2026 wird ein Wendepunkt
Die Einführung des § 5 Abs. 1a SGB XI durch das BEEP könnte ein Wendepunkt für das Pflegesystem sein. Damit die aktive Prävention ihr Potenzial entfaltet, muss aber konsequent gehandelt werden.
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Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
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Mit dem neuen § 5 Abs. 1a SGB XI (BEEP) wird aktive Prävention erstmals fester Bestandteil der häuslichen Pflege. Damit daraus ein echter „Game-Changer" wird, müssen Beratung, Budgets und klare Leitlinien konsequent genutzt werden.
Dieser Beitrag erschien im November 2025 und ordnet einen Gesetzentwurf (BEEP, § 5 Abs. 1a SGB XI) ein. Der Gesetzgebungsstand kann sich seither geändert haben.
Die Pflege in Deutschland steht vor einem möglichen Wendepunkt. Mit dem Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) und dem darin vorgesehenen § 5 Abs. 1a SGB XI könnte ein neues Kapitel beginnen: die aktive Prävention in der häuslichen Pflege. Was bislang vorrangig ärztliche Aufgabe war, dürfte künftig Teil der pflegerischen Verantwortung werden – vorausgesetzt, der Gesetzgeber und der GKV-Spitzenverband nutzen die Spielräume entschlossen.
Prävention im Sozialrecht war lange ein Stiefkind der Pflege. Während § 20 SGB V die Verhaltensprävention für Versicherte adressierte und der bisherige § 5 SGB XI sich auf stationäre Settings beschränkte, blieb die häusliche Pflege weitgehend unberücksichtigt.
30 Jahre lang dominierte eine „passive“ Prävention: Hausnotruf, Treppenlift, Duschtassenabsenkung – eher reaktive Schadensbegrenzung. Diese „Reparaturprävention“ stabilisiert Defizite, anstatt Ressourcen zu stärken. Der angestoßene Paradigmenwechsel zielt auf aktive Prävention: eine gesundheitsfördernde, ressourcenorientierte Pflegepraxis, die Pflegebedürftigkeit nicht nur verwaltet, sondern ihr aktiv entgegenwirkt oder ihre Progression verlangsamt. Das Potenzial liegt darin, Versorgungssicherheit und Lebensqualität gleichzeitig zu steigern.
Angesichts des demografischen Drucks, des Fachkräftemangels und der Finanzierungslücken vor der großen Reform 2026 ist Prävention keine Option mehr, sondern eine strategische Notwendigkeit zur Stabilisierung des Systems.
Der Kern des Wandels: § 5 Abs. 1a SGB XI
Der Kern des Wandels liegt im neuen § 5 Abs. 1a SGB XI. Er definiert klare Zuständigkeiten und Prozessketten, um Präventionspotenziale systematisch zu erschließen. Pflegeberater:innen (§ 7a SGB XI) und Pflegefachpersonen in ambulanten Pflegediensten rücken in den Mittelpunkt und werden so zu Motoren der Gesundheitsförderung direkt im häuslichen Umfeld. Die Prozesskette ist klar definiert:
- eine Bedarfserhebung hinsichtlich präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,
- die fachliche Beratung zur Information und Sensibilisierung der Versicherten, ihrer Angehörigen und Pflegepersonen, und
- eine Präventionsempfehlung.
Die Pflegeberatung als entscheidender Hebel
Ein entscheidender Hebel liegt in der Pflegeberatung. Rund fünf Millionen Menschen mit Pflegegrad 1–5 haben Anspruch auf mindestens zwei Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI im kommenden Jahr. Hier könnten nochmals fünf bis sieben Millionen pflegende Angehörige für Präventionsmaßnahmen sensibilisiert werden. Oft bestehen bereits langjährige, vertrauensvolle Beziehungen zu den Familien – eine optimale Basis. Das wäre ein echter Präventions-Booster.
Entscheidend für die Praxis wird sein, wie niedrigschwellig die Präventionsempfehlungen nach § 20 Abs. 4 SGB V durch die Familien genutzt werden können. Lediglich ein zusätzliches Kreuz im vierseitigen Beratungsprotokoll oder eine abgewandelte Kopie des ärztlichen Empfehlungsformulars Muster 36 wird allein nicht zielführend sein, um vulnerable Zielgruppen zu motivieren. Die Zugänge zu Präsenzkursen und Onlineangeboten müssen ähnlich einfach sein wie die Pflegekurse und Schulungen nach § 45 SGB XI.
Zwei Voraussetzungen, damit es gelingt
Durch die im BEEP ebenfalls vorgesehene Reduktion der Besuchsfrequenz bei Pflegegrad 4 und 5 entsteht ein erhebliches Budgetpotenzial – Schätzungen gehen von über 30 Millionen Euro jährlich aus. Diese Mittel müssen konsequent reinvestiert werden: in den Kompetenzausbau bei Pflegefachpersonen und Pflegeