter ambulanter Sachleistungen zusätzlich für anerkannte Alltagshilfen einzusetzen.

    Professionelle Anbieter können unter entsprechenden Voraussetzungen eine Zulassung als ambulanter Betreuungsdienst anstreben und dann über das Sachleistungsbudget abrechnen. Für Familien ist das aber kein automatisch gleichwertiger Ersatz: Es hängt auch davon ab, welche zugelassenen Angebote vor Ort tatsächlich verfügbar sind.

    Was bedeutet das für Nachbarschaftshilfe?

    Einzelhelfende sollen künftig durch die Pflegekassen anerkannt werden. Die dafür vorgesehenen Richtlinien sollen bis zum 1. Januar 2028 festgelegt werden. Bis zu ihrem Inkrafttreten bleibt die Anerkennung nach den bisherigen landesrechtlichen Regeln maßgeblich.

    Eine hilfsbereite Nachbarin wäre also nicht allein deshalb sofort über das neue Budget abrechenbar.

    Tages- und Nachtpflege bleiben eigenständige Leistungen

    Eine wichtige Klarstellung: Für Pflegegrad 2 bis 5 bleibt Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu Pflegegeld, Sachleistungen, Kombinationsleistung oder Überbrückungsbudget möglich – ohne Anrechnung auf diese Ansprüche.

    5. Pflegebegleitung erst ab 2029: Mehr Unterstützung, aber auch verbindliche Termine

    Die neue Pflegebegleitung soll Familien nicht nur einmalig beraten, sondern bei der Organisation ihrer Versorgung unterstützen. Dazu gehören unter anderem die Ermittlung des Hilfebedarfs, die Vermittlung passender Angebote und bei komplexen Situationen ein koordinierendes Fallmanagement.

    Die Ablösung der bisherigen Pflegeberatung und die verpflichtende jährliche Begleitung von Pflegegeldbeziehenden sind im Kabinettsentwurf erst zum 1. Januar 2029 vorgesehen.

    Bis einschließlich 31. Dezember 2028 gelten die bisherigen Regelungen zur Pflegeberatung weiter. Es entsteht dadurch kein Zeitraum ohne gesetzlichen Beratungsanspruch.

    Ab 2029: Der jährliche Pflichttermin soll zu Hause stattfinden

    Wer Pflegegeld bezieht, soll ab 2029 einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der eigenen Häuslichkeit abrufen.

    Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar: Dieser jährliche Pflichttermin soll nicht per Videokonferenz ersetzt werden können. Andere Kontakte im Rahmen der Pflegebegleitung sind davon zu unterscheiden.

    Nicht verwechseln: An Ihren Beratungsbesuchen ändert sich bis Ende 2028 nichts

    Der Satz oben betrifft ausschließlich die neue Pflegebegleitung, die erst 2029 beginnt. Für die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3, die Sie heute kennen, gilt das nicht: Dort bleibt bis zum 31. Dezember 2028 auf Wunsch jede zweite Beratung per Video möglich – genau wie bisher. Die Reform verlängert diese Möglichkeit sogar, statt sie zu beenden. Einzelheiten im nächsten Abschnitt.

    Was passiert, wenn die Versorgung nicht ausreichend gesichert ist?

    Hier sieht der Entwurf ein abgestuftes Vorgehen vor:

    1. Die Pflegebegleitperson schlägt Verbesserungen vor, unterstützt deren Umsetzung und vereinbart einen verbindlichen Folgetermin.
    2. Ist die Versorgung weiterhin unzureichend, wird die Pflegekasse informiert. Sie muss ein Fallmanagement anbieten.
    3. Wird dieses Angebot abgelehnt, kann das Pflegegeld entzogen werden. Auch ein nicht rechtzeitig wahrgenommener erforderlicher Folgetermin kann entsprechende Folgen haben.

    Davon getrennt ist die Nichtteilnahme am jährlichen Pflichttermin: Hier sieht der Entwurf eine angemessene Kürzung und bei Wiederholung den Entzug des Pflegegeldes vor.

    Hilfebedarf oder Überforderung allein führen also nicht automatisch zum Entzug. Zunächst sind Unterstützung und konkrete Verbesserungen vorgesehen.

    6. Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3: Video soll bis Ende 2028 möglich bleiben

    Für die bisherige Beratung zu Hause ist eine verlängerte Übergangsphase vorgesehen.

    Bis Ende 2028 sollen gelten:

    • Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen einmal pro Halbjahr eine Beratung abrufen.
    • Mit Pflegegrad 4 oder 5 kann zusätzlich eine vierteljährliche Beratung genutzt werden.
    • Menschen mit Pflegegrad 1 können halbjährlich eine Beratung erhalten.

    Wichtig für die Einordnung: Die halbjährliche Pflicht für Pflegegrad 2 bis 5 und die freiwillige vierteljährliche Beratung bei Pflegegrad 4 und 5 stehen bereits im geltenden § 37 Absatz 3 SGB XI. Sie sind deshalb keine neue Lockerung durch diesen Entwurf.

    Was ändert sich bei der Videoberatung?

    Auf Wunsch soll weiterhin jede zweite reguläre Beratung per Video möglich sein – nun bis zum 31. Dezember 2028 statt nur bis zum 31. März 2027. Die erste reguläre Beratung muss weiterhin zu Hause stattfinden.

    Zusätzliche Unterstützung ist am Anfang vorgesehen: Menschen mit Pflegegrad 1 sowie Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 2 oder 3 sollen innerhalb der ersten drei Monate nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades bis zu zwei zusätzliche Beratungen nutzen können. Diese Beratungen kommen zum halbjährlichen Anspruch hinzu.

    Bei Pflegegrad 2 und 3 nennt der Entwurf dabei ausdrücklich beide Wege: Diese zusätzlichen Beratungen können „in der eigenen Häuslichkeit oder per Videokonferenz“ in Anspruch genommen werden.

    Fundstelle: Artikel 1 Nummer 30 des Kabinettsentwurfs (neuer § 37 Absatz 3 SGB XI), Seiten 40 f.; Begründung „Zu Absatz 3“, Seiten 203 f.

    7. Einen Pflegegrad erhalten: Nicht nur die Punktgrenzen werden strenger

    Der Entwurf verändert den Zugang zu den Pflegegraden auf zwei Ebenen.

    Zunächst sollen folgende Mindestpunktzahlen gelten:

    PflegegradGeplante Mindestpunktzahl
    115 Punkte
    230 Punkte
    350 Punkte
    470 Punkte
    590 Punkte
    Geplante Mindestpunktzahlen nach dem Kabinettsentwurf. Rechtsstand 30.09.2026.

    Sonderregelungen, insbesondere für sehr kleine Kinder und besondere Bedarfskonstellationen, sind gesondert zu berücksichtigen.

    Zusätzlich verändert sich die Umrechnung von Einzelpunkten in gewichtete Punkte in drei Bereichen der Begutachtung:

    • Mobilität;
    • Selbstversorgung;
    • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

    Es reicht deshalb nicht, nur die höheren Pflegegradgrenzen anzuschauen. Auch die Punkte, mit denen diese Grenzen erreicht werden sollen, können anders ausfallen.

    Drei weitere Verschärfungen, die Antragsteller unmittelbar betreffen

    Neben den Punktgrenzen und der Punktebewertung ändert der Entwurf drei Stellen, die im Antragsverfahren spürbar werden:

    • Die Dauer muss sicherer feststehen. Pflegebedürftigkeit setzt künftig voraus, dass die Beeinträchtigung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ mindestens sechs Monate andauert (§ 14 Absatz 1). Bisher genügt „voraussichtlich“. Das ist eine höhere Hürde, gerade bei Erkrankungen, deren Verlauf sich am Anfang nicht sicher abschätzen lässt.
    • Pflegegrade sollen häufiger befristet werden (§ 33). Wer künftig einen befristeten Pflegegrad erhält, muss nach Ablauf erneut begutachtet werden. Für Pflegegrade, die bis Ende 2026 festgestellt wurden, gilt dabei der Bestandsschutz: Sie gehen nicht allein wegen der neuen Regeln verloren, wohl aber, wenn sich die Selbständigkeit tatsächlich verbessert hat.
    • Vor der Begutachtung soll geklärt werden, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat (§ 18 Absatz 1). In geeigneten Fällen sollen Antragsteller dazu beraten werden und den Antrag zurücknehmen können. Eine Rücknahme ist freiwillig – wer seinen Antrag aufrechterhält, hat weiterhin Anspruch auf eine Begutachtung.

    Wie groß könnte die Wirkung sein?

    Die Gesetzesbegründung verweist auf eine IGES-Untersuchung. Darin wurden unter anderem Erstbegutachtungen des Jahres 2024 mit veränderten Regeln neu berechnet.

    In den betrachteten Szenarien wären bei alleiniger Änderung der Schwellenwerte knapp zwölf Prozent weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt worden. Mit zusätzlichen Änderungen an der Punktebewertung waren es etwa 22 Prozent weniger.

    Das sind Modellrechnungen, keine sichere Vorhersage der späteren Bewilligungszahlen. Insbesondere bedeuten sie nicht, dass 22 Prozent der Menschen mit einem bestehenden Pflegegrad diesen verlieren würden.

    Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden

    Ein bereits bestehender Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte oder der geänderten Punktebewertung verloren gehen.

    Dieser Schutz ist allerdings keine Garantie gegen jede spätere Änderung. Wenn sich die tatsächliche Selbstständigkeit verbessert, kann das weiterhin Bedeutung für die Einstufung haben. Und er gilt nur nach unten: Der bisherige Pflegegrad bleibt geschützt, die Höherstufung wird ab 2027 aber nach den neuen Regeln geprüft.

    Warum der Zeitpunkt eines Antrags wichtig werden könnte

    Nach der vorgesehenen Übergangsregelung ist grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

    Für einen noch 2026 gestellten Erst- oder Höherstufungsantrag spricht danach die Anwendung der bisherigen Regeln. Bei einer Wiederholungsbegutachtung ohne erneuten Antrag soll dagegen der Tag der Begutachtung maßgeblich sein.

    Unser praktischer Hinweis

    Wenn bereits ein Unterstützungsbedarf besteht oder sich die Pflegesituation verschlechtert hat, sollten Sie Beratung und einen begründeten Antrag nicht unnötig aufschieben. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Ein früher Antrag garantiert aber weder einen Pflegegrad noch eine Höherstufung; außerdem muss die Übergangsregelung erst Gesetz werden.

    Anfang 2027 könnten Entscheidungen länger dauern

    Vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 soll die reguläre Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen vorübergehend nicht maßgeblich sein.

    Bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf bleibt eine Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen vorgesehen. Bereits bestehende kürzere Fristen für besondere Situationen sollen laut Begründung unberührt bleiben.

    8. Rentenbeiträge für Angehörige: Allgemeine Kürzung zurückgenommen

    Die im Referentenentwurf vorgesehene allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen wurde nicht in den Kabinettsentwurf übernommen.

    Eine Einschränkung bleibt jedoch: Bezieht eine Pflegeperson eine Altersrente, sollen Beiträge aus der Pflegetätigkeit längstens bis zum Ende des Monats gezahlt werden, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht.

    Das betrifft insbesondere Gestaltungen mit einer Teilrente nach Erreichen dieser Altersgrenze. Bereits erworbene Rentenansprüche werden dadurch nicht rückwirkend gestrichen.

    9. Leistungsanpassung: Die für 2028 vorgesehene Erhöhung soll entfallen

    Schon das geltende Recht sieht zum 1. Januar 2028 eine Anpassung der Pflegeleistungen anhand der kumulierten Preisentwicklung vor, begrenzt durch die entsprechende Lohnentwicklung (§ 30 SGB XI).

    Diese Anpassung soll entfallen. Der Kabinettsentwurf weist dafür allein 2028 rund 4,7 Milliarden Euro geringere Ausgaben der Pflegeversicherung aus.

    Stattdessen sollen die Leistungen ab 1. Januar 2029 jährlich angepasst werden. Maßgeblich wäre das geometrische Mittel der jährlichen Kerninflationsraten der letzten drei Kalenderjahre, für die Daten vorliegen. Eine Begrenzung durch die entsprechende durchschnittliche Lohnentwicklung ist ebenfalls vorgesehen.

    Einfach gesagt: Verwendet wird eine durchschnittliche jährliche Preissteigerungsrate. Die Preissteigerungen aus drei Jahren werden nicht zu einer nachzuholenden Gesamterhöhung addiert.

    Für Familien bedeutet das: Die bereits vorgesehene Anpassung 2028 würde gestrichen. Der neue Mechanismus ab 2029 ist keine automatische Nachzahlung dieser ausgefallenen Erhöhung.

    10. Weitere Änderungen, die Familien kennen sollten

    Höhere Beiträge für Kinderlose

    Der Kinderlosenzuschlag soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Zusammen mit einem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent wären das 4,5 Prozent für Versicherte, auf die der Zuschlag anwendbar ist.

    Neuer Zuschlag bei familienversicherten Ehe- und Lebenspartnern

    Ab 2028 ist ein zusätzlicher Beitrag von 0,52 Prozentpunkten für bestimmte Konstellationen mit beitragsfrei familienversicherten Ehe- oder Lebenspartnern vorgesehen.

    Ausnahmen betreffen unter anderem häuslich Pflegende. Dabei kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen an, insbesondere Pflegegrad 2 oder höher und mindestens zehn Stunden Pflege wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Nicht jede gelegentliche Unterstützung erfüllt diese Bedingungen.

    Verbesserungen für Familien im Kinder- und Jugendhospiz

    Pflegegeld soll bei stationärer Versorgung in Kinder- und Jugendhospizen für die ersten acht Wochen weitergezahlt werden.

    Außerdem sollen Pflegegeld und bestimmte Kurzzeitpflegeleistungen nach § 42 in Verbindung mit § 39 SGB XI nicht auf den Zuschuss der Krankenkasse zur Hospizversorgung angerechnet werden. Das ist enger gefasst als eine allgemeine Ausnahme für das gesamte Überbrückungsbudget.

    Pflegegrad 1 im Heim

    Der monatliche Zuschuss von 131 Euro zur vollstationären Pflege soll für neue Fälle entfallen. Wer diesen Zuschuss bereits innerhalb des Jahres 2026 bezogen hat, soll nach der Übergangsregelung geschützt werden.

    Keine längeren Wartezeiten bei den Heimzuschlägen

    Die im Referentenentwurf geplante Verlängerung der Zeiträume bis zu höheren Zuschlägen zu den pflegebedingten Eigenanteilen wurde nicht übernommen. § 43c wird im Kabinettsentwurf insoweit nicht verändert.

    Pflegekurse bleiben – die Schulung zu Hause wandert zur Pflegebegleitung

    Pflegekurse für Angehörige sollen weiterhin kostenlos angeboten werden. Auch digitale Pflegekurse bleiben vorgesehen. Die individuelle Schulung zu Hause soll ab 2029 dagegen Bestandteil der neuen Pflegebegleitung werden. Damit verändert sich die Organisation dieser Unterstützung; Pflegekurse insgesamt werden nicht abgeschafft.

    Fundstelle: Artikel 2 Nummer 7, Artikel 11 Absatz 3 sowie die Begründung auf den Seiten 65, 72 und 239.

    Digitaler Überblick über Leistungen

    Ein digitales Pflege-Cockpit soll mehr Transparenz über Leistungsansprüche und ihre Nutzung schaffen. Erste Funktionen sind bis Juli 2028, weitere bis Januar 2030 vorgesehen.

    Was heißt das für die Pflege zu Hause?

    Der Kabinettsentwurf nimmt einige besonders umstrittene Vorhaben zurück: keine Halbierung des Pflegegeldes zum Einstieg, keine allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen und keine verlängerten Wartezeiten bei den Heimzuschlägen.

    Trotzdem bleibt die Reform für viele Familien mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Besonders deutlich sind die geplanten Verluste bei Pflegegrad 1, das kleinere jährliche Überbrückungsbudget und die strengeren Regeln für die Anerkennung eines Pflegegrades.

    Auch für Pflegegrad 2 bis 5 gilt: Höhere Monatsbeträge müssen künftig Aufgaben übernehmen, für die es bisher zusätzliche Leistungen gibt.

    Unser Fazit im Pflege-Dschungel

    Entscheidend ist nicht allein, welcher Betrag künftig beim Pflegegeld steht. Entscheidend ist, ob die konkret benötigte Unterstützung damit weiterhin bezahlt werden kann – im Alltag, bei Krankheit und während einer notwendigen Auszeit der Angehörigen.

    Bis ein endgültiges Gesetz vorliegt, bleiben die bisherigen Ansprüche maßgeblich. Prüfen Sie deshalb Ihre heutigen Leistungen, dokumentieren Sie Veränderungen des Hilfebedarfs und holen Sie sich bei anstehenden Anträgen oder Versorgungsproblemen rechtzeitig Beratung.

    Ihr Hendrik Dohmeyer

    Quellen und Nachweise

  • Pflege-Neuordnungsgesetz: Wer schützt die Pflege zu Hause?

    Pflege-Neuordnungsgesetz: Wer schützt die Pflege zu Hause?

    Stand: Entwurf, noch nicht beschlossen

    Dieser Beitrag beschreibt den Stand vom 28. September 2026. Das Pflege-Neuordnungsgesetz ist ein Gesetzentwurf – weder im Kabinett beschlossen noch im Bundestag verabschiedet. Alles, was hier mit „soll“ oder „wäre“ beschrieben wird, kann sich noch ändern. Die heute geltenden Leistungen finden Sie unter Leistungen der Pflegeversicherung.

    Gesundheitsminister Carsten Linnemann versucht zum Wochenbeginn, die Wogen zu glätten. Der Kabinettsbeschluss bleibt für Mittwoch, den 30. September, angestrebt. Während über einen Pflegedeckel für Heimbewohner gestritten wird, drohen jedoch zentrale Entlastungen für die häusliche Pflege aus dem Blick zu geraten – allen voran die Verhinderungspflege.

    Verhinderungspflege: Auszeiten aus dem eigenen Budget bezahlen?

    Die Verhinderungspflege gehört zu den wichtigsten niedrigschwelligen Entlastungsformen für pflegende Angehörige. Sie ermöglicht Ersatzpflege, wenn die übliche Pflegeperson ausfällt oder eine Auszeit braucht. Gerade stundenweise Unterstützung durch vertraute Menschen kann helfen, häusliche Pflege langfristig durchzuhalten.

    Nach den Reformplänen soll sie als eigenständige Leistung entfallen und in neuen Budgets aufgehen. Wer bislang Pflegegeld bezieht, müsste die entsprechende Ersatzpflege künftig aus dem neuen Entlastungsbudget finanzieren, das an die Stelle des Pflegegeldes tritt. Dieses soll zwar höher ausfallen, muss aber zusätzliche Aufgaben einschließlich bestimmter Pflegehilfsmittel abdecken. Für Nutzer ambulanter Sachleistungen ist die Finanzierung über das Sachleistungsbudget vorgesehen.

    Für Pflegegeldhaushalte bedeutet das: Auszeiten konkurrieren künftig unmittelbar mit dem Geld für den laufenden Pflegealltag. Ein höherer monatlicher Betrag ist deshalb noch kein Beleg für mehr Entlastung insgesamt. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft warnt ausdrücklich vor Verschlechterungen und eingeschränkten Möglichkeiten, Erholung zu organisieren.

    Der Pflegedeckel erreicht die Mehrheit nicht

    SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf hat Leistungskürzungen zurückgewiesen, Fraktionschef Matthias Miersch einem reinen Kürzungspaket eine Absage erteilt. Im Mittelpunkt steht inzwischen der Pflegedeckel: eine Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile im Heim.

    Eine solche Entlastung wäre wichtig. Doch sie erreicht nicht automatisch diejenigen, die zu Hause versorgt werden. Nach den amtlichen Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums bezogen 2025 rund 5,87 Millionen Menschen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Davon wurden knapp 5,2 Millionen ambulant versorgt – 87,9 Prozent. Vollstationär betreut wurden gut 710.000 Menschen. Alle Zahlen dazu stehen unter Versicherte und Leistungsempfänger in Zahlen.

    Die Sorge ist deshalb berechtigt: Ein Kompromiss für den stationären Bereich könnte als großer Reformfortschritt präsentiert werden, obwohl wesentliche Einschnitte für die deutlich größere Gruppe zu Hause bestehen bleiben. Ein Pflegedeckel finanziert schließlich weder Ersatzpflege noch Haushaltshilfe in den eigenen vier Wänden.

    Weitere Einschnitte bleiben auf dem Tisch

    Der öffentlich erläuterte Reformstand sieht vor, den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro bei Pflegegrad 1 zu streichen. Intensivere Beratung und Pflegebegleitung sollen an seine Stelle treten. Beratung ersetzt jedoch keine praktische Unterstützung beim Einkaufen, im Haushalt oder bei der Betreuung.

    Bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 soll das neue Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte ausgezahlt werden. Ausgerechnet während Familien ihre Versorgung organisieren müssen, stünde damit weniger Geld zur Verfügung.

    Zusätzlich sollen höhere Schwellenwerte den Zugang zu Pflegegraden erschweren. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen geschützt bleiben; für neue Antragsteller würden die Hürden jedoch steigen. Diese Vorhaben erläutert das Ministerium selbst in seinen FAQ zum Gesetzentwurf. Eine politische Einigung über Heimkosten würde daran zunächst nichts ändern.

    Rentenbeiträge: Die Gegenfinanzierung ist noch offen

    Linnemann hat angekündigt, die geplante Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige zurückzunehmen. Das wäre eine wichtige Korrektur. Als abschließend gesicherte Entlastung sollte sie dennoch nicht dargestellt werden: Die Gegenfinanzierung muss erst vereinbart werden. Noch am 23. September erklärte der Minister im Bundestag, die Bundesregierung berate darüber und wolle sie zum Kabinettstermin vorlegen.

    Die Größenordnung ist erheblich. Für die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge veranschlagt der veröffentlichte Referentenentwurf Einsparungen von 1,8 Milliarden Euro 2027, 1,9 Milliarden 2028, 2,0 Milliarden 2029 und 2,1 Milliarden 2030. Bei vollständiger Rücknahme müssen diese Beträge in der Finanzplanung anderweitig ausgeglichen werden.

    Entscheidend ist deshalb auch, woher dieses Geld kommen soll. Werden Rentenbeiträge erhalten, während andere Hilfen für dieselben Familien gekürzt werden, bleibt deren Gesamtbelastung hoch.

    Vor dem Kabinettsbeschluss braucht es konkrete Antworten: Bleiben verlässliche Auszeiten finanzierbar? Werden die übrigen Einschnitte zurückgenommen? Die häusliche Pflege darf bei der politischen Einigung nicht zur Randnotiz werden. An ihrer tatsächlichen Entlastung muss sich die Reform messen lassen.

    Ich bleibe am Ball.

    Ihr Hendrik Dohmeyer

    Quellen und Nachweise

  • Der neue Pflege-Dschungel ist da: mehr Überblick, mehr Hilfe im Alltag

    Der neue Pflege-Dschungel ist da: mehr Überblick, mehr Hilfe im Alltag

    Vielleicht haben Sie bei Ihrem letzten Besuch bereits etwas entdeckt: Die Navigation hat sich verändert, vertraute Inhalte wurden überarbeitet und viele neue Beiträge sind hinzugekommen. In den vergangenen Tagen habe ich weiter getestet und optimiert. Nun ist es Zeit für einen kleinen Rundgang.

    Beim Relaunch stand eine Frage im Mittelpunkt: Wie kann der Pflege-Dschungel Ihnen noch besser helfen? Wenn Sie erstmals Pflege organisieren, eine Leistung verstehen möchten oder Unterstützung für den Alltag suchen, sollen Sie schneller die passende Information finden.

    Denn wer einen Menschen begleitet oder selbst Pflege benötigt, hat bereits genug zu bewältigen. Der Pflege-Dschungel soll Ihnen Orientierung geben und die nächsten Schritte erleichtern.

    1. Pflegeleistungen verständlicher erklärt – Reformpläne eingeordnet

    Das Herzstück bleibt die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen nach dem Elften Sozialgesetzbuch, dem SGB XI. Die Inhalte wurden umfassend überarbeitet, aktualisiert und klarer geordnet.

    Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag oder Verhinderungspflege: Schon die Begriffe werfen Fragen auf. In der Leistungsübersicht finden Sie die Informationen gebündelt. Dabei geht es um Voraussetzungen, Zusammenhänge und darum, wie Unterstützung zur eigenen Pflegesituation passen kann.

    Auch für langjährige Leserinnen und Leser lohnt sich ein neuer Blick. Vielleicht hat sich Ihr Unterstützungsbedarf verändert oder eine bisher weniger beachtete Leistung wird jetzt wichtig. Die überarbeiteten Beiträge sollen sowohl den Einstieg als auch das gezielte Nachlesen erleichtern.

    Hinzu kommt der Blick auf die geplanten Veränderungen durch das Pflegeneuordnungsgesetz für 2027 und 2028. Der Pflege-Dschungel stellt diese Pläne den bisherigen Regelungen gegenüber und erläutert mögliche Auswirkungen.

    Dabei bleibt klar gekennzeichnet: Die beschriebenen Reformpläne sind noch nicht als geltendes Recht beschlossen. Sie sollen erkennen können, was heute gilt und was sich künftig möglicherweise verändert. Einen Einstieg bietet die Übersicht zur geplanten Pflegereform.

    2. Neu in der Pflege? Hilfe für die ersten Schritte

    Eine besonders wichtige Neuerung ist das Special „Neu in der Pflege“. Es richtet sich an Menschen, die erstmals mit einer Pflegesituation und der Pflegeversicherung in Berührung kommen.

    Häufig beginnt diese Zeit mit einem Krankenhausaufenthalt, einer Diagnose oder der Erkenntnis, dass ein vertrauter Mensch zunehmend Hilfe benötigt. Während sich der Alltag verändert, müssen Entscheidungen getroffen, Unterlagen gesammelt und Gespräche geführt werden. Wo fängt man an?

    Der neue Bereich führt durch zentrale Fragen: Wie lässt sich Pflegebedürftigkeit erkennen? Wie beantragt man einen Pflegegrad? Was ist bei der Begutachtung wichtig? Wie versteht man den Bescheid und organisiert die weitere Versorgung? Auch Vollmachten und der Aufbau eines Unterstützungsnetzwerks werden aufgegriffen.

    Sie müssen sich nicht alles auf einmal erarbeiten. Manchmal hilft es bereits, den nächsten Schritt zu kennen. Das Special soll Sie dabei begleiten und vermitteln: Sie dürfen Fragen haben und Unterstützung brauchen. Niemand muss vom ersten Tag an alles wissen.

    3. Mehr praktische Unterstützung für den Pflegealltag

    Mit einem bewilligten Pflegegrad sind längst nicht alle Fragen beantwortet. Zu Hause geht es um konkrete Situationen: Unterstützung beim Waschen, sicheres Aufstehen, Essen und Trinken oder die Vorbereitung eines Arzttermins.

    Die erweiterten Pflegetipps greifen solche Themen auf. Sie helfen, sich vorzubereiten, Situationen besser einzuschätzen und bei Bedarf fachliche Unterstützung einzubeziehen. Dabei gehören Selbstständigkeit, persönliche Gewohnheiten und Würde für mich immer dazu.

    Auch die Vielfalt der Pflegesituationen erhält mehr Raum. Wer ein Kind begleitet, steht teilweise vor anderen Aufgaben als jemand, der seinen Partner nach einer Erkrankung unterstützt oder für einen hochbetagten Elternteil sorgt.

    Im Bereich „Pflegealltag“ finden Sie deshalb Informationen zu unterschiedlichen Erkrankungen und Lebenssituationen. Auch pflegende Angehörige stehen im Blickpunkt: mit Fragen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, zu Pflege auf Distanz und zur eigenen Entlastung.

    Mein Wunsch ist, dass Sie sich mit Ihrer persönlichen Situation wiederfinden und hilfreiche Anregungen für Ihren Alltag mitnehmen können.

    4. Medikamente besser verstehen

    Neu hinzugekommen ist außerdem das Special „Medikamente verstehen“. Wer einen Menschen pflegt, begegnet häufig zahlreichen Medikamentennamen, Wirkstoffen und Einnahmehinweisen. Besonders wenn mehrere Mittel zusammenkommen, kann der Überblick schwerfallen.

    Das Special eröffnet Zugänge über Krankheitsbilder und Medikamentengruppen. Es erklärt Zusammenhänge verständlich und greift praktische Fragen auf: Welche Beobachtungen sind hilfreich? Welche Warnzeichen sollte man kennen? Was lässt sich beim nächsten Gespräch mit der Arztpraxis oder Apotheke klären?

    Die Beiträge geben Orientierung und helfen, gezielter nachzufragen. Sie ersetzen keine individuelle medizinische oder pharmazeutische Beratung. Entscheidungen über Medikamente und Dosierungen gehören weiterhin in fachliche Hände.

    5. Übersichtlicher aufgebaut, leichter zu nutzen

    Mit den zusätzlichen Inhalten ist auch die Bedeutung einer guten Ordnung gewachsen. Deshalb wurden die Bereiche deutlicher gegliedert und die Zugänge stärker an typischen Fragen ausgerichtet.

    Auf der Startseite können Sie beispielsweise über „Neu in der Pflege“, den Pflegegrad, die Leistungen oder die Alltagsthemen einsteigen. So lässt sich je nach Anliegen ein passender Weg wählen.

    Manche Besucherinnen und Besucher möchten sich zunächst einen Überblick verschaffen. Andere suchen mit wenig Zeit eine konkrete Antwort. Wieder andere wollen einen vertrauten Beitrag erneut aufrufen. Die neue Struktur soll all diese Wege erleichtern.

    Ob das gelingt, zeigt sich beim Benutzen. Deshalb waren die Rückmeldungen während der Testphase so wertvoll. Wer täglich an einer Website arbeitet, kennt irgendwann jeden Weg. Ein frischer Blick macht sichtbar, wo noch etwas unklar oder umständlich ist.

    6. Merken, was Sie später brauchen: „Mein Bereich“

    Eine Neuerung fällt erst auf den zweiten Blick auf, erspart aber viel Sucherei: In der Zeile unter dem Einstieg – dort, wo auch „Teilen“, „Vorlesen“ und „Als PDF“ stehen – finden Sie jetzt „Merken“. Ein Klick darauf, und der Beitrag ist für später vorgemerkt. Am großen Bildschirm steht dasselbe Lesezeichen zusätzlich direkt neben der Überschrift.

    Der Gedanke dahinter kommt aus dem Beratungsalltag. Häufig stößt man auf etwas, das gerade nicht dran ist, in zwei Wochen aber wichtig wird – die Verhinderungspflege etwa, während man noch mit dem Antrag auf einen Pflegegrad beschäftigt ist. Oder man liest abends einen hilfreichen Beitrag und findet ihn am nächsten Tag nicht wieder.

    Genauso funktioniert es bei den Video-Kursen. Ein Kurs, der Sie interessiert, für den Sie im Moment aber keine Ruhe haben, wandert mit einem Klick auf denselben Merkzettel.

    Wiederfinden können Sie alles unter „Mein Bereich“. Dort liegt Ihr Merkzettel mit zwei Reitern: einer für Beiträge, einer für Kurse.

    Ein Konto brauchen Sie dafür nicht. Das Merken funktioniert sofort und ohne Anmeldung; die Liste bleibt dann in Ihrem Browser. Legen Sie sich später doch einmal ein Konto an, wird das bereits Gemerkte übernommen – und ist von da an auch auf anderen Geräten da, etwa auf dem Handy.

    Ihr Merkzettel gehört Ihnen

    Er ist für niemanden sonst einsehbar, es gibt keinen Link zum Teilen, und Sie können einzelne Einträge oder die ganze Liste jederzeit löschen. Was Sie sich merken, wird auch nicht dazu benutzt, Ihnen irgendetwas zu empfehlen. Eine Liste aus Pflegethemen sagt viel über die eigene Lebenslage – das bleibt Ihre Sache und sonst niemandes.

    7. Vielen Dank fürs Testen – und viel Freude beim Entdecken!

    Mein herzlicher Dank gilt allen Beta-Testerinnen und Beta-Testern. Sie haben sich schon vor dem Start Zeit für den neuen Pflege-Dschungel genommen und mir wertvolle Hinweise, Anregungen und Tipps gegeben.

    Diese Unterstützung ist keineswegs selbstverständlich. Sie haben genau hingeschaut, ausprobiert und zurückgemeldet, was funktioniert und wo es noch hakt. Damit haben Sie wesentlich dazu beigetragen, das Angebot aus Sicht seiner Nutzerinnen und Nutzer zu verbessern.

    Auch in den ersten Tagen nach dem Start habe ich weiter nachgebessert. Nun freue ich mich, Ihnen das Ergebnis vorzustellen. Gleichzeitig geht die Arbeit weiter: Neue Fragen entstehen, gesetzliche Entwicklungen müssen eingeordnet und Inhalte aktuell gehalten werden.

    Wenn Ihnen etwas auffällt oder ein Thema fehlt, freue ich mich auch künftig über Ihre Rückmeldung.

    Jetzt lade ich Sie herzlich ein, den neuen Pflege-Dschungel zu entdecken. Schauen Sie sich um, greifen Sie eine offene Frage auf oder empfehlen Sie den neuen Einstiegsbereich einem Menschen, der gerade Unterstützung braucht.

    Ich wünsche mir, dass Sie hier Klarheit, praktische Hilfe und etwas mehr Sicherheit für Ihre nächsten Schritte finden.

    Herzlich willkommen im neuen Pflege-Dschungel!

    Ihr Hendrik Dohmeyer

  • Pflegende Angehörige versorgen häufig besser als professionelle Pflegedienste

    Pflegende Angehörige versorgen häufig besser als professionelle Pflegedienste

    Die Diskussion um die Zukunft der Pflege wird seit Jahren von einem Bild geprägt: Pflegende Angehörige gelten als dauerhaft überlastet, schlecht unterstützt und oftmals an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Dieses Bild ist nicht falsch – es beschreibt die enorme Herausforderung, vor der Millionen Familien in Deutschland stehen.

    Umso bemerkenswerter sind die Ergebnisse einer aktuellen Datenanalyse von Medicproof, dem medizinischen Dienst der Privaten Pflegeversicherung, die heute vom Tagesspiegel vorab veröffentlicht wurden.

    Die Auswertung der Pflegebegutachtungen aus dem Jahr 2025 kommt zu einem Ergebnis, das viele überraschen dürfte (Anmerkung: mich nicht 😉 ):

    Pflegende Angehörige gewährleisten in den allermeisten Fällen eine angemessene Versorgung – und schneiden in der Gesamtbetrachtung sogar besser ab als ausschließlich ambulante Pflegedienste.

    Diese Erkenntnisse verdienen eine genauere Betrachtung. Denn sie liefern wichtige Hinweise für die aktuelle Diskussion um das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) und insbesondere um die geplante Einführung der Pflegebegleitung.

    Was wurde untersucht?

    Medicproof wertete die Ergebnisse der Pflegebegutachtungen des Jahres 2025 aus. Bestandteil jeder Begutachtung nach § 18 SGB XI ist neben der Einstufung in einen Pflegegrad auch die fachliche Bewertung der Versorgungssituation.

    Die Gutachter beurteilen dabei unter anderem,

    • ob die pflegerische Versorgung angemessen ist,
    • ob gesundheitliche Risiken bestehen,
    • ob die Versorgung mittelfristig gefährdet erscheint,
    • welche Empfehlungen zur Verbesserung notwendig sind.

    Die Einschätzung erfolgt nicht nur anhand des Gesundheitszustandes der pflegebedürftigen Person, sondern berücksichtigt ebenfalls

    • die Belastbarkeit der Pflegeperson,
    • das soziale Umfeld,
    • die Wohnsituation,
    • vorhandene Unterstützungsangebote.

    Bereits dann, wenn in einem dieser Bereiche Defizite bestehen, die mittelfristig zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Verschlechterung der Pflegesituation führen könnten, wird die Versorgung nicht mehr als angemessen bewertet.

    Wichtig ist außerdem: Die Gutachter bewerten nicht die Qualität einzelner Pflegehandlungen, sondern die gesamte Versorgungssituation. Es handelt sich also um eine Gesamtbetrachtung aller an der Versorgung beteiligten Personen und Rahmenbedingungen.

    Die wichtigsten Ergebnisse

    Die Analyse zeigt zunächst ein ausgesprochen positives Gesamtbild.

    91 % aller häuslichen Versorgungssituationen werden als angemessen bewertet.

    Noch bemerkenswerter ist jedoch der Blick auf die unterschiedlichen Versorgungsformen.

    Ausschließlich pflegende Angehörige

    Bei einer ausschließlich durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen erbrachten Versorgung wurden 92 % aller Versorgungssituationen als angemessen bewertet.

    Kombination aus Angehörigen und ambulantem Pflegedienst

    Auch wenn Angehörige gemeinsam mit einem ambulanten Pflegedienst pflegen, wird die Versorgung in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle positiv beurteilt.

    Ausschließlich ambulanter Pflegedienst

    Hier fällt das Ergebnis deutlich schlechter aus.

    Nach Angaben von Medicproof weisen rund 15 % dieser Versorgungssituationen eine mittelfristige Gefährdung auf.

    Damit liegt der Anteil problematischer Versorgungssituationen nahezu doppelt so hoch wie bei einer ausschließlich privaten Versorgung.

    Warum ambulante Dienste schlechter abschneiden

    Diese Aussage darf keinesfalls als Kritik an den Mitarbeitenden der ambulanten Pflegedienste verstanden werden.

    Im Gegenteil.

    Die Analyse macht vielmehr auf strukturelle Probleme aufmerksam.

    Die Gutachter nennen insbesondere

    • eine zu geringe Einsatzhäufigkeit,
    • unzureichend genutzte oder nicht optimal passende Leistungen,
    • fehlende personelle Ressourcen.

    Hier zeigt sich ein wichtiger Unterschied:

    Ambulante Pflegedienste übernehmen häufig nur einen Teil der notwendigen Versorgung – beispielsweise die morgendliche Körperpflege oder behandlungspflegerische Leistungen. Die übrige Versorgung erfolgt oftmals weiterhin durch Angehörige oder bleibt aufgrund fehlender Ressourcen unzureichend abgedeckt.

    Die Medicproof-Auswertung bewertet deshalb nicht die Qualität der Arbeit der Pflegedienste selbst, sondern die Gesamtversorgungssituation. Die schlechteren Ergebnisse spiegeln daher in erster Linie strukturelle Versorgungsdefizite wider – etwa den Fachkräftemangel, begrenzte Leistungsbudgets oder eine insgesamt zu geringe Unterstützung im häuslichen Umfeld.

    Der Erfolgsfaktor: verantwortungsvolles Handeln

    Besonders interessant ist die Interpretation der Ergebnisse durch Medicproof.

    Geschäftsführerin Dr. Franziska Kuhlmann kommt zu dem Schluss, dass pflegende Angehörige offenbar sehr gut erkennen, wann zusätzliche professionelle Unterstützung erforderlich wird.

    Sie treffen überwiegend angemessene Entscheidungen im Sinne der pflegebedürftigen Person und holen sich rechtzeitig Hilfe.

    Damit bestätigt die Analyse ein Bild, das viele Pflegeberater aus ihrer täglichen Praxis kennen.

    Die überwiegende Mehrheit pflegender Angehöriger versucht nicht, alles alleine zu bewältigen.

    Sie organisieren Hilfen, koordinieren unterschiedliche Unterstützungsangebote und gleichen Versorgungslücken oftmals mit erheblichem persönlichem Einsatz aus.

    Auch die Gutachter sehen es so

    Medicproof befragte zusätzlich die eigenen Gutachter.

    Die Ergebnisse sind bemerkenswert.

    • Rund 66 % der Gutachter sind der Ansicht, dass Pflegebedürftige und Angehörige in der Regel selbst sehr gut einschätzen können, welche Unterstützungen notwendig sind.
    • Knapp 60 % sehen die privaten Pflegepersonen als wichtigsten Faktor für eine gelingende Versorgung.
    • Als häufigste Ursache problematischer Versorgung nennen die Gutachter nicht die Überforderung der Angehörigen, sondern das vollständige Fehlen ausreichender Pflegepersonen oder professioneller Unterstützung. Erst an zweiter Stelle folgt die Überforderung der Pflegeperson.

    Diese Einschätzung verdeutlicht, dass Angehörige nicht in erster Linie als Risikofaktor wahrgenommen werden, sondern als tragende Säule der häuslichen Versorgung.

    Das deckt sich mit der Forschung

    Die Ergebnisse passen gut zu zahlreichen Untersuchungen der vergangenen Jahre.

    Seit Langem ist bekannt, dass rund 80 % aller pflegebedürftigen Menschen in Deutschland zu Hause versorgt werden und der größte Teil dieser Versorgung von Angehörigen geleistet wird.

    Ohne diesen Einsatz wäre das deutsche Pflegesystem weder personell noch finanziell tragfähig.

    Neu an der Medicproof-Analyse ist jedoch etwas anderes.

    Sie bewertet erstmals systematisch die Qualität der Versorgungssituation anhand realer Pflegebegutachtungen.

    Damit erhält eine häufig emotional geführte Diskussion eine wichtige empirische Grundlage.

    Was das für die Pflegebegleitung bedeutet

    Gerade hier werden die Ergebnisse besonders spannend.

    Das Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die bisherige Pflegeberatung schrittweise zu einer deutlich umfassenderen Pflegebegleitung weiterzuentwickeln.

    Medicproof unterstützt dieses Ziel ausdrücklich.

    Aus Sicht der Gutachter sollte die Pflegebegleitung

    • präventiv ausgerichtet sein,
    • unbürokratisch erfolgen,
    • eng mit der Pflegebegutachtung verzahnt werden.

    Empfehlungen aus der Begutachtung sollen künftig konsequenter in konkrete Unterstützungsangebote umgesetzt werden.

    Ein Perspektivwechsel

    In der öffentlichen Diskussion wird häufig gefragt:

    „Wie können wir Angehörige entlasten?“

    Die Medicproof-Daten legen jedoch eine ergänzende Sichtweise nahe.

    Vielleicht lautet die wichtigere Frage:

    „Wie können wir die hohe Kompetenz pflegender Angehöriger noch besser unterstützen?“

    Denn die Analyse zeigt:

    Die meisten Familien treffen bereits heute gute Entscheidungen.

    Sie benötigen oftmals keine vollständige Übernahme der Pflege.

    Sie benötigen vielmehr Orientierung, frühzeitige Beratung, passgenaue Unterstützungsangebote und Hilfe beim Navigieren durch ein äußerst komplexes Versorgungssystem.

    Genau hier könnte eine gut organisierte Pflegebegleitung ihren größten Nutzen entfalten.

    Wichtig – aber nicht auf jeden Haushalt übertragbar

    Bei aller Aussagekraft der Medicproof-Analyse sollte ein wichtiger methodischer Aspekt berücksichtigt werden: Die Auswertung basiert ausschließlich auf Pflegebegutachtungen der Privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV). Sie bildet damit nur einen vergleichsweise kleinen Ausschnitt aller pflegebedürftigen Menschen in Deutschland ab.

    Nach den aktuell verfügbaren Zahlen erhielten Ende 2024 rund 5,64 Millionen Menschen Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) und rund 378.000 Menschen Leistungen der Privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV). Insgesamt bezogen damit etwa 6,02 Millionen Menschen Leistungen der Pflegeversicherung.

    Das bedeutet:

    • Soziale Pflegeversicherung: rund 93,7 % aller Pflegebedürftigen
    • Private Pflege-Pflichtversicherung: rund 6,3 % aller Pflegebedürftigen

    Für das Jahr 2025 liegen für die Private Pflege-Pflichtversicherung bislang noch keine entsprechend veröffentlichten Leistungszahlen vor. Für die Soziale Pflegeversicherung wird inzwischen von rund sechs Millionen Leistungsempfängern ausgegangen.

    Diese Zahlen sollen die Ergebnisse der Medicproof-Analyse keineswegs relativieren oder abschwächen. Sie machen jedoch deutlich, dass die untersuchte Personengruppe nicht vollständig repräsentativ für alle Pflegehaushalte in Deutschland ist.

    Privatversicherte unterscheiden sich im Durchschnitt in mehreren soziodemografischen Merkmalen von gesetzlich Versicherten. Hierzu zählen unter anderem Einkommensniveau, Vermögenssituation, Bildungsgrad, Wohnsituation und teilweise auch die familiären Unterstützungsstrukturen. Diese Faktoren können Einfluss darauf haben, welche personellen, finanziellen und organisatorischen Ressourcen für die häusliche Pflege zur Verfügung stehen.

    Gerade deshalb wäre es außerordentlich interessant, vergleichbare Auswertungen des Medizinischen Dienstes für die Soziale Pflegeversicherung zu erhalten. Sollten sich dort ähnliche Ergebnisse zeigen, hätte dies eine erhebliche gesundheitspolitische Bedeutung. Dann ließe sich mit deutlich größerer Aussagekraft belegen, dass pflegende Angehörige nicht nur das zahlenmäßig größte Fundament der häuslichen Versorgung bilden, sondern zugleich auch einen entscheidenden Beitrag zu deren Qualität leisten.

    Meine Einschätzung

    Die Ergebnisse der Medicproof-Analyse überraschen mich nicht. In meiner langjährigen Tätigkeit als Pflegeberater erlebe ich täglich, mit welchem Verantwortungsbewusstsein, welcher Erfahrung und welcher oft über viele Jahre gewachsenen Kompetenz pflegende Angehörige ihre Familienmitglieder versorgen.

    Natürlich gibt es Überforderung, Erschöpfung und Versorgungslücken. Diese entstehen jedoch häufig nicht deshalb, weil Angehörige ihrer Aufgabe grundsätzlich nicht gewachsen wären, sondern weil sie unter schwierigen Rahmenbedingungen zu viel Verantwortung mit zu wenig verlässlicher Unterstützung tragen müssen.

    Viele Reaktionen auf die geplante Pflegebegleitung in den sozialen Medien zeigen zugleich eine berechtigte Sorge: Pflegende Angehörige befürchten, dass ihre langjährig erworbenen Fähigkeiten infrage gestellt, von außen bewertet oder nicht ausreichend anerkannt werden könnten. Eine zukünftige Pflegebegleitung darf deshalb nicht mit einer Haltung auftreten, die den Familien zunächst Defizite unterstellt oder ihnen erklärt, wie Pflege vermeintlich richtig funktioniert.

    Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Studienergebnisse muss es vielmehr darum gehen, die Autonomie pflegender Angehöriger zu stärken, ihre vorhandenen Kompetenzen ernst zu nehmen und ihnen mit Respekt zu begegnen.

    Pflegebegleitung sollte nicht bevormunden, kontrollieren oder gewachsene Versorgungsstrukturen entwerten. Sie sollte dort unterstützen, wo Unterstützung gewünscht und tatsächlich notwendig ist, Orientierung ermöglichen, Zugänge zu Leistungen erleichtern und die Familien dabei unterstützen, ihre eigenen Entscheidungen gut informiert treffen zu können.
    Eine solche Haltung ist dabei keineswegs neu. Sie wird bereits heute von vielen selbstständig tätigen, unabhängigen und von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannten Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Rahmen ihrer Beratungspraxis gelebt. Auch zahlreiche ambulante Pflegedienste mit ausgeprägter Pflegeberatungskompetenz verstehen ihre Aufgabe längst nicht nur als Leistungserbringer, sondern als partnerschaftliche Begleiter von Familien. An diese vorhandenen Kompetenzen und Erfahrungen sollte eine zukünftige Pflegebegleitung anknüpfen und sie weiter stärken, anstatt neue Parallelstrukturen aufzubauen oder bewährte Beratungsangebote zu verdrängen.

    Umso bedauerlicher ist es, dass gleichzeitig wesentliche Säulen der bisherigen Entlastung und Anerkennung pflegender Angehöriger in den aktuellen Reformvorhaben geschwächt werden.

    Dazu gehört insbesondere die geplante Streichung der Verhinderungspflege als eigenständige Unterstützungsleistung. Auch wenn Leistungen künftig möglicherweise in anderen Budgets oder Strukturen aufgehen sollen, geht damit eine klar erkennbare und seit Langem etablierte Entlastungsleistung verloren.

    Ebenso wenig lässt sich die vorgesehene Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen um rund 30 Prozent als Ausdruck gesellschaftlicher Anerkennung verstehen.

    Das wirkt widersprüchlich:

    Einerseits wird durch die Medicproof-Auswertung nun auch qualitativ unterstrichen, welch entscheidenden Beitrag pflegende Angehörige für eine stabile und angemessene häusliche Versorgung leisten.

    Andererseits werden ausgerechnet Leistungen geschwächt, die ihnen Entlastung, soziale Absicherung und ein Mindestmaß an Anerkennung für diesen enormen Einsatz bieten sollen.

    Eine glaubwürdige Pflegereform muss deshalb beides miteinander verbinden: eine kompetenzorientierte und respektvolle Pflegebegleitung sowie verlässliche Entlastungs- und Absicherungsleistungen.

    Wer die Leistungen pflegender Angehöriger ernsthaft anerkennen will, sollte ihre Kompetenzen stärken, ihre Selbstbestimmung respektieren und zugleich die Rahmenbedingungen verbessern, unter denen sie Tag für Tag den größten Teil der häuslichen Pflege in Deutschland leisten.

    Fazit

    Die Medicproof-Analyse zeichnet ein bemerkenswert positives Bild der häuslichen Pflege durch Angehörige.

    Sie zeigt, dass pflegende Angehörige nicht nur quantitativ die wichtigste Säule des deutschen Pflegesystems bilden, sondern in der weit überwiegenden Zahl der Fälle auch eine angemessene und verantwortungsvolle Versorgung sicherstellen.

    Die Ergebnisse dürfen aufgrund der untersuchten Gruppe der privat Pflegeversicherten nicht ohne Weiteres auf alle Pflegehaushalte übertragen werden. Sie liefern dennoch einen wichtigen Hinweis darauf, dass pflegende Angehörige in politischen und fachlichen Debatten nicht vorrangig als überforderte Laien betrachtet werden sollten.

    Sie sind erfahrene Akteure der Versorgung.

    Eine zukünftige Pflegebegleitung muss deshalb an ihren vorhandenen Kompetenzen anknüpfen, ihre Autonomie achten und ihnen dort Unterstützung anbieten, wo sie tatsächlich benötigt und gewünscht wird.

    Gleichzeitig darf eine solche Reform nicht dazu führen, dass bestehende Entlastungs- und Anerkennungsleistungen geschwächt werden.

    Pflegebegleitung kann nur dann glaubwürdig sein, wenn sie nicht an die Stelle verlässlicher Unterstützung tritt, sondern diese ergänzt.

    Quellen

    • Tagesspiegel Background: Vorabbericht zur Medicproof-Analyse der Pflegebegutachtungen 2025
    • Medicproof GmbH: Informationen zur Bewertung der Versorgungssituation im Rahmen der Pflegebegutachtung
    • Bundesministerium für Gesundheit: Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung

    Der Pflege-Dschungel unterstützt die Petition

    Bitte unterschreibe auch Du/Sie diese wichtige Petition, damit die Kürzungen und Streichungen nicht zum Gesetz werden.

    Noch ist Zeit, etwas zu ändern!

  • Pflegebegleitung Teil 1: Ab 2028 soll die Pflegebegleitung kommen

    Pflegebegleitung Teil 1: Ab 2028 soll die Pflegebegleitung kommen

    Als Pflegeberater nach § 7a SGB XI und mit über 1.000 persönlich begleiteten Beratungskundinnen und Beratungskunden im Rahmen der § 37.3-Beratung bin ich ein großer Befürworter einer intensiven, kontinuierlichen und gut erreichbaren Pflegeberatung. Familien benötigen gerade zu Beginn einer Pflegesituation Orientierung, Sicherheit und jemanden, der nicht nur einzelne Fragen beantwortet, sondern die gesamte Versorgungssituation mitdenkt. Deshalb halte ich die Grundidee, Beratung, Begleitung und Unterstützung künftig stärker zu bündeln und frühzeitiger in die Familien zu bringen, ausdrücklich für richtig.

    Auch der geplante Rechtsanspruch auf eine Pflegebegleitung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige geht grundsätzlich in die richtige Richtung. Wenn Beratung nicht erst dann einsetzt, wenn Probleme eskalieren, sondern von Anfang an verlässlich begleitet, kann das Familien entlasten, Fehlversorgungen vermeiden und häusliche Pflege stabilisieren.

    Trotzdem wirft der aktuelle Reformansatz erhebliche Fragen auf. Schon der Begriff „Pflegebegleitung“ ist aus meiner Sicht nicht glücklich gewählt. Treffender wäre vermutlich „begleitende Pflegeberatung“, denn genau darum geht es: um fachlich qualifizierte, kontinuierliche Beratung und Unterstützung im Pflegealltag.

    Mein größtes Fragezeichen betrifft jedoch die geplante Umsetzung. Nach dem derzeitigen Konzept sollen gewachsene und etablierte Beratungs- und Schulungsstrukturen weitgehend abgelöst werden. Aufgaben, die heute von anerkannten unabhängigen Beratungsstellen, qualifizierten Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern sowie ambulanten Pflegediensten in der Häuslichkeit erbracht werden, sollen künftig in neu aufzubauende kommunale Organisationsstrukturen verlagert werden.

    Dafür wird zwar ein Finanzrahmen von mehr als 700 Millionen Euro in Aussicht gestellt – doch ob sich damit innerhalb weniger Monate bundesweit tragfähige neue Strukturen aufbauen lassen, ist mehr als fraglich.

    In diesem Beitrag geht es deshalb nicht darum, die Idee einer besseren Pflegeberatung grundsätzlich abzulehnen. Im Gegenteil: Eine starke, frühzeitige und verlässliche Beratung wäre dringend notwendig. Entscheidend ist aber, ob das geplante Modell praktisch umsetzbar ist, ob die Finanzierung ausreicht und ob es klug ist, bestehende, funktionierende Strukturen zu ersetzen, statt sie gezielt weiterzuentwickeln.

    Im ersten von drei Beiträgen zum Thema „Pflegebegleitung“ zeige ich, was sich durch die geplante Pflegebegleitung ändern soll, welche neuen Aufgaben damit verbunden wären – und warum gerade die konkrete Umsetzung für Kommunen, Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zu einer der größten Herausforderungen dieser Reform werden könnte.

    Übergang 2027: was durchs Raster zu fallen droht

    Besonders kritisch ist die Übergangsregelung für das Jahr 2027. Das PNOG setzt insgesamt deutlich auf eine moderne und flexible Pflegebegleitung. Freiwillige Beratungs- und später auch Begleitungstermine an 2028 sollen ausdrücklich telefonisch oder digital per Videokonferenz möglich sein. Umso weniger nachvollziehbar ist es, dass die heutige Möglichkeit, jeden zweiten verpflichtenden Beratungseinsatz per Videokonferenz durchzuführen, offenbar bereits zum 31. März 2027 auslaufen soll.

    Das passt nicht zusammen.

    Denn im Jahr 2027 bleibt die bisherige Struktur der Beratungseinsätze noch erhalten. Viele Pflegebedürftige müssen weiterhin zwei verpflichtende Beratungstermine im Jahr abrufen. Wer seinen ersten Termin im ersten Halbjahr in der Häuslichkeit wahrnimmt, hätte nach der bisherigen Logik beim zweiten Termin die Möglichkeit zur Videoberatung. Genau diese Möglichkeit würde aber für viele Betroffene im zweiten Halbjahr 2027 wegfallen. Damit entsteht eine unnötige und fachlich kaum nachvollziehbare Lücke in der Übergangsphase.

    Ähnlich problematisch ist der Umgang mit den heutigen Pflegekursen und individuellen Schulungen nach § 45 SGB XI. Gerade die Schulung direkt in der Häuslichkeit ist seit Jahren ein wichtiger praktischer Baustein: Pflegefachpersonen können Familien am Pflegebett zeigen, wie Handgriffe sicherer gelingen, wie Belastungen reduziert werden und wie Pflegebedürftige besser unterstützt werden können. Genau dieser praktische Schulungs- und Anleitungsgedanke soll ab 2028 ein wesentlicher Bestandteil der neuen Pflegebegleitung werden. Umso unverständlicher ist es, wenn dieser Baustein im Übergangsjahr 2027 faktisch geschwächt oder temporär deaktiviert wird.

    Wenn das PNOG die Pflegebegleitung tatsächlich als modernes Unterstützungsangebot für Familien aufbauen will, darf es im Jahr davor keine Versorgungslücke schaffen. Videoberatung und individuelle Schulung in der Häuslichkeit sollten deshalb für das gesamte Jahr 2027 rechtssicher erhalten bleiben – als Brücke in die neue Pflegebegleitung und nicht als Baustelle kurz vor ihrem Start.


    1. Änderungen im Jahr 2027

    1.1 Die bisherige Pflegeberatung bleibt bis Ende 2027 bestehen

    Obwohl das PNOG grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, beginnt der Anspruch auf Pflegebegleitung ausdrücklich erst am 1. Januar 2028.

    Für 2027 enthält § 144 Absatz 4 deshalb eine Übergangsregelung:

    • Die bisherigen §§ 7a und 7b SGB XI in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2027 weiter.
    • Damit bleibt der bisherige Anspruch auf individuelle Pflegeberatung zunächst unverändert erhalten.
    • Auch die bisherigen Beratungsgutscheine bleiben 2027 möglich.
    • Verweise im neuen Recht auf „Pflegebegleitung nach § 7c“ gelten während des Jahres 2027 grundsätzlich als Verweise auf die bisherige Pflegeberatung nach § 7a.

    Zusätzlich stellt der neue § 28 Absatz 1a ausdrücklich klar, dass Versicherte bis zum 31. Dezember 2027 Anspruch auf Pflegeberatung nach Maßgabe dieser Übergangsregelung haben.

    Bedeutung: Im Jahr 2027 existiert noch keine reguläre Pflegebegleitung. Beratungsstellen, Pflegeberaterinnen und Pflegeberater arbeiten zunächst im bisherigen Rechtsrahmen weiter.


    1.2 Übergangsregelungen für die Beratung in der Häuslichkeit

    Die bisherigen Beratungseinsätze werden für 2027 in den neuen § 37 Absatz 3 übernommen und teilweise verändert.

    Pflegegrade 2 bis 5 mit Entlastungsbudget

    Pflegebedürftige, die das neue Entlastungsbudget beziehen, müssen weiterhin:

    • einmal je Halbjahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen,
    • bei Pflegegrad 4 oder 5 kann zusätzlich vierteljährlich eine Beratung in Anspruch genommen werden.

    Pflegegrad 1

    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben 2027 Anspruch auf:

    • bis zu zwei Beratungen nach erstmaliger Feststellung des Pflegegrades,
    • anschließend einmal je Halbjahr eine Beratung in der Häuslichkeit.

    Bezug von Pflegesachleistungen

    Auch Pflegebedürftige, die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes beziehen, können einmal je Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen.

    Neue Pflegegrade 2 und 3

    Pflegebedürftige, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten und ein Entlastungsbudget beziehen, können in den ersten drei Monaten:

    • bis zu zwei zusätzliche Beratungen
    • in der Häuslichkeit oder per Videokonferenz

    in Anspruch nehmen.

    Diese zusätzliche Beratung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung, dass neu eingestufte Personen mit Pflegegrad 2 oder 3 in den ersten drei Monaten nur das halbe Entlastungsbudget erhalten.

    Videoberatung

    Die Möglichkeit, jede zweite Beratung per Videokonferenz durchzuführen, gilt nach dem Entwurf nur noch bis zum 31. März 2027. Die jeweils erste Beratung muss grundsätzlich in der Häuslichkeit erfolgen.

    Die gesamten Übergangsregelungen des § 37 Absatz 3 enden am 31. Dezember 2027.


    1.3 2027 wird die Pflegebegleitung organisatorisch vorbereitet

    Obwohl der individuelle Anspruch erst 2028 beginnt, müssen bereits 2027 wesentliche Entscheidungen getroffen werden.

    Pflegebegleitungs-Richtlinien bis 30. Juni 2027

    Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen muss unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund bis zum 30. Juni 2027 bundeseinheitliche Pflegebegleitungs-Richtlinien erlassen.

    Sie sollen insbesondere regeln:

    • Inhalte der Pflegebegleitung,
    • Ablauf und Durchführung,
    • Voraussetzungen für ein Fallmanagement,
    • Definition eines besonderen Unterstützungsbedarfs,
    • Methode zur Steuerung komplexer Pflegehilfesituationen,
    • angemessene Fristen für die Sicherstellung einer Versorgung.

    Die Richtlinien sind für alle Personen und Stellen, die Pflegebegleitung durchführen, unmittelbar verbindlich.

    Beteiligte Organisationen

    An den Richtlinien sind zu beteiligen:

    • Länder,
    • Verband der Privaten Krankenversicherung,
    • Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe,
    • kommunale Spitzenverbände,
    • Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
    • Verbände der Träger von Pflegeeinrichtungen.

    Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten außerdem:

    • maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe,
    • unabhängige Sachverständige,
    • Organisationen der pflegebedürftigen und behinderten Menschen,
    • Organisationen ihrer Angehörigen.

    Eine ausdrückliche Beteiligung unabhängiger Pflegeberatungsstellen oder ihrer Interessenvertretungen wird im Gesetzestext nicht gesondert genannt. Sie könnten allenfalls über andere beteiligte Organisationen oder als Sachverständige einbezogen werden.


    1.4 Qualifikation der Pflegebegleitpersonen

    Ebenfalls bis zum 30. Juni 2027 muss der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Empfehlungen vorlegen zu:

    • erforderlicher Anzahl der Pflegebegleitpersonen,
    • Qualifikation,
    • Fortbildung.

    Das Gesetz schreibt nicht vor, dass jede Pflegebegleitperson zwingend eine Pflegefachperson sein muss.

    Die Gesetzesbegründung geht vielmehr von multiprofessionellen Teams aus. Je nach Fall könnten Personen mit unterschiedlichen Qualifikationen eingesetzt werden. Genannt werden insbesondere Kompetenzen in:

    • pflegefachlicher Anleitung,
    • Gesprächsführung und Beratung,
    • Kommunikation,
    • Netzwerkarbeit,
    • Fallsteuerung und Koordination.

    Für bestimmte Aufgaben, insbesondere pflegefachliche Anleitung und Einschätzung, dürften jedoch entsprechende pflegefachliche Qualifikationen erforderlich sein.


    1.5 Entscheidung der Kommunen und Länder bis 31. Mai 2027

    Die Träger der Sozialhilfe und die nach Landesrecht bestimmten Stellen der Altenhilfe können die Pflegebegleitung regional übernehmen.

    Dafür gibt es zwei Modelle:

    1. vollständige Durchführung über einen Pflegestützpunkt,
    2. unmittelbare Durchführung durch den Sozialhilfeträger oder eine Stelle der Altenhilfe.

    Die Entscheidung setzt eine landesrechtliche Grundlage voraus. Eine geplante Übernahme muss bis zum 31. Mai 2027 gegenüber dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen angezeigt werden.

    Werden Pflegestützpunkte mit der Durchführung betraut, müssen die entsprechenden Verträge innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige angepasst werden.

    Auffällige Reihenfolge

    Die Kommunen beziehungsweise Länder müssen ihre Übernahmeentscheidung bis zum 31. Mai 2027 anzeigen. Die verbindlichen Pflegebegleitungs-Richtlinien und die Empfehlungen zur Qualifikation müssen aber erst bis zum 30. Juni 2027 vorliegen.

    Damit sollen regionale Träger eine grundlegende Organisationsentscheidung treffen, bevor die fachlichen und personellen Anforderungen endgültig feststehen.


    1.6 Mögliche Übergangslücke bei Schulungen in der Häuslichkeit

    Der Entwurf streicht zum 1. Januar 2027 § 45 Absatz 1 Satz 3 und 4. Damit sollen individuelle Schulungen in der Häuslichkeit künftig nicht mehr Bestandteil der Pflegekurse sein. Die Gesetzesbegründung erklärt, diese Aufgabe werde in die Pflegebegleitung nach § 7c integriert.

    Die Pflegebegleitung beginnt jedoch erst am 1. Januar 2028.

    Nach dem derzeitigen Wortlaut entsteht deshalb möglicherweise für 2027 eine Lücke:

    • individuelle häusliche Schulungen nach § 45 werden gestrichen,
    • die Pflegebegleitung, die diese Aufgabe übernehmen soll, besteht noch nicht,
    • lediglich für neu eingestufte Personen der Pflegegrade 1 bis 3 gibt es zusätzliche Beratungsansprüche nach § 37 Absatz 3.

    Eine ausdrückliche Übergangsregelung zur Fortgeltung der häuslichen Schulungen nach § 45 ist im Entwurf nicht erkennbar.


    2. Änderungen ab 2028

    2.1 Neuer Rechtsanspruch auf Pflegebegleitung

    Ab dem 1. Januar 2028 haben nach § 7c Absatz 1 Anspruch auf Pflegebegleitung:

    • Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5,
    • sofern sie häuslich gepflegt werden,
    • sowie ihre pflegenden An- und Zugehörigen.

    Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege werden von diesem Anspruch nicht erfasst.

    Ziele sind:

    • Verbesserung der gesundheitlichen und pflegerischen Situation,
    • Erhalt der Selbstständigkeit,
    • Unterstützung und Entlastung der pflegenden An- und Zugehörigen,
    • Aufbau und Erhalt eines stabilen häuslichen Versorgungsarrangements.

    2.2 Aufgaben der Pflegebegleitung

    § 7c Absatz 2 nennt acht zentrale Aufgaben.

    Bedarfsermittlung

    Die Pflegebegleitung soll den Unterstützungsbedarf:

    • erkennen,
    • ermitteln,
    • dokumentieren,
    • dabei die Ergebnisse der Begutachtung des Medizinischen Dienstes berücksichtigen.

    Aufbau eines Versorgungsarrangements

    Sie soll ein stabiles Versorgungsarrangement gestalten und begleiten. Einbezogen werden sollen:

    • Angehörige und Zugehörige,
    • das soziale Umfeld,
    • Leistungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger,
    • gesundheitliche und soziale Hilfen,
    • Prävention,
    • Rehabilitation,
    • kurative und pflegerische Versorgung.

    Fachliche Anleitung

    Pflegebedürftige und Angehörige sollen:

    • im Pflegealltag begleitet,
    • individuell fachlich angeleitet,
    • zur möglichst eigenständigen Durchführung der Pflege befähigt werden.

    Damit übernimmt die Pflegebegleitung insbesondere die bisherigen individuellen Schulungen in der Häuslichkeit nach § 45.

    Prävention und Rehabilitation

    Die Pflegebegleitung unterstützt bei der Umsetzung:

    • der Präventionsempfehlungen des Medizinischen Dienstes,
    • der Rehabilitationsempfehlungen,
    • der Maßnahmenpläne aus Rehabilitationseinrichtungen.

    Entlassmanagement

    Nach Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalten soll sie helfen, empfohlene Maßnahmen umzusetzen und Versorgungslücken zu vermeiden.

    Hilfs- und Pflegehilfsmittel

    Sie berät zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln und unterstützt bei deren Beantragung.

    Einbeziehung pflegender Angehöriger

    Die Situation der Angehörigen muss systematisch berücksichtigt werden. Dazu gehören:

    • Belastungen erkennen,
    • Empfehlungen des Medizinischen Dienstes berücksichtigen,
    • Entlastungsmöglichkeiten aufzeigen,
    • bei deren Inanspruchnahme unterstützen.

    Pflegerische Akutsituationen

    Die Pflegebegleitung soll Pflegebedürftige auch in pflegerischen Akutsituationen unterstützen, weitere Hilfen organisieren und bestimmte fachliche Einschätzungen für ambulante Notdienste oder Akut-Kurzzeitpflege abgeben.

    Nach der Gesetzesbegründung ist diese Unterstützung grundsätzlich auf die üblichen Arbeitszeiten, also tagsüber an Werktagen, angelegt. Außerhalb dieser Zeiten sollen die neuen Pflegenotdienste greifen.


    2.3 Ersttermin nach Feststellung eines Pflegegrades

    Die Pflegekasse muss unmittelbar nach der erstmaligen Feststellung eines Pflegegrades:

    • eine konkrete Kontaktperson benennen,
    • einen konkreten Termin anbieten,
    • zunächst einen Termin in der häuslichen Umgebung vorsehen.

    Weitere Termine werden vereinbart, wenn:

    • sie aus fachlicher Sicht angezeigt sind und
    • die pflegebedürftige Person einverstanden ist.

    Auf Wunsch können Termine grundsätzlich auch:

    • telefonisch,
    • per Videokonferenz,
    • über andere barrierefreie digitale Anwendungen

    durchgeführt werden.

    Keine allgemeine Teilnahmeverpflichtung

    Das Erstgespräch muss von der Pflegekasse angeboten werden. Aus § 7c Absatz 3 ergibt sich aber keine allgemeine Verpflichtung aller Pflegebedürftigen, dieses Angebot anzunehmen.

    Auch weitere Termine setzen grundsätzlich das Einverständnis der pflegebedürftigen Person voraus.


    2.4 Pflegebegleitung kann jederzeit angefordert werden

    Unabhängig vom angebotenen Ersttermin können sich Pflegebedürftige und ihre pflegenden An- und Zugehörigen jederzeit mit einem Begleitungs- oder Unterstützungsbedarf an die zuständige Pflegebegleitperson wenden.

    Das gilt ausdrücklich auch bei pflegerischen Akutsituationen.

    Damit soll aus einer punktuellen Beratung ein dauerhaft erreichbares Begleitungsangebot werden.


    2.5 Fallmanagement bei besonderem Unterstützungsbedarf

    Bei komplexen oder instabilen Versorgungssituationen besteht Anspruch auf ein intensiveres Fallmanagement.

    Voraussetzungen sind:

    • besonderer Unterstützungsbedarf,
    • Zustimmung der pflegebedürftigen Person.

    Das Fallmanagement soll insbesondere helfen:

    • rechtskreisübergreifend Sozialleistungen zu beantragen,
    • passende Angebote zu finden,
    • Leistungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen,
    • verschiedene Hilfen zu organisieren und zu koordinieren.

    Kann die Versorgung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums sichergestellt werden, muss die Pflegebegleitperson die Pflegekasse informieren. Dann greift der Sicherstellungsauftrag der Pflegekasse nach § 69.

    Das Fallmanagement kann auf Wunsch digital durchgeführt oder digital ergänzt werden, soweit fachlich nichts dagegen spricht.


    2.6 Verpflichtende jährliche Pflegebegleitung beim Entlastungsbudget

    Eine ausdrückliche Pflicht besteht für Pflegebedürftige, die das neue Entlastungsbudget beziehen.

    Sie müssen einmal jährlich eine Pflegebegleitung:

    • in ihrer häuslichen Umgebung,
    • persönlich vor Ort

    abrufen.

    Eine Videokonferenz reicht bei diesem verpflichtenden Termin nicht aus.

    Der Termin dient auch der Kontrolle, ob die Versorgung sichergestellt ist.

    Folgen bei Nichtteilnahme

    Wird der Termin nicht abgerufen:

    • muss die Pflegekasse das Entlastungsbudget angemessen kürzen,
    • im Wiederholungsfall muss sie es entziehen.

    Versorgung nicht sichergestellt

    Stellt die Pflegebegleitperson eine unzureichende Versorgung fest, muss sie:

    1. konkrete Verbesserungsmaßnahmen vorschlagen,
    2. deren Umsetzung unterstützen,
    3. einen verpflichtenden Folgetermin vereinbaren.

    Besteht die unzureichende Versorgung beim Folgetermin fort:

    • wird die Pflegekasse informiert,
    • die Pflegekasse muss ein Fallmanagement anbieten.

    Wird das Fallmanagement abgelehnt oder der Folgetermin nicht zeitnah wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Entlastungsbudget entziehen.

    Bewertung: Die Pflegebegleitung enthält damit nicht nur Beratung und Unterstützung, sondern auch eine Kontroll- und Berichtsfunktion gegenüber der Pflegekasse.


    2.7 Datenschutz

    Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten für Pflegebegleitung und Fallmanagement nur mit Einverständnis der pflegebedürftigen Person verarbeitet werden.

    Eine Ausnahme besteht, wenn die Versorgung nicht sichergestellt ist. Dann dürfen die erforderlichen Informationen auch ohne Einwilligung zwischen Pflegebegleitperson und Pflegekasse ausgetauscht werden.

    Mit Einwilligung sollen zudem relevante Informationen aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes elektronisch an die zuständige Pflegebegleitungsstelle übermittelt werden.


    3. Wer begleitet künftig?

    3.1 Grundverantwortung der Pflegekassen

    Grundsätzlich sind die Pflegekassen für die Sicherstellung der Pflegebegleitung verantwortlich.

    Sie müssen:

    • bundesweite und kassenartenübergreifende Organisationsstrukturen schaffen,
    • für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt eine verantwortliche Stelle benennen,
    • regionale Vernetzung fördern,
    • insbesondere Pflegestützpunkte einbeziehen.

    Die Pflegekassen können die Pflegebegleitung:

    • selbst durchführen,
    • auf ihre Landesverbände übertragen,
    • vollständig oder teilweise auf Dritte übertragen.

    Bei einer Übertragung auf Dritte müssen diese allerdings das gesamte ihnen übertragene Aufgabenspektrum nach § 7c erfüllen.

    Damit können grundsätzlich auch bestehende unabhängige Beratungsstrukturen einbezogen werden. Einen gesetzlichen Vorrang oder einen unmittelbaren Anspruch auf Beauftragung erhalten sie jedoch nicht.


    3.2 Rolle der Pflegestützpunkte

    Pflegestützpunkte sollen eine zentrale Rolle spielen.

    Sie behalten ihre Aufgaben zur:

    • umfassenden,
    • unabhängigen,
    • sozialrechtlichen Beratung,
    • Information über Sozialleistungen und Hilfsangebote.

    Zusätzlich können sie die vollständige Pflegebegleitung für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt übernehmen.

    Das soll die Verbindung ermöglichen zwischen:

    • sozialrechtlicher Beratung,
    • Pflegebegleitung,
    • Altenhilfe,
    • Wohnberatung,
    • kommunalen Unterstützungsangeboten,
    • weiteren lokalen Versorgungsstrukturen.

    3.3 Kommunale Übernahme

    Auf Grundlage von Landesrecht können Sozialhilfeträger oder Stellen der Altenhilfe:

    • die Pflegebegleitung über Pflegestützpunkte übernehmen oder
    • sie selbst beziehungsweise gemeinsam mit anderen Kommunen durchführen.

    Auch bei kommunaler Durchführung gelten:

    • die bundesweiten Pflegebegleitungs-Richtlinien,
    • die gesetzlichen Aufgaben nach § 7c,
    • die Vorgaben zum Fallmanagement,
    • die Qualifikationsanforderungen,
    • die Datenschutzbestimmungen.

    Es entsteht daher kein rechtlich völlig freies kommunales Modell. Die Durchführung wird kommunal, die fachlichen Mindeststandards bleiben bundesweit vorgegeben.


    4. Finanzierung ab 2028

    4.1 146 Euro pro häuslich versorgter Person

    Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt werden jährlich Mittel berechnet in Höhe von:

    146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege.

    Maßgeblich sind:

    • Wohnsitz im jeweiligen Kreis beziehungsweise in der kreisfreien Stadt,
    • Versicherung bei der jeweiligen Pflegekasse,
    • häusliche Versorgung.

    Die Mittel dürfen verwendet werden für:

    • Durchführung der Pflegebegleitung,
    • Fallmanagement,
    • Schulung und Qualifizierung der Pflegebegleitpersonen.

    4.2 Kein persönlicher Anspruch auf 146 Euro

    Die 146 Euro sind ausdrücklich nur eine statistische Finanzierungs- und Verteilungsgröße.

    Sie bedeuten nicht, dass jede pflegebedürftige Person:

    • eine Rechnung über 146 Euro erzeugen muss,
    • ein persönliches Beratungsbudget von 146 Euro erhält,
    • jährlich Leistungen exakt in diesem Umfang beanspruchen kann.

    Die tatsächliche Inanspruchnahme richtet sich nach dem individuellen Begleitungsbedarf.

    4.3 Gesamtvolumen

    Die Gesetzesbegründung rechnet mit rund 5,16 Millionen häuslich versorgten Pflegebedürftigen. Daraus ergibt sich ein jährlicher Finanzrahmen von ungefähr:

    760 Millionen Euro.

    4.4 Herkunft der Mittel

    Finanziert wird die Pflegebegleitung vor allem durch Umschichtung bisheriger Ausgaben für:

    • Pflegeberatung nach § 7a,
    • Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3,
    • individuelle Schulungen in der Häuslichkeit nach § 45,
    • die Hälfte der bisherigen Ausgaben für den Entlastungsbetrag im Pflegegrad 1.

    Gruppen- und Online-Pflegekurse nach § 45 sollen dagegen bestehen bleiben.


    5. Was von der Pflegeberatung bleibt

    Die bisherige Pflegeberatung nach § 7a entfällt in ihrer bisherigen Form. Beratung verschwindet aber nicht vollständig.

    Pflegekassen

    Der neue § 7b verpflichtet die Pflegekassen weiterhin zu:

    • Aufklärung,
    • Auskunft,
    • individueller Beratung über Leistungen und Rechte.

    Pflegestützpunkte

    Pflegestützpunkte bieten weiterhin:

    • umfassende und unabhängige sozialrechtliche Beratung,
    • Beratung zur Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Hilfen.

    Pflegebegleitung

    Die neue Pflegebegleitung übernimmt dagegen stärker:

    • pflegefachliche Begleitung,
    • aufsuchende Beratung,
    • Anleitung in der Häuslichkeit,
    • Prävention und Rehabilitation,
    • Koordination,
    • Monitoring,
    • Stabilisierung der Versorgung,
    • Fallmanagement.

    Die Abgrenzung lässt sich damit so zusammenfassen:

    Sozialrechtliche Leistungsberatung bleibt bestehen. Die bisher getrennten pflegefachlichen Beratungs-, Schulungs- und Begleitungsaufgaben werden weitgehend in der Pflegebegleitung gebündelt.


    6. Der Medizinische Dienst

    Der Medizinische Dienst Bund ist an der Entwicklung der Pflegebegleitungs-Richtlinien beteiligt.

    Das individuelle Gutachten soll künftig stärker enthalten:

    • konkrete Unterstützungsbedarfe,
    • Präventionsempfehlungen,
    • Rehabilitationsempfehlungen,
    • Hinweise auf Beratungsbedarf,
    • gegebenenfalls Hinweise auf ein erforderliches Fallmanagement.

    Mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person werden die für die Pflegebegleitung erforderlichen Informationen an die zuständige Stelle übermittelt.

    Der Medizinische Dienst führt die Pflegebegleitung jedoch nicht selbst durch. Seine Rolle liegt vor allem in:

    • Begutachtung,
    • Bedarfsermittlung,
    • Empfehlungen,
    • Mitwirkung an den fachlichen Richtlinien.

    7. Digitales Pflege-Cockpit

    Das neue Pflege-Cockpit soll auch den Zugang zu Beratung und Begleitung unterstützen.

    Bis zum 1. Juli 2028 müssen zunächst insbesondere verfügbar sein:

    • Leistungsinformationen,
    • individuelle Leistungsübersichten,
    • Antragstellung,
    • Bearbeitungsstatus,
    • Anbieter- und Preissuche,
    • Zugriff auf Empfehlungen aus der Begutachtung.

    Informationen und Suchmöglichkeiten zu:

    • Pflegebegleitung,
    • Beratungsangeboten,
    • Unterstützungsangeboten,
    • Schulungsmöglichkeiten

    müssen nach dem Entwurf allerdings erst spätestens zum 1. Januar 2030 vollständig bereitgestellt werden.

    Damit startet die Pflegebegleitung 2028, während die speziell darauf ausgerichteten digitalen Such- und Informationsfunktionen des Pflege-Cockpits teilweise erst zwei Jahre später verpflichtend werden.


    8. Gesamtbewertung

    Für 2027

    2027 ist kein Einführungsjahr der Pflegebegleitung, sondern ein Übergangs- und Aufbaujahr:

    • bisherige Pflegeberatung bleibt erhalten,
    • häusliche Beratungseinsätze laufen weiter,
    • neue Zusatzberatungen für neu eingestufte Pflegegrade 1 bis 3,
    • Kommunen müssen frühzeitig über eine Übernahme entscheiden,
    • Richtlinien und Qualifikationsanforderungen werden vorbereitet.

    Problematisch sind:

    • sehr knappe Vorbereitungsfristen,
    • kommunale Entscheidungen vor Abschluss der Richtlinien,
    • mögliche Lücke bei individuellen Schulungen in der Häuslichkeit.

    Ab 2028

    Die Pflegebegleitung ist deutlich umfassender als die heutige Pflegeberatung:

    • präventionsorientiert,
    • aufsuchend,
    • langfristig,
    • pflegefachlich,
    • koordinierend,
    • auch für Angehörige,
    • mit Fallmanagement bei komplexen Situationen.

    Gleichzeitig erhält sie Kontrollfunktionen:

    • Überprüfung der Sicherstellung der Versorgung,
    • verpflichtender Hausbesuch bei Entlastungsbudget,
    • Informationspflicht gegenüber der Pflegekasse,
    • mögliche Kürzung oder Entziehung des Entlastungsbudgets.

    Der Entwurf verbindet damit Beratung, fachliche Begleitung, Fallsteuerung und Leistungskontrolle in einem neuen Instrument. Gerade diese Mehrfachrolle dürfte für Akzeptanz, Unabhängigkeit und Vertrauensschutz in der späteren Umsetzung entscheidend sein.

    Der Pflege-Dschungel unterstützt die Petition

    Bitte unterschreiben Sie diese wichtige Petition, damit die Kürzungen und Streichungen nicht zum Gesetz werden.

    Noch ist Zeit, etwas zu ändern!

  • Pflegebegleitung Teil 3: Können die Kommunen das stemmen?

    Pflegebegleitung Teil 3: Können die Kommunen das stemmen?

    Kommunen und Länder stehen im kommenden Jahr vor einer schwierigen finanzpolitischen Entscheidung. Nach dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz sollen sie bis spätestens 31. Mai 2027 gegenüber dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen anzeigen, ob sie die Verantwortung für die neue Pflegebegleitung übernehmen wollen.

    Das Problem: Die dafür entscheidenden Grundlagen liegen zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich noch gar nicht vollständig vor.

    Denn die bundeseinheitlichen Pflegebegleitungs-Richtlinien sollen erst bis zum 30. Juni 2027 erlassen werden – also einen Monat nach der Anzeige-Frist. Erst diese Richtlinien sollen verbindlich regeln, was Pflegebegleitung konkret bedeutet: Inhalte, Ablauf, Durchführung, Fallmanagement, besondere Unterstützungsbedarfe, Steuerung komplexer Pflegesituationen und Fristen zur Sicherstellung der Versorgung.

    Damit entsteht ein echtes Planungsdilemma: Kommunen sollen sich zu einer Aufgabe bekennen, deren konkrete Anforderungen, Personalbedarf und Kostenrisiken noch nicht abschließend definiert sind.

    Hier hilft der Businessplan-Rechner Pflegebegleitung 2028 vom Pflege-Dschungel.

    Mit dem Rechner können kommunale Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger eine sehr konkrete Einschätzung vornehmen:

    • Wie viele pflegebedürftige Menschen könnten in der Kommune betroffen sein?
    • Wie viele Beratungs- und Begleitungsfälle sind realistisch?
    • Welcher Personalbedarf könnte entstehen?
    • Und welche Finanzierungslücke bleibt möglicherweise bei kommunaler Durchführung?

    Rechnen Sie es für Ihre Kommune durch. Der Businessplan-Rechner Pflegebegleitung 2028 übersetzt Einwohnerzahl, Pflegequote und Fallanteile in Stunden, Vollzeitäquivalente, Kosten und Pauschalerlöse — und erzeugt daraus auf Knopfdruck einen ausformulierten Businessplan zum Ausdrucken oder Weitergeben. Alles rechnet im Browser, nichts wird gespeichert.

    Der Rechner ersetzt keine detaillierte Haushalts- oder Organisationsplanung. Er hilft aber dabei, frühzeitig Größenordnungen sichtbar zu machen – und politische Entscheidungen nicht im Blindflug treffen zu müssen. Zusätzlich zu den laufenden Kosten muss natürlich noch der Aufwand für den Aufbau der kommunalen Strukturen, vom Büro bis zur Personalakquisition, zusätzlich berücksichtigt werden.

    Denn wer bis zum 31. Mai 2027 Verantwortung übernehmen soll, benötigt vorher zumindest eine belastbare Vorstellung davon, welche finanziellen und organisatorischen Folgen diese Entscheidung haben kann.

    Ein Businessplan mit Augenzwinkern – aber mit ernstem Kern

    Natürlich gehe ich nicht ernsthaft davon aus, dass dieser hier erstellte Businessplan-Rechner die finale Entscheidungsgrundlage einer Kommune ersetzt. Am Ende braucht es dafür belastbare regionale Daten, politische Bewertung, Haushaltsprüfung, Personalplanung und rechtliche Klärung.

    Aber genau darum geht es: Wer sich nur etwas intensiver mit den geplanten Aufgaben der Pflegebegleitung beschäftigt, merkt sehr schnell, welche Dimension diese Reform bekommen kann. Es geht nicht um ein paar zusätzliche Beratungstermine, sondern um eine umfangreiche, verantwortungsvolle und dauerhaft vorzuhaltende Unterstützungsstruktur.

    Der Rechner und der Businessplan sollen deshalb vorrangig eines leisten: sichtbar machen, welche personellen, finanziellen und organisatorischen Fragen Kommunen beantworten müssten, bevor sie eine solche Aufgabe übernehmen. Gerade weil viele Kommunen heute bereits finanziell und personell am Limit arbeiten, ist diese Frage alles andere als nebensächlich.

    Und der Beitrag macht noch etwas deutlich: Eine sinnvolle Weiterentwicklung der begleitenden Pflegeberatung wird nur gelingen, wenn bestehende Infrastrukturressourcen konsequent einbezogen werden. Dazu gehören insbesondere die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannten unabhängigen Pflegeberatungsstellen, die bereits heute qualifiziert, erfahren und nah an den Familien arbeiten. Diese Strukturen dürfen nicht ersetzt, sondern müssen gezielt gestärkt und in ein neues Modell eingebunden werden.

    Wo kann die Pflegebegleitung schön gerechnet werden?

    Die Eckwerte des Rechners sind plausibel hergeleitet. Die fachlichen Annahmen und Berechnungsgrundlagen können weiter unten auf der Seite im Detail nachvollzogen werden.

    Am Ende haben Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und kommunale Finanzverantwortliche aber zwei zentrale Stellschrauben, mit denen sich der Kostenplan beeinflussen lässt:

    1. Quantitativ: Wie viele Menschen werden tatsächlich erreicht? Je weniger Pflegebedürftige und Angehörige das Angebot kennen, verstehen oder nutzen, desto niedriger fallen die Fallzahlen aus. Eine Pflegebegleitung, die kaum beworben, schlecht erreichbar oder nur zurückhaltend angeboten wird, verursacht zunächst weniger Kosten. Sie erfüllt dann aber auch kaum den politischen Anspruch, Pflegebedürftige und Angehörige wirksam zu unterstützen.

    2. Qualitativ: Wie viel Zeit wird pro Fall eingeplant? Auch über die zeitliche Ausstattung lässt sich der Kostenrahmen deutlich verändern. Werden Beratungs- und Begleitungseinsätze knapp kalkuliert, sinkt der Stundenaufwand – und damit der Personalbedarf. Gleichzeitig steigt aber das Risiko, dass komplexe Pflegesituationen nicht ausreichend erkannt, begleitet und stabilisiert werden.

    Genau darin liegt die politische Brisanz: Pflegebegleitung kann auf dem Papier relativ günstig erscheinen, wenn man sie mit niedrigen Nutzungsquoten und kurzen Einsatzzeiten kalkuliert. Ob damit aber tatsächlich Versorgung gesichert, Angehörige entlastet und Krisen vermieden werden, ist eine ganz andere Frage.

    Der Rechner macht diese Stellschrauben sichtbar. Er zeigt nicht nur, welche Kosten bei einer ernsthaft ausgestalteten Pflegebegleitung entstehen können, sondern auch, an welchen Punkten Kommunen die Aufgabe rechnerisch klein halten könnten.

    Beispielrechnung: Muster-Kommune Kiel

    Als Muster-Kommune haben wir im Rechner beispielhaft die Stadt Kiel eingetragen. Kiel ist uns zuletzt durch einen ARD-Bericht zur angespannten kommunalen Finanzlage besonders aufgefallen – und eignet sich deshalb gut, um das Planungsdilemma sichtbar zu machen.

    Die Beispielwerte sind aber nicht fest vorgegeben. Jede interessierte Kommune kann den Rechner einfach auf die eigene Situation anpassen: Stadt- oder Kommunenamen ändern, Einwohnerzahl eintragen und die weiteren Annahmen entsprechend anpassen.

    So entsteht eine erste eigene Planungssituation für die Frage: Was würde die Übernahme der Pflegebegleitung ab 2028 für unsere Kommune bedeuten?

    Ihr individueller Businessplan zum Download

    Am unteren Ende des Rechners kann anschließend ein vollständiger Businessplan heruntergeladen werden. Dieser enthält die gewählten Eckwerte, die zugrunde gelegten Annahmen, die berechneten Fallzahlen, den möglichen Personalbedarf sowie die daraus abgeleiteten Kosten- und Finanzierungseffekte.

    Damit wird aus einer abstrakten gesetzlichen Vorgabe eine konkrete kommunale Entscheidungsgrundlage.

    Der Businessplan-Rechner wird gerade neu gebaut

    An dieser Stelle stand ein Rechner, mit dem Kommunen Fallzahlen, Personalbedarf und Kosten der Pflegebegleitung ab 2028 überschlagen und einen eigenen Businessplan herunterladen konnten. Er wird für die neue Seite überarbeitet: bedienbar auch am Telefon und mit der Tastatur, und ohne dass Ihre Eingaben den Browser verlassen. Die Annahmen, mit denen er rechnet, stehen unverändert weiter unten in diesem Beitrag.

    Mit diesen Annahmen rechnet der Pflegebegleitung-Businessplan-Rechner:

    Die Werte sind plausible Modellannahmen, keine gesetzlichen Vorgaben. Sie beziehen sich auf den durchschnittlichen fachlichen und administrativen Gesamtaufwand einschließlich Vor- und Nachbereitung, soweit dies beim jeweiligen Paket angegeben ist. 1 Personentag = 7,8 Arbeitsstunden

    Zeitaufwand für die Aufgabenpakete 1–16

    Nr.

    Aufgabenpaket

    Typische Einheit

    Niedrig

    Realistisch

    Hoch

    1

    Unterstützungsbedarf erkennen und dokumentieren

    je Erstassessment

    1,5 Std.

    2,5 Std.

    4,0 Std.

    2

    Stabiles Versorgungsarrangement aufbauen

    je Fall/Planungsvorgang

    2,0 Std.

    4,0 Std.

    8,0 Std.

    3

    Begleitung im Pflegealltag

    je Folgekontakt

    0,5 Std.

    1,0 Std.

    2,0 Std.

    4

    Individuelle Anleitung und Schulung

    je Schulungstermin

    2,0 Std.

    3,5 Std.

    6,0 Std.

    5

    Präventionsempfehlungen umsetzen

    je Empfehlung/Fall

    1,0 Std.

    2,0 Std.

    4,0 Std.

    6

    Rehabilitation unterstützen

    je Rehabilitationsvorgang

    1,5 Std.

    3,0 Std.

    6,0 Std.

    7

    Maßnahmen nach Krankenhaus/Reha umsetzen

    je Entlassungsfall

    2,0 Std.

    4,0 Std.

    8,0 Std.

    8

    Hilfs- und Pflegehilfsmittelberatung

    je Vorgang

    1,0 Std.

    2,0 Std.

    4,0 Std.

    9

    Pflegende Angehörige einbeziehen

    je Beratung/Assessment

    1,0 Std.

    2,0 Std.

    4,0 Std.

    10

    Unterstützung in Akutsituationen

    je Akutfall

    1,5 Std.

    3,0 Std.

    8,0 Std.

    11

    Fachliche Einschätzung für Akutleistungen

    je Stellungnahme

    0,75 Std.

    1,5 Std.

    3,0 Std.

    12

    Fallmanagement bei komplexem Bedarf

    je komplexem Fall/Jahr

    12 Std.

    24 Std.

    60 Std.

    13

    Jährlicher Pflichtbesuch

    je Besuch

    2,0 Std.

    2,75 Std.

    4,0 Std.

    14

    Handeln bei nicht gesicherter Versorgung

    je auffälligem Fall

    4,0 Std.

    8,0 Std.

    16 Std.

    15

    Termine und Kontakte organisieren

    je aktivem Fall/Jahr

    0,5 Std.

    1,0 Std.

    2,0 Std.

    16

    Dokumentation und Datenübermittlung

    je relevantem Vorgang

    0,5 Std.

    1,0 Std.

    2,5 Std.


    Erläuterung der einzelnen Zeitansätze

    1. Unterstützungsbedarf erkennen und dokumentieren

    Realistischer Aufwand: 2,5 Stunden je Erstassessment

    Enthalten:

    • Akten- und Gutachtenprüfung: 30 Minuten
    • Gespräch und Bedarfserhebung: 75 Minuten
    • Belastungs- und Risikoeinschätzung: 15 Minuten
    • Dokumentation und erste Maßnahmenfestlegung: 30 Minuten

    Bei komplexen Fällen mit mehreren Pflegepersonen, psychischen Belastungen oder unklarer Versorgungslage können vier Stunden und mehr erforderlich sein.


    2. Stabiles Versorgungsarrangement aufbauen

    Realistischer Aufwand: 4 Stunden je Fall

    Enthalten:

    • vorhandene Hilfen und Ressourcen erfassen,
    • Versorgungslücken feststellen,
    • geeignete Dienste oder Angebote recherchieren,
    • Kontakte herstellen,
    • Zuständigkeiten klären,
    • ersten Versorgungsplan erstellen.

    Der Aufwand steigt erheblich, wenn:

    • kein Pflegedienst verfügbar ist,
    • mehrere Leistungsträger beteiligt sind,
    • familiäre Konflikte bestehen,
    • Leistungen nach verschiedenen Sozialgesetzbüchern benötigt werden.

    3. Begleitung im Pflegealltag

    Realistischer Aufwand: 1 Stunde je Folgekontakt

    Typischer Ablauf:

    • Vorbereitung: 10 Minuten
    • Telefon-, Video- oder persönlicher Kontakt: 30 bis 40 Minuten
    • Dokumentation und Nacharbeit: 10 bis 20 Minuten

    Bei rein telefonischen Routinekontakten kann der Aufwand bei 30 Minuten liegen. Ein persönlicher Folgekontakt einschließlich Fahrt kann zwei Stunden oder mehr beanspruchen.


    4. Individuelle Anleitung und Schulung

    Realistischer Aufwand: 3,5 Stunden je Termin

    Enthalten:

    • Vorbereitung anhand der Pflegesituation: 30 Minuten
    • Fahrt: 45 Minuten
    • Schulung in der Häuslichkeit: 90 Minuten
    • Dokumentation: 30 Minuten
    • Nachbereitung und Material: 15 Minuten

    Bei aufwendigen Themen wie Transfer, Demenz, Sturzprävention oder komplexer Hilfsmittelnutzung können mehrere Termine notwendig sein.


    5. Präventionsempfehlungen umsetzen

    Realistischer Aufwand: 2 Stunden je Vorgang

    Enthalten:

    • Empfehlung prüfen,
    • passende Angebote recherchieren,
    • Zugangs- und Finanzierungsmöglichkeiten klären,
    • Anbieter kontaktieren,
    • Umsetzung mit Pflegebedürftigen und Angehörigen besprechen,
    • Ergebnis dokumentieren.

    Wird die Maßnahme nur erklärt, liegt der Aufwand niedriger. Muss ein konkretes Angebot gefunden und die Teilnahme organisiert werden, steigt der Aufwand.


    6. Rehabilitation unterstützen

    Realistischer Aufwand: 3 Stunden je Vorgang

    Enthalten:

    • Reha-Empfehlung prüfen,
    • Beratung über Möglichkeiten,
    • Abstimmung mit Ärzten, Kasse oder Einrichtung,
    • Hilfe bei Unterlagen,
    • Nachverfolgung der Antragstellung,
    • Dokumentation.

    Bei Ablehnungen, Widersprüchen oder fehlenden Angeboten kann der Aufwand deutlich höher liegen.


    7. Maßnahmen nach Krankenhaus oder Rehabilitation umsetzen

    Realistischer Aufwand: 4 Stunden je Entlassungsfall

    Enthalten:

    • Entlassungsunterlagen prüfen,
    • Kontakt mit Angehörigen,
    • Pflegebedarf nach Entlassung klären,
    • Pflegedienst, Hilfsmittel oder Therapien organisieren,
    • Medikamenten- und Versorgungsfragen weiterleiten,
    • Umsetzung kontrollieren.

    Bei kurzfristigen Entlassungen oder fehlenden Angeboten können acht Stunden und mehr entstehen.


    8. Hilfs- und Pflegehilfsmittelberatung

    Realistischer Aufwand: 2 Stunden je Vorgang

    Enthalten:

    • Bedarf erfassen,
    • geeignetes Hilfsmittel auswählen,
    • Finanzierung und Zuständigkeit klären,
    • Antrag oder Verordnung unterstützen,
    • gegebenenfalls Anbieter kontaktieren,
    • Nutzung nachverfolgen.

    Eine einfache Pflegehilfsmittelberatung kann deutlich kürzer sein. Wohnraumanpassung, Rollstuhlversorgung oder komplexe Transferhilfen benötigen erheblich mehr Zeit.


    9. Pflegende Angehörige einbeziehen

    Realistischer Aufwand: 2 Stunden je Beratung

    Enthalten:

    • Belastungssituation erfassen,
    • gesundheitliche Risiken besprechen,
    • Ressourcen und Grenzen klären,
    • Entlastungsmöglichkeiten auswählen,
    • konkrete nächste Schritte vereinbaren.

    Ein standardisiertes Belastungsassessment allein ist kürzer. Eine tatsächliche Entlastungsplanung mit Organisation von Angeboten benötigt mehr Zeit.


    10. Unterstützung in Akutsituationen

    Realistischer Aufwand: 3 Stunden je Akutfall

    Enthalten:

    • telefonische Ersteinschätzung,
    • Klärung der Dringlichkeit,
    • Kontaktaufnahme mit Diensten oder Einrichtungen,
    • Organisation kurzfristiger Unterstützung,
    • Rückmeldung und Nachverfolgung,
    • Dokumentation.

    Bei einem kurzfristigen Ausfall der Pflegeperson oder drohender Klinikeinweisung kann der Aufwand auf einen ganzen Arbeitstag steigen.


    11. Fachliche Einschätzung für Akutleistungen

    Realistischer Aufwand: 1,5 Stunden je Stellungnahme

    Enthalten:

    • Sachverhalt und Unterlagen prüfen,
    • Kontakt mit Pflegebedürftigen, Angehörigen oder Diensten,
    • fachliche Bewertung,
    • schriftliche Stellungnahme,
    • Übermittlung an die Pflegekasse.

    Wenn eine persönliche Begutachtung erforderlich ist, müssen zusätzlich Fahrt- und Besuchszeiten gerechnet werden.


    12. Fallmanagement

    Realistischer Aufwand: 24 Stunden je komplexem Fall und Jahr

    Mögliche Aufteilung:

    Tätigkeit

    Stunden/Jahr

    vertiefte Bedarfserhebung

    3

    Hilfe- und Versorgungsplanung

    3

    Kontakte zu Leistungsträgern und Diensten

    6

    Hausbesuche und Gespräche

    6

    Fallbesprechungen und Netzwerkarbeit

    3

    Dokumentation und Nachsteuerung

    3

    Gesamt

    24

    24 Stunden entsprechen rund drei Personentagen pro Jahr.

    Bei hochkomplexen Fällen mit:

    • mehreren Leistungssystemen,
    • psychischen oder sozialen Problemen,
    • Kindeswohl- oder Gewaltschutzfragen,
    • instabiler familiärer Versorgung,
    • wiederkehrenden Krisen

    können 40 bis 60 Stunden jährlich realistisch sein.


    13. Jährlicher Pflichtbesuch

    Realistischer Aufwand: 2,75 Stunden je Besuch

    Wie im bisherigen Businessplan:

    • Vorbereitung und Terminierung: 15 Minuten
    • Fahrt: 45 Minuten
    • Besuch: 60 Minuten
    • Dokumentation: 30 Minuten
    • Nacharbeit: 15 Minuten

    In Städten mit kurzen Wegen kann die Fahrtzeit geringer sein. Parkraumsuche, schwierige Erreichbarkeit und Terminverschiebungen können sie erhöhen.


    14. Handeln bei nicht gesicherter Versorgung

    Realistischer Aufwand: 8 Stunden je auffälligem Fall

    Enthalten:

    • Feststellung und Dokumentation der Risiken,
    • konkrete Maßnahmenplanung,
    • Kontakte mit Angehörigen, Diensten oder Kasse,
    • Organisation von Verbesserungen,
    • verpflichtender Folgetermin,
    • erneute Bewertung,
    • gegebenenfalls Meldung an die Pflegekasse.

    Bei einer akuten Gefährdung, rechtlichen Problemen oder fehlenden Angeboten können zwei oder mehr Personentage erforderlich sein.


    15. Termine und Kontakte organisieren

    Realistischer Aufwand: 1 Stunde je aktivem Fall und Jahr

    Dazu gehören:

    • Terminvereinbarung,
    • Verschiebungen und Absagen,
    • Erinnerungen,
    • Zuordnung zu Fachkräften,
    • telefonische Erreichbarkeit,
    • Bearbeitung kurzer Rückfragen.

    Bei mehreren Terminen und häufigen Absagen können zwei Stunden jährlich überschritten werden.

    Ein Teil dieser Aufgaben kann durch Verwaltungskräfte erledigt werden und muss nicht vollständig durch Pflegefachpersonen erfolgen.


    16. Dokumentation und Datenübermittlung

    Realistischer Aufwand: 1 Stunde je relevantem Vorgang

    Enthalten:

    • Verlaufsdokumentation,
    • Maßnahmen und Ergebnisse,
    • Einwilligungen,
    • fachliche Stellungnahmen,
    • Meldungen an Pflegekassen,
    • sichere Datenübermittlung.

    Bei einem einfachen Kontakt können 15 bis 30 Minuten genügen. Komplexe Fälle mit ausführlicher Dokumentation können zwei Stunden und mehr verursachen.


    Umrechnung in Personentage

    Stunden

    Personentage bei 7,8 Std.

    1 Std.

    0,13 Tage

    2 Std.

    0,26 Tage

    4 Std.

    0,51 Tage

    8 Std.

    1,03 Tage

    16 Std.

    2,05 Tage

    24 Std.

    3,08 Tage

    40 Std.

    5,13 Tage

    60 Std.

    7,69 Tage

    Wichtig für die Kalkulation: Doppelzählungen vermeiden

    Die Pakete dürfen nicht alle pauschal je Fall addiert werden.

    Beispielsweise können in einem einzigen Hausbesuch gleichzeitig enthalten sein:

    • Bedarfserhebung,
    • Angehörigenberatung,
    • Hilfsmittelberatung,
    • Präventionsberatung,
    • Dokumentation.

    Für einen Businessplan sollten deshalb besser Falltypen gebildet werden.

    Falltyp A: einfacher Pflichtbesuch

    • Paket 13,
    • kurze Bestandteile aus 15 und 16.

    Zeitbedarf: 2,5 bis 3 Stunden jährlich

    Falltyp B: einfache Beratung und Begleitung

    • Paket 1,
    • einzelne Leistungen aus 3, 5, 8, 9,
    • Dokumentation.

    Zeitbedarf: 4 bis 6 Stunden jährlich

    Falltyp C: intensive Beratung mit Schulung

    • Erstassessment,
    • Schulung,
    • Angehörigenberatung,
    • Hilfsmittel- oder Präventionsberatung,
    • Nachkontakt.

    Zeitbedarf: 8 bis 12 Stunden jährlich

    Falltyp D: komplexe Pflegebegleitung

    • Bedarfserhebung,
    • mehrere Hausbesuche,
    • Versorgungsplanung,
    • Koordination,
    • Entlassmanagement,
    • Angehörigenbegleitung.

    Zeitbedarf: 16 bis 30 Stunden jährlich

    Falltyp E: umfassendes Fallmanagement

    • sämtliche komplexen Koordinationsaufgaben,
    • wiederkehrende Krisen,
    • mehrere Leistungsträger,
    • engmaschige Nachsteuerung.

    Zeitbedarf: 30 bis 60 Stunden jährlich

    Empfohlene Planungswerte

    Für eine realistische Personalplanung würde ich mit folgenden Mittelwerten rechnen:

    Falltyp

    Planungswert

    Pflichtbesuch

    2,75 Std.

    einfache jährliche Begleitung

    5 Std.

    intensive Begleitung mit Schulung

    10 Std.

    komplexe Begleitung

    20 Std.

    umfassendes Fallmanagement

    40 Std.

    Diese Werte sind aus meiner Sicht belastbarer als eine reine Addition der 16 Einzelpakete, weil sie Überschneidungen berücksichtigen und trotzdem den tatsächlichen Aufwand abbilden.

    Der Pflege-Dschungel unterstützt die Petition

    Bitte unterschreiben Sie diese wichtige Petition, damit die Kürzungen und Streichungen nicht zum Gesetz werden.

    Noch ist Zeit, etwas zu ändern!

  • Pflegebegleitung Teil 2: Warum die Pflegebegleitung ab 2028 „explodieren“ könnte

    Pflegebegleitung Teil 2: Warum die Pflegebegleitung ab 2028 „explodieren“ könnte

    Warum die Pflegebegleitung ab 2028 „explodieren“ könnte

    Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, soll ab dem 1. Januar 2028 eine neue Pflegebegleitung eingeführt werden. Auf den ersten Blick klingt das nach einer sinnvollen Weiterentwicklung: Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sollen früher, kontinuierlicher und fachlicher begleitet werden. Nicht erst dann, wenn die Versorgung bereits wackelt. Nicht nur mit allgemeinen Informationen. Sondern mit konkreter Unterstützung im häuslichen Pflegealltag.

    Doch bei genauerem Hinsehen entsteht eine ganz andere Frage:

    Hat der Gesetzgeber hier eine neue Unterstützungsstruktur geplant – oder unbeabsichtigt einen Beratungsanspruch geschaffen, dessen Nachfrage ab 2028 kaum noch steuerbar sein könnte?

    Denn die neue Pflegebegleitung bündelt gleich mehrere bisherige Strukturen: die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI und die häusliche Schulung nach § 45 SGB XI. Gleichzeitig wird der Kreis der Anspruchsberechtigten massiv ausgeweitet.

    • Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten einen umfassenden, mehrmaligen  Anspruch.
    • Pflegende An- und Zugehörige werden ausdrücklich einbezogen.
    • Pflegegrad-1-Betroffene sollen die Pflegebegleitung künftig praktisch als zentrale verbliebene Leistung gegenüber der Pflegeversicherung erhalten.
    • Wer künftig das Entlastungsbudget in einer vergleichbaren Logik zum heutigen Pflegegeldbezug nutzt, muss mindestens einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der Häuslichkeit abrufen.
    • Pflegegrad 2 und 3 verzichten auf 50 % ihres Entlastungsbetrages für drei Monate, um im Gegenzug umfassende Pflegebegleitung hierfür zu bekommen.

    Aus mehreren getrennten Beratungs- und Unterstützungsstrukturen könnte damit sehr schnell eine bundesweite Daueraufgabe mit Millionen Kontakten pro Jahr werden.

    1. Was ab 2028 zusammenläuft

    Heute gibt es verschiedene Beratungs- und Unterstützungswege nebeneinander. Sie haben unterschiedliche Zielgruppen, unterschiedliche Auslöser und unterschiedliche Intensität. Ab 2028 sollen wesentliche Teile davon in der neuen Pflegebegleitung zusammengeführt oder durch sie ersetzt werden.

    Beratungs- oder Unterstützungsleistung heute

    Heutige Größenordnung / Nutzung

    Logik ab 2028

    Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

    Laut IGES wurden 2020 insgesamt 135.695 Pflegeberatungen nach § 7a erfasst; die tatsächliche Zahl dürfte wegen nicht erfasster beauftragter Dienstleister höher liegen.

    Geht in der neuen Pflegebegleitung auf beziehungsweise wird durch diese strukturell überlagert.

    Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

    Auf Basis der reinen Pflegegeldfälle 2025 und einer vorsichtigen Fortschreibung auf 2026 ergibt sich bei zwei Kontakten pro Jahr eine Größenordnung von rund 6,9 Mio. Beratungsbesuchen.

    Wird durch die jährliche Pflegebegleitung beim Entlastungsbudget ersetzt beziehungsweise in die Pflegebegleitung überführt.

    Häusliche Schulung nach § 45 SGB XI

    Keine belastbare bundesweite Fallzahl verfügbar.

    Inhalte wie Anleitung, Schulung und Befähigung im Pflegealltag werden ausdrücklich Bestandteil der Pflegebegleitung.

    Pflegebegleitung für Pflegegrad 1

    Heute steht Pflegegrad 1 vor allem im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag und freiwilligen Beratungsangeboten.

    Pflegebegleitung wird zur zentralen verbleibenden Leistung gegenüber der Pflegeversicherung.

    Erstkontakt nach erstmaligem Pflegegrad

    Heute Beratung möglich, aber nicht in der neuen Breite als Pflegebegleitungssystem organisiert.

    Nach erstmaliger Feststellung eines Pflegegrades soll ein konkreter Termin angeboten werden.

    Angehörigenberatung

    Heute häufig mittelbar über Pflegeberatung, Schulung oder Beratungsbesuche.

    Pflegende An- und Zugehörige werden ausdrücklich in den Anspruch einbezogen.

    Akut- und Krisenbegleitung

    Heute nicht als einheitliche Aufgabe einer Pflegebegleitung geregelt.

    Pflegebegleitung erhält zusätzliche Einschätzungs- und Steuerungsfunktionen, etwa bei Akutversorgung über drei Kalendertage hinaus.

    Schon diese Übersicht zeigt: Die Pflegebegleitung ersetzt nicht einfach eine einzelne Beratungsleistung. Sie wird zum Sammelbecken für mehrere bisher getrennte Aufgaben. Und genau darin liegt das Risiko einer Überlastung.

    2. Ausgangslage: schon über 6 Millionen Fälle

    Nach den aktuellen BMG-Zahlen zur sozialen Pflegeversicherung gab es zum Jahresende 2025 insgesamt 6.011.267 Leistungsbeziehende. Davon wurden 5.161.367 ambulant beziehungsweise häuslich versorgt. Stationär wurden 710.674 Menschen versorgt, hinzu kamen 139.226 Leistungsbeziehende in Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

    Leistungsbeziehende soziale Pflegeversicherung 2025

    Anzahl

    ambulant / häuslich

    5.161.367

    stationär

    710.674

    Einrichtungen der Eingliederungshilfe

    139.226

    insgesamt

    6.011.267

    Besonders relevant ist die ambulante Struktur nach Pflegegraden:

    Ambulante Leistungsbeziehende 2025 nach Pflegegrad

    Anzahl

    Anteil

    Pflegegrad 1

    949.760

    18,4 %

    Pflegegrad 2

    2.255.424

    43,7 %

    Pflegegrad 3

    1.439.957

    27,9 %

    Pflegegrad 4

    400.654

    7,8 %

    Pflegegrad 5

    115.572

    2,2 %

    ambulant insgesamt

    5.161.367

    100 %

    Damit ist klar: Die Pflegebegleitung startet 2028 nicht in einem kleinen Spezialsegment. Sie startet in einem System mit bereits heute mehr als 5,1 Millionen häuslich versorgten Leistungsbeziehenden allein in der sozialen Pflegeversicherung.

    Die private Pflege-Pflichtversicherung ist in diesen 2025er BMG-Werten noch nicht vollständig enthalten. Für 2024 kamen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung zusätzlich 378.403 Leistungsbeziehende hinzu, davon 316.094 ambulant. Die tatsächliche Gesamtzahl aller Pflegebedürftigen inklusive privater Pflege-Pflichtversicherung dürfte also über den hier verwendeten konservativen Zahlen liegen.

    3. Prognose 2028: wie viele sind betroffen?

    Zwischen 2024 und 2025 ist die Zahl der ambulanten Leistungsbeziehenden in der sozialen Pflegeversicherung von 4.791.912 auf 5.161.367 gestiegen. Das entspricht einem Plus von rund 7,7 Prozent in nur einem Jahr.

    Für eine 2028-Prognose sollte man nicht einfach ungebremst mit dieser Wachstumsrate weiterrechnen. Gleichzeitig wäre es aber ebenso unrealistisch, von einer stabilen oder sinkenden Fallzahl auszugehen. Deshalb werden hier drei Szenarien gerechnet:

    1. Konservativ: 3 Prozent Wachstum pro Jahr ab 2025
    2. Basisszenario: 5 Prozent Wachstum pro Jahr ab 2025
    3. Trend-Szenario: Fortschreibung des ambulanten Wachstums 2024/2025 mit rund 7,7 Prozent pro Jahr
    Prognose ambulante Leistungsbeziehende 2028, soziale Pflegeversicherung

    Annahme

    Ergebnis 2028

    konservativ

    +3 % pro Jahr

    ca. 5,64 Mio.

    Basisszenario

    +5 % pro Jahr

    ca. 5,97 Mio.

    Trend-Szenario

    +7,7 % pro Jahr

    ca. 6,45 Mio.

    Das bedeutet: Selbst bei einer vorsichtigen Rechnung muss 2028 mit deutlich mehr als 5,5 Millionen häuslich versorgten Pflegebedürftigen gerechnet werden. Im Basisszenario läge die Zahl bereits bei rund 6 Millionen häuslich versorgten Leistungsbeziehenden in der sozialen Pflegeversicherung. Inklusive privater Pflege-Pflichtversicherung wäre die tatsächliche Zahl entsprechend höher.

    4. Der neue Anspruch reicht viel weiter

    Der geplante § 7c SGB XI formuliert den Anspruch auf Pflegebegleitung sehr breit. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre pflegenden An- und Zugehörigen sollen ab dem 1. Januar 2028 Anspruch auf präventionsorientierte, fachliche Begleitung und Unterstützung in der Pflege haben.

    Das ist deutlich mehr als eine Auskunft über Leistungsansprüche. Die Pflegebegleitung soll unter anderem:

    • den Unterstützungsbedarf erkennen und festhalten,
    • ein stabiles Versorgungsarrangement gestalten und begleiten,
    • Angehörige und Umfeld einbeziehen,
    • Pflegebedürftige und Angehörige im Pflegealltag fachlich anleiten,
    • Fertigkeiten für die eigenständige Pflege vermitteln,
    • Präventions- und Reha-Empfehlungen umsetzen helfen,
    • zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln beraten,
    • konkrete Entlastungsmöglichkeiten für Angehörige aufzeigen,
    • in Akutsituationen unterstützen,
    • bei besonderem Unterstützungsbedarf ein Fallmanagement ermöglichen.

    Schon diese Aufgabenliste zeigt: Die Pflegebegleitung ist nicht als kurzer Informationskontakt gedacht. Sie soll tief in das konkrete häusliche Pflegearrangement hineinwirken.

    5. Die § 37.3-Beratung wird abgelöst

    Heute müssen Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und nicht durch einen ambulanten Pflegedienst im Rahmen der Sachleistung versorgt werden, regelmäßig Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Nach dem PNOG wird diese Struktur nicht einfach abgeschafft. Sie wird in die neue Pflegebegleitung überführt.

    Die sinnvolle Bezugsgröße für diesen Pflichtsockel sind die heutigen reinen Pflegegeldempfängerinnen und Pflegegeldempfänger. Also diejenigen Pflegehaushalte, die im Kern privat organisiert sind und bei denen die heutige Beratungsbesuchspflicht nach § 37 Abs. 3 SGB XI die größte Rolle spielt.

    Nach den BMG-Zahlen im Jahresdurchschnitt 2025 bezogen in der sozialen Pflegeversicherung folgende Personen Pflegegeld:

    Reine Pflegegeldempfänger:innen 2025, soziale Pflegeversicherung

    Anzahl

    Pflegegrad 2

    1.829.180

    Pflegegrad 3

    1.083.022

    Pflegegrad 4

    278.573

    Pflegegrad 5

    75.769

    Pflegegrad 2 bis 5 insgesamt

    3.266.545

    Für 2026 lässt sich daraus eine Größenordnung der heutigen § 37.3-Beratungsbesuche ableiten. Rechnet man die Pflegegeldfälle vorsichtig mit 5 Prozent Wachstum fort, ergeben sich rund 3,43 Millionen Pflegegeldempfängerinnen und Pflegegeldempfänger. Bei zwei Beratungsbesuchen pro Jahr entspricht das etwa 6,86 Millionen Beratungsbesuchen.

    Vereinfachte Fortschreibung § 37.3-Beratungsbesuche 2026

    Rechnung

    Ergebnis

    Pflegegeldfälle PG2–5 2025

    Ausgangswert

    3.266.545

    Fortschreibung 2026 im Basisszenario

    +5 %

    ca. 3.429.900

    Beratungsbesuche bei 2 Kontakten pro Jahr

    × 2

    ca. 6.859.800

    Das ist bewusst als vereinfachte Größenordnung gerechnet. Tatsächlich können bei höheren Pflegegraden heute häufigere Beratungsintervalle gelten. Für die politische Grundfrage reicht aber bereits diese vorsichtige Rechenweise: Schon heute handelt es sich um eine millionenfache Beratungsstruktur.

    Ab 2028 wird daraus eine neue Logik. Das neue Entlastungsbudget ersetzt in der Reformlogik das bisherige Pflegegeld. Wer dieses Budget vergleichbar zum heutigen Pflegegeld nutzt, dürfte künftig mindestens einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der Häuslichkeit abrufen müssen.

    Fortgeschrieben bis 2028 ergibt sich:

    Prognose 2028: reine Pflegegeld-/Entlastungsbudget-Fälle PG2–5

    mögliche jährliche Pflichtkontakte

    konservativ

    ca. 3,57 Mio.

    Basisszenario

    ca. 3,78 Mio.

    Trend-Szenario

    ca. 4,08 Mio.

    Damit entsteht ab 2028 allein aus dieser Pflichtlogik ein jährlicher Sockel von rund 3,6 bis 4,1 Millionen verpflichtenden Hausbesuchen.

    6. Warum 2,75 Stunden realistischer sind als 90 Minuten

    Für die Personalplanung ist entscheidend, wie viel Zeit ein solcher Pflichtkontakt tatsächlich bindet.

    Bei der heutigen § 37.3-Beratung kann man in vielen Fällen vielleicht noch mit etwa 90 Minuten Gesamtaufwand kalkulieren, insbesondere wenn es sich um wiederkehrende, relativ standardisierte Beratungskontakte handelt. Außerdem finden Beratungen heute teilweise auch per Videokonferenz statt, was Wegezeiten spart.

    Die neue Pflegebegleitung ist aber anders angelegt. Sie soll nur noch einmal jährlich verpflichtend erfolgen, dann aber deutlich umfassender sein. Wenn ein Kontakt nur einmal im Jahr stattfindet, muss in diesem Termin viel mehr zusammengeführt werden: aktuelle Pflegesituation, Stabilität der Versorgung, Belastung der Angehörigen, Nutzung von Leistungen, Risiken, Hilfsmittel, Entlastungsbedarf, Prävention, Reha-Empfehlungen und gegebenenfalls weiterer Begleitungsbedarf.

    Hinzu kommt: Der jährliche Pflichtkontakt beim Entlastungsbudget soll in der häuslichen Umgebung stattfinden. Damit fallen Wegezeiten zwingend an. Eine zeiteffiziente Ersetzung durch Videoberatung ist für diesen Pflichtkontakt nicht mehr vorgesehen.

    Eine vorsichtige Planungsannahme ist deshalb:

    Baustein eines jährlichen Pflichtbesuchs

    Zeitansatz

    Vorbereitung / Akten- und Fallüberblick

    20 Minuten

    Hin- und Rückfahrt / Wegezeit

    45 Minuten

    Gespräch und Einschätzung in der Häuslichkeit

    90 Minuten

    Dokumentation / Empfehlungen / Nacharbeit

    30 Minuten

    Koordination kleiner Anschlussaufgaben

    20 Minuten

    Gesamtaufwand je Pflichtbesuch

    ca. 2,75 Stunden

    Das ist keine luxuriöse Kalkulation. Es ist eher eine realistische Mindestannahme, wenn Pflegebegleitung nicht nur als Kontrollbesuch, sondern als fachliche Begleitung verstanden werden soll.

    Daraus ergibt sich folgender Personalbedarf allein für den jährlichen Pflichtsockel der reinen Pflegegeld-/Entlastungsbudget-Fälle PG2 bis PG5:

    Szenario 2028

    Pflichtkontakte PG2–5

    Aufwand bei 2,75 Stunden je Kontakt

    Vollzeitstellen bei 1.400 produktiven Fachstunden/Jahr

    konservativ

    ca. 3,57 Mio.

    ca. 9,82 Mio. Stunden

    ca. 7.000 VZÄ

    Basisszenario

    ca. 3,78 Mio.

    ca. 10,40 Mio. Stunden

    ca. 7.400 VZÄ

    Trend-Szenario

    ca. 4,08 Mio.

    ca. 11,22 Mio. Stunden

    ca. 8.000 VZÄ

    Diese Rechnung enthält noch nicht:

    • zusätzliche Kontakte von Pflegegrad-1-Betroffenen,
    • Ersttermine nach neuem Pflegegrad,
    • Angehörigenkontakte,
    • Akutfälle,
    • Einschätzungen nach der Drei-Tage-Regelung,
    • Einschätzungen zur Akut-Kurzzeitpflege,
    • Fallmanagement,
    • Schulungs- und Anleitungssituationen,
    • komplexe Versorgung bei Demenz, Kindern, Multimorbidität oder instabiler häuslicher Pflege.

    7. Pflegegrad 1: der unterschätzte Treiber

    Besonders brisant ist Pflegegrad 1.

    Nach den BMG-Zahlen gab es 2025 bereits 949.760 ambulante Leistungsbeziehende mit Pflegegrad 1 in der sozialen Pflegeversicherung. Diese Gruppe ist enorm wichtig, weil für Pflegegrad 1 nach dem PNOG der bisherige Entlastungsbetrag wegfallen soll. Als zentrale verbliebene Leistung gegenüber der Pflegeversicherung bleibt dann vor allem die Pflegebegleitung.

    Das kann eine erhebliche Verhaltensänderung auslösen.

    Heute ist Pflegegrad 1 für viele Betroffene vor allem mit dem Entlastungsbetrag verbunden. Wenn dieser Betrag entfällt, bleibt als sichtbare Leistung vor allem: Beratung, Begleitung, Prävention, Orientierung.

    Wer keinen monatlichen Leistungsbetrag mehr bekommt, wird umso stärker fragen:

    • Was bekomme ich stattdessen?
    • Welche Ansprüche bleiben mir?
    • Wie kann ich Verschlechterung vermeiden?
    • Welche Hilfen kann ich beantragen?
    • Wann lohnt sich ein Höherstufungsantrag?
    • Was bedeutet die Reform konkret für mich?

    Für 2028 ergibt sich folgende Größenordnung:

    Prognose 2028, ambulant Pflegegrad 1

    Anzahl

    konservativ

    ca. 1,04 Mio.

    Basisszenario

    ca. 1,10 Mio.

    Trend-Szenario

    ca. 1,19 Mio.

    Damit könnte 2028 mehr als eine Million Menschen mit Pflegegrad 1 einen besonders starken Anlass haben, die neue Pflegebegleitung zu nutzen.

    Diese Gruppe darf man nicht unterschätzen. Pflegegrad 1 ist häufig der Einstieg in Pflegebedürftigkeit. Viele Betroffene sind unsicher, kennen das System kaum und haben hohen Orientierungsbedarf. Gerade dort kann Beratung sinnvoll sein – aber sie erzeugt eben auch Nachfrage.

    8. Pflegegrad 2 und 3: weniger Geld, mehr Beratung?

    Ein besonders sensibler Punkt betrifft auch Menschen, die erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden.

    Nach dem PNOG sollen sie in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Gleichzeitig wird in der Begründung darauf verwiesen, dass gerade zu Beginn der Pflegebedürftigkeit ein hoher Beratungs- und Begleitungsbedarf bestehe. Politisch entsteht damit eine Tauschlogik:

    Weniger Entlastungsbudget in der Startphase – dafür intensivere Beratung und Begleitung.

    Für die Betroffenen sieht die Rechnung so aus:

    Pflegegrad bei erstmaliger Einstufung

    reguläres Entlastungsbudget pro Monat

    Auszahlung in den ersten 3 Monaten

    Kürzung in 3 Monaten

    Pflegegrad 2

    386 Euro

    193 Euro

    579 Euro

    Pflegegrad 3

    638 Euro

    319 Euro

    957 Euro

    Das ist für Familien keine Kleinigkeit. Ausgerechnet in den ersten Monaten entstehen häufig zusätzliche Kosten: Hilfsmittel, Entlastung, Organisation, Fahrten, Betreuungslücken, Umstellung des Alltags.

    Nach den MD-Daten 2024 entfielen im ambulanten Bereich rund 47,9 Prozent der Pflegebegutachtungen auf Erstanträge. Bei Erstbegutachtungen wurden 36,1 Prozent Pflegegrad 2 und 12,9 Prozent Pflegegrad 3 empfohlen. Daraus ergibt sich für 2024 grob eine Größenordnung von rund 633.000 ambulanten Erstanträgen mit Pflegegrad 2 oder 3.

    Fortgeschrieben bis 2028 ergibt sich:

    Prognose 2028 für ambulante Neufälle PG2 und PG3

    PG2

    PG3

    zusammen

    konservativ

    ca. 524.000

    ca. 188.000

    ca. 712.000

    Basisszenario

    ca. 566.000

    ca. 203.000

    ca. 769.000

    Trend-Szenario

    ca. 627.000

    ca. 224.000

    ca. 851.000

    Das rechnerische Kürzungsvolumen ist erheblich:

    Prognose 2028

    Kürzung PG2

    Kürzung PG3

    Kürzung gesamt

    konservativ

    ca. 303 Mio. Euro

    ca. 180 Mio. Euro

    ca. 483 Mio. Euro

    Basisszenario

    ca. 328 Mio. Euro

    ca. 194 Mio. Euro

    ca. 522 Mio. Euro

    Trend-Szenario

    ca. 363 Mio. Euro

    ca. 214 Mio. Euro

    ca. 577 Mio. Euro

    Wenn Familien in Pflegegrad 2 auf 579 Euro und in Pflegegrad 3 auf 957 Euro verzichten müssen, werden sie im Gegenzug keine allgemeine Standardberatung erwarten. Sie werden konkrete Hilfe erwarten: schnelle Orientierung, Leistungsplanung, Antragsunterstützung, Hilfsmittelberatung, Entlastungsorganisation und fachliche Anleitung im Pflegealltag.

    Damit werden gerade die Neueinstufungen in Pflegegrad 2 und 3 zu einem zusätzlichen Belastungstest für die Pflegebegleitung.

    9. Angehörige als Multiplikator

    Der vielleicht größte Sprengsatz liegt aber in einem Satz, der leicht überlesen wird: Der Anspruch auf Pflegebegleitung steht nicht nur Pflegebedürftigen, sondern auch ihren pflegenden An- und Zugehörigen zu.

    Das ist fachlich richtig. Denn Angehörige tragen den größten Teil der häuslichen Versorgung. Aber es verändert die Mengenlogik vollständig.

    Bisher wird in der Pflegeversicherung meist vom Pflegebedürftigen aus gedacht: ein Pflegebedürftiger, ein Leistungsanspruch, ein Beratungsbesuch. Die Pflegebegleitung denkt nun ausdrücklich auch die pflegenden Angehörigen mit.

    Das Problem: Auf eine pflegebedürftige Person kommt häufig nicht nur eine Person. Es gibt Ehepartner, Kinder, Schwiegerkinder, Geschwister, Nachbarn, Freunde, gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer, entfernte Angehörige, die organisieren, ohne täglich vor Ort zu sein. Gerade bei komplexen Pflegeverläufen gibt es mehrere Beteiligte mit jeweils eigenem Beratungsbedarf.

    Wenn Deutschland 2028 rund 5,6 bis 6,5 Millionen häuslich versorgte Pflegebedürftige allein in der sozialen Pflegeversicherung hat, ist eine Potenzialgruppe von bis zu rund 10 Millionen pflegenden, sorgenden oder organisierenden Angehörigen keineswegs unrealistisch.

    Nutzergruppe

    Mögliche Nachfragewirkung

    Hauptpflegepersonen im Haushalt

    hoher Bedarf an Anleitung, Entlastung, Krisenhilfe

    Angehörige außerhalb des Haushalts

    hoher Bedarf an Organisation, Leistungen, Koordination

    mehrere Kinder oder Schwiegerkinder

    Beratungsbedarf zur Aufgabenteilung

    pflegende Eltern von Kindern mit Behinderung

    hoher Dauer- und Spezialberatungsbedarf

    Angehörige bei Demenz

    hoher Bedarf an Verlaufsgestaltung, Entlastung, Sicherheit

    berufstätige Angehörige

    hoher Bedarf an Vereinbarkeit, Entlastung, Planung

    Der PNOG-Entwurf nennt pflegende An- und Zugehörige nicht nur beiläufig. Ihre Situation soll systematisch einbezogen werden. Im Bedarfsfall sollen konkrete Entlastungsmöglichkeiten aufgezeigt und deren Inanspruchnahme unterstützt werden.

    Das ist kein Fünf-Minuten-Telefonat.

    10. Gibt es eine Obergrenze?

    Nach derzeitigem Entwurfsstand: Nein, jedenfalls keine harte Fallzahl- oder Zeitbegrenzung im Gesetzestext für die allgemeine Pflegebegleitung.

    Es gibt zwar Steuerungselemente, aber keine klare Obergrenze wie „maximal X Termine“ oder „maximal Y Stunden“.

    Regelung im PNOG

    Wirkung

    Anspruch ab 2028 für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und pflegende An- und Zugehörige

    sehr breite Anspruchsgruppe

    konkretes Terminangebot nach erstmaligem Pflegegrad

    zusätzlicher Erstkontakt

    weitere Termine bei pflegefachlicher Anzeige und Einverständnis

    keine feste Obergrenze

    Kontaktaufnahme bei Begleitungs- oder Unterstützungsbedarf

    offener zusätzlicher Zugang

    Fallmanagement bei besonderem Unterstützungsbedarf

    zusätzliche Intensivstufe

    jährliche Pflegebegleitung bei Entlastungsbudget

    Pflichtsockel, vor allem bei Pflegegeld-/Entlastungsbudget-Konstellationen

    Einschätzung bei Akutversorgung über drei Kalendertage hinaus

    zusätzliche Prüf- und Kontrollfunktion

    Einschätzung zur Akut-Kurzzeitpflege

    zusätzliche pflegefachliche Entscheidungsvorbereitung

    Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes

    spätere Konkretisierung

    Empfehlungen zur Anzahl und Qualifikation der Pflegebegleitpersonen bis 30.06.2027

    Personalplanung, aber noch keine gesetzliche Mengenbremse

    Besonders relevant ist: Die Pflegebegleitung soll nicht nur beraten und begleiten. Sie bekommt im PNOG auch eine Kontroll- und Einschätzungsfunktion in akuten Krisensituationen.

    Beim neuen Überbrückungsbudget sollen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in pflegerischen Akutsituationen Unterstützung erhalten. Dauert die Akutversorgung durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsnotdienst länger als drei Kalendertage, soll eine Einschätzung der Pflegebegleitung zur weiteren Erforderlichkeit der Akutversorgung eingeholt und an die Pflegekasse übermittelt werden. Auch bei der Akut-Kurzzeitpflege soll die Pflegebegleitung einschätzen, ob eine stationäre Versorgung aus pflegefachlicher Sicht erforderlich ist.

    Damit wird die Pflegebegleitung zusätzlich in Krisenfälle eingebunden. Das ist fachlich plausibel, erzeugt aber weiteren Zeitaufwand: Akutfälle sind selten planbar, müssen schnell eingeschätzt werden, erfordern häufig Abstimmung mit Pflegedienst, Pflegekasse, Angehörigen, Kurzzeitpflegeeinrichtung oder Krankenhaus und müssen dokumentiert werden.

    Diese Aufgabe kommt zusätzlich zu den regulären Pflichtbesuchen, Erstkontakten, Angehörigenberatungen und Fallmanagementfällen hinzu. Auch hier fehlt bisher eine erkennbare Mengenbegrenzung oder eine belastbare Personalrechnung.

    Das ist der entscheidende Punkt: Der Entwurf verspricht einen breiten Anspruch und überträgt der Pflegebegleitung zusätzliche Steuerungsaufgaben. Die praktische Begrenzung wird aber weitgehend in spätere Richtlinien, Empfehlungen und Organisationsentscheidungen verschoben.

    Das kann funktionieren. Es kann aber auch zu einem massiven Erwartungsstau führen: Der Gesetzgeber schafft einen Anspruch und zusätzliche Prüfpflichten, aber die Praxis muss diese Aufgaben mit begrenztem Personal und begrenztem Budget erfüllen.

    11. Finanzierung: 146 Euro je Person

    Der PNOG-Entwurf rechnet für die Pflegebegleitung mit 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege. Das BMG nennt selbst als Bezugsgröße rund 5,2 Millionen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege zum Stichtag 31.12.2025 und kommt daraus auf rund 760 Millionen Euro.

    Wichtig ist: Diese 146 Euro sind keine individuelle Leistungspauschale, die jeder pflegebedürftigen Person persönlich zusteht. Es handelt sich um eine pauschale Rechengröße zur Festlegung des Finanzrahmens.

    Besonders relevant wird diese Rechengröße für Kommunen oder Pflegestützpunkte, die die Pflegebegleitung eigenverantwortlich übernehmen wollen. Hat eine Kommune beispielsweise 10.000 pflegebedürftige Menschen in häuslicher Versorgung, ergäbe sich rechnerisch:

    Beispiel Kommune

    Rechnung

    jährlicher Finanzrahmen

    10.000 häuslich versorgte Pflegebedürftige

    10.000 × 146 Euro

    1.460.000 Euro

    Mit diesem Budget müssten dann sämtliche Aufgaben der Pflegebegleitung finanziert werden:

    • jährliche Pflichtkontakte bei den relevanten Entlastungsbudget-/Pflegegeld-Konstellationen,
    • Ersttermine nach erstmaligem Pflegegrad,
    • Pflegebegleitung für Pflegegrad 1,
    • Angehörigenberatung,
    • Akutunterstützung und Einschätzungen nach Drei-Tage-Regelung,
    • Einschätzungen zur Akut-Kurzzeitpflege,
    • Fallmanagement,
    • Dokumentation,
    • Wegezeiten,
    • Koordination mit Diensten, Ärzten, Kassen und Kommunen,
    • Qualifikation,
    • Qualitätssicherung,
    • digitale und telefonische Infrastruktur.

    Ob das realistisch ist, lässt sich mit dem hierfür vom Pflege-Dschungel entwickelten kommunalen Pflegebegleitung-Businessplan-Rechner kalkulieren.

    Für 2028 sieht die Rechnung anders aus, wenn man die Fallzahlen fortschreibt:

    Prognose 2028

    ambulante Leistungsbeziehende

    rechnerischer Finanzrahmen bei 146 Euro

    konservativ

    ca. 5,64 Mio.

    ca. 823 Mio. Euro

    Basisszenario

    ca. 5,97 Mio.

    ca. 872 Mio. Euro

    Trend-Szenario

    ca. 6,45 Mio.

    ca. 942 Mio. Euro

    Das klingt zunächst nach viel Geld. Aber entscheidend ist, dass daraus nicht nur Beratungsgespräche finanziert werden müssen, sondern ein komplettes neues Begleitungs-, Prüf- und Krisensteuerungssystem.

    Es ist deshalb sehr fraglich, ob Kommunen diese Aufgabe mit eigenem Personal realistisch stemmen können. Auch viele Pflegestützpunkte sind bereits heute personell stark belastet und für diese neue Aufgabenbreite voraussichtlich nicht ausreichend ausgestattet. Zudem ist offen, ob überall die erforderliche pflegefachliche Qualifikation für Pflegebegleitung, Fallmanagement, Akuteinschätzungen und komplexe Angehörigenberatung in ausreichendem Umfang vorhanden ist.

    Deshalb wird die Einbindung bestehender Strukturen notwendig sein. Dazu gehören insbesondere:

    • von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte unabhängige Pflegeberatungsstellen,
    • bereits tätige qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater,
    • ambulante Pflegedienste,
    • ambulante Betreuungsdienste,
    • weitere geeignete Dritte mit nachgewiesener Qualifikation.

    Der PNOG-Entwurf eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, dass Pflegekassen die Pflegebegleitung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Auch bei einer Übernahme durch Pflegestützpunkte steht es diesen nach der Begründung frei, ambulante Pflegedienste oder sonstige Dritte in die Durchführung einzubinden.

    Bis zum 30. Juni 2027 müssen daher nicht nur Empfehlungen zur Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegebegleitpersonen vorliegen. Es braucht auch klare Aussagen dazu, wie Pflegebegleitung refinanziert wird, wenn sie nicht durch kommunale Eigenkräfte oder eigene Mitarbeiter der Pflegeversicherung erbracht wird, sondern durch unabhängige Pflegeberatungsstellen, ambulante Dienste oder andere qualifizierte Dritte.

    Ohne eine solche Refinanzierungslogik droht ein praktischer Widerspruch: Der Gesetzgeber verspricht eine breite Pflegebegleitung, rechnet aber mit einer pauschalen Finanzgröße, die in der Fläche kaum ausreichen dürfte, wenn Qualität, Hausbesuche, Akutprüfungen, Angehörigenberatung und Fallmanagement ernst genommen werden.

    12. Warum die Nachfrage 2028 springt

    Die Pflegebegleitung startet nicht in einem ruhigen System. Sie startet in einem Moment, in dem die häusliche Pflege ohnehin unter Druck steht.

    Mehr Pflegebedürftige. Mehr Demenz. Mehr alleinlebende alte Menschen. Weniger verfügbare Angehörige. Überlastete ambulante Dienste. Lange Wartezeiten bei Entlastungsangeboten. Mehr digitale Antragswege, aber oft weniger persönliche Orientierung.

    Dazu kommt eine Reform, die viele vertraute Leistungen umbaut:

    • Pflegegeld wird Entlastungsbudget,
    • Pflegesachleistung wird Sachleistungsbudget,
    • Verhinderungspflege (gestrichen) und Kurzzeitpflege werden neu sortiert,
    • Pflegehilfsmittel werden anders eingebunden,
    • Pflegegrad 1 verliert eine zentrale Geldleistung,
    • Angehörige sollen stärker begleitet werden,
    • Prävention und Reha sollen stärker eingefordert werden,
    • Akutversorgung und Überbrückungsleistungen werden mit fachlichen Einschätzungen verbunden.

    Diese Unsicherheit wird Beratungsbedarf erzeugen.

    Die Pflegebegleitung soll genau diese Lücke schließen. Sie wird deshalb aber auch zum Auffangbecken für alle Fragen, die die Reform selbst erzeugt.

    13. Fünf Gründe für eine Explosion

    1. Millionen reine Pflegegeldfälle werden zum Pflichtsockel

    Die zentrale Basis für die jährlichen Pflichtkontakte sind vor allem die heutigen reinen Pflegegeldfälle. Diese Gruppe ist riesig: 2025 waren es in der sozialen Pflegeversicherung bereits rund 3,27 Millionen Menschen. Bis 2028 könnten daraus je nach Szenario rund 3,6 bis 4,1 Millionen jährliche Pflichtkontakte werden.

    2. Pflegegrad 1 verliert Geld und bekommt Beratung

    Wenn eine monatliche Leistung entfällt oder stark reduziert wird und stattdessen Pflegebegleitung angeboten wird, werden viele Betroffene diese Leistung intensiver nutzen wollen. Das ist psychologisch und politisch naheliegend.

    3. Neue Pflegegrade 2 und 3 werden zum Erwartungsfall

    Wer in den ersten drei Monaten auf 579 Euro oder 957 Euro Entlastungsbudget verzichten muss, wird im Gegenzug eine konkrete, schnelle und wirksame Pflegebegleitung erwarten. Diese Erwartung wird die Nachfrage zusätzlich antreiben.

    4. Angehörige werden selbst anspruchsrelevant

    Pflegende Angehörige sind nicht nur Begleitpersonen im Gespräch. Sie werden ausdrücklich als Anspruchsgruppe genannt. Das kann aus einem Fall mehrere Beratungsbedarfe machen.

    5. Pflegebegleitung wird auch Prüf- und Steuerungsinstanz

    In akuten Krisensituationen soll die Pflegebegleitung nicht nur unterstützen, sondern auch einschätzen, ob eine Versorgung über drei Kalendertage hinaus weiter erforderlich ist oder ob Akut-Kurzzeitpflege pflegefachlich notwendig ist. Damit bekommt sie eine zusätzliche Kontrollfunktion, die Zeit bindet und die Rolle der Pflegebegleitung verändert.

    14. Was politisch geklärt werden müsste

    Wenn die Pflegebegleitung ab 2028 nicht im Chaos starten soll, braucht es vor dem Start klare Antworten:

    Frage

    Warum sie entscheidend ist

    Welche Gruppe löst die jährliche Pflichtpflegebegleitung konkret aus?

    Ohne saubere Abgrenzung zwischen Pflegegeld-/Entlastungsbudgetfällen, Kombinationsfällen und Sachleistungsfällen ist keine Mengenplanung möglich

    Wie viele Kontakte je Fall werden realistisch erwartet?

    Ohne Mengenmodell keine Personalplanung

    Wie wird der Anspruch pflegender Angehöriger praktisch abgegrenzt?

    Sonst entsteht ein kaum steuerbarer Mehrpersonenanspruch

    Wie wird Pflegegrad 1 versorgt?

    Diese Gruppe verliert eine zentrale Geldleistung und wird Beratung stark nachfragen

    Wie wird die Kürzung bei neuen PG2/PG3 praktisch kompensiert?

    Sonst wird Pflegebegleitung zur Ersatzleistung ohne ausreichende Kapazität

    Wie werden Akutfälle und Drei-Tage-Einschätzungen organisiert?

    Krisenfälle brauchen schnelle Reaktion und zusätzliche Fachzeit

    Wer übernimmt die Pflegebegleitung vor Ort?

    Pflegekassen, Pflegestützpunkte, Kommunen oder Dritte?

    Werden bestehende unabhängige Beratungsstellen verbindlich eingebunden?

    Ohne bestehende Infrastruktur droht Fachkräftemangel

    Wie werden nichtkommunale Anbieter refinanziert?

    Sonst bleibt unklar, wie Dritte wirtschaftlich eingebunden werden können

    Wie viel Zeit wird je Kontakt finanziert?

    146 Euro pro häuslich Pflegebedürftigem reichen nur bei sehr effizienter Organisation

    Welche Qualitätsstandards gelten?

    Pflegebegleitung darf keine reine Kontrollroutine werden

    Wie wird verhindert, dass Beratung zur Kürzungslogik wird?

    Bei Entlastungsbudget und Akutversorgung entstehen neue Steuerungs- und Sanktionsrisiken

    15. Fazit: wertvoll — oder überlaufen

    Die Pflegebegleitung ist in der Idee richtig. Häusliche Pflege braucht nicht weniger Begleitung, sondern mehr. Angehörige brauchen nicht nur Anerkennung, sondern konkrete, fachliche und erreichbare Unterstützung. Pflegebedürftige benötigen frühzeitige Stabilisierung, bevor aus Unsicherheit eine Krise wird.

    Aber genau deshalb muss der Gesetzgeber ehrlich rechnen.

    Schon die heutigen reinen Pflegegeldempfängerinnen und Pflegegeldempfänger bilden eine enorme Basis: 2025 waren es bereits rund 3,27 Millionen Menschen in der sozialen Pflegeversicherung. Bis 2028 könnten daraus rund 3,6 bis 4,1 Millionen jährliche Pflichtkontakte werden.

    Hinzu kommen mehr als eine Million Pflegegrad-1-Betroffene, Hunderttausende neue Pflegegrad-2- und Pflegegrad-3-Fälle mit gekürztem Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten, Millionen pflegender Angehöriger mit eigenem Unterstützungsbedarf, Akutfälle, Drei-Tage-Einschätzungen, Akut-Kurzzeitpflege, Fallmanagement und die allgemeine Unsicherheit durch eine tiefgreifende Reform.

    Dann reden wir nicht über eine kleine Reform der Beratung.

    Dann reden wir über eine der größten neuen Aufgaben in der häuslichen Pflege seit Einführung der Pflegeversicherung.

    Die Pflegebegleitung könnte ab 2028 explodieren – nicht, weil die Idee schlecht ist, sondern weil der Bedarf riesig ist, der Anspruch breit formuliert wird und die praktische Begrenzung bisher unklar bleibt.

    Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht: Brauchen wir Pflegebegleitung?

    Die entscheidende Frage lautet:

    Wer soll diese Pflegebegleitung in welcher Qualität, mit welchem Personal, in welcher Unabhängigkeit und mit welcher realistischen Finanzierung tatsächlich leisten?

    Zur Quellenbasis: Die aktuellste veröffentlichte IGES-Evaluation ist der Abschlussbericht 2023; eine neue Evaluation 2026 läuft seit Oktober 2024 und soll bis Februar 2026 erstellt werden. Der GKV-Spitzenverband beschreibt die aktuelle Evaluation ausdrücklich als erneute Untersuchung der Pflegeberatung nach § 7a und der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI.   Die IGES-Evaluation 2023 nennt für 2020 insgesamt 135.695 Pflegeberatungen nach § 7a SGB XI, davon 96.974 kassenindividuell und 38.721 in Pflegestützpunkten; zugleich weist IGES darauf hin, dass Beratungen beauftragter Dienstleister nicht enthalten sind und die amtliche Statistik die tatsächliche Zahl daher unterschätzt.

    Die BMG-Zahlen zu 2025 weisen in der sozialen Pflegeversicherung 6.011.267 Leistungsbeziehende insgesamt und 5.161.367 ambulant/häuslich aus; die gesonderte BMG-Statistik nach Leistungsarten nennt für 2025 3.266.545 reine Pflegegeldempfänger:innen in Pflegegrad 2 bis 5. Die Zahlen nach Pflegegrad lauten: PG2 1.829.180, PG3 1.083.022, PG4 278.573, PG5 75.769.

    Die rechtlichen Annahmen zur Pflegebegleitung, zum Anspruch nach § 7c, zur jährlichen Pflegebegleitung beim Entlastungsbudget, zur Halbierung des Entlastungsbudgets bei erstmaligem Pflegegrad 2 und 3 sowie zur 146-Euro-Rechengröße ergeben sich aus dem PNOG-Referentenentwurf. Die Drei-Tage-Einschätzung und Akut-Kurzzeitpflege-Einschätzung sind ebenfalls dort geregelt.

    Der Pflege-Dschungel unterstützt die Petition

    Bitte unterschreiben Sie diese wichtige Petition, damit die Kürzungen und Streichungen nicht zum Gesetz werden.

    Noch ist Zeit, etwas zu ändern!

  • Pflegekurs für den Sommer: Sicher durch Hitze, Sonne und schwüle Tage

    Pflegekurs für den Sommer: Sicher durch Hitze, Sonne und schwüle Tage

    Hohe Temperaturen sind für viele Menschen belastend – für pflegebedürftige Menschen können sie schnell gefährlich werden. Gerade ältere, vorerkrankte oder pflegebedürftige Personen reagieren empfindlicher auf Hitze. Flüssigkeitsmangel, Kreislaufprobleme, Hautreizungen, Sonnenstich oder Hitzschlag können sich manchmal schneller entwickeln, als man denkt.

    Auch pflegende Angehörige stehen in heißen Phasen unter besonderem Druck: Was ist noch normal? Wann wird es kritisch? Wie viel sollte getrunken werden? Was tun bei Appetitlosigkeit, Unruhe, Schwäche oder Kreislaufproblemen? Und wie schützt man nicht nur den pflegebedürftigen Menschen, sondern auch sich selbst?

    Der kostenlose Online-Kurs „Pflege im Sommer – Sicher durch die heiße Jahreszeit“ gibt Ihnen genau dafür praktische Unterstützung. Er zeigt verständlich, worauf es bei Sommerhitze in der häuslichen Pflege ankommt – mit einfachen Maßnahmen, die sofort im Alltag helfen können. Der Kurs richtet sich besonders an pflegende Angehörige und vermittelt alltagstaugliches Wissen zu Hitze, starker Sonne, schwüler Luft und typischen Sommer-Risiken in der Pflege.

    Kostenlosen Kurs sichern

    Sommerhitze kann in der häuslichen Pflege schnell zur Gefahr werden. Der Kurs „Pflege im Sommer“ zeigt Ihnen, wie Sie Flüssigkeitsmangel, Kreislaufprobleme, Hautreizungen, Sonnenstich und Hitzschlag besser vorbeugen – und was im Ernstfall zu tun ist.

    Der Kurs ist für Versicherte kostenlos.
    Die Kosten übernimmt die Pflegekasse nach § 45 SGB XI.

    Warum dieser Kurs gerade jetzt so wichtig ist

    Hitze belastet den Körper. Bei pflegebedürftigen Menschen kommen häufig weitere Risiken hinzu: eingeschränkte Mobilität, Vorerkrankungen, Medikamente, weniger Durstgefühl oder die Schwierigkeit, Beschwerden rechtzeitig zu äußern. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig gegenzusteuern und typische Warnzeichen zu kennen.

    Im Kurs erfahren Sie unter anderem, wie Sie Dehydrierung frühzeitig erkennen und vorbeugen, wie Sie mit Sonnenbrand, Sonnenstich, Hitzschlag oder Insektenstichen richtig umgehen und wie der Pflegealltag auch bei hohen Temperaturen etwas leichter und sicherer gestaltet werden kann. Zusätzlich enthält der Kurs einen Ratgeber mit wichtigen Informationen rund um die Pflege im Sommer.

    Das lernen Sie im Kurs

    Der Kurs vermittelt wertvolles Wissen für die häusliche Pflege in der warmen Jahreszeit. Sie erhalten praktische Tipps, wie Sie pflegebedürftige Angehörige besser durch heiße Tage begleiten können – zum Beispiel durch geeignete Trinkroutinen, leichtere Mahlzeiten, schattige Ruhezeiten, angepasste Tagesabläufe und ein besseres Gespür für Warnzeichen.

    Besonders hilfreich: Die Empfehlungen schützen nicht nur die pflegebedürftige Person, sondern auch Sie als pflegende Angehörige. Denn wer pflegt, muss bei Hitze ebenfalls auf die eigene Belastung achten.

    Kompetente Hilfe von Pflege- und Medizinexperten

    Die Inhalte wurden von Expertinnen und Experten erstellt. Mit dabei ist Isabell Jungesblut, Gesundheits- und Krankenpflegerin, die alltagstaugliche Tipps für die Pflege bei Sommerhitze vermittelt. Dr. Johannes Wimmer begleitet den Kurs als erfahrener Mediziner und erklärt die gesundheitlichen Risiken von Hitze – von Flüssigkeitsmangel bis Hitzschlag.

    Für wen ist der Kurs geeignet?

    Der Kurs ist ideal für Menschen mit Pflegebedarf, pflegende Angehörige, Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sowie alle, die pflegebedürftige Menschen im Alltag unterstützen. Auch wer sich vorsorglich informieren möchte, kann teilnehmen – eine bereits bestehende Pflegesituation ist für die Nutzung des Kurses nicht zwingend erforderlich.

    Kostenlos teilnehmen – die Pflegekasse übernimmt die Kosten

    Die Teilnahme ist für gesetzlich Versicherte kostenlos. Die Kosten werden nach § 45 SGB XI von der gesetzlichen Pflegekasse übernommen. Bei der Registrierung werden in der Regel die eigenen Daten und die eigene Pflegekasse angegeben. Pflegebedürftige, die den Kurs selbst nutzen, tragen ihre eigenen Daten ein.

    Privatversicherte können die Erstattung in der Regel direkt mit ihrer privaten Krankenversicherung klären.

    Jetzt vorbereiten, bevor Hitze zum Problem wird

    Gerade in einer Hitzesituation zählt jedes praktische Wissen. Kleine Veränderungen können bereits viel bewirken: ausreichend trinken, die Wohnung kühl halten, körperliche Belastung reduzieren, Warnzeichen richtig einschätzen und im Notfall schnell handeln.

    Nutzen Sie jetzt die Möglichkeit, sich kostenlos und kompetent unterstützen zu lassen. Füllen Sie einfach das Formular aus und sichern Sie sich den Zugang zum Kurs „Pflege im Sommer“. So sind Sie besser vorbereitet – für sich selbst und für den Menschen, den Sie pflegen.

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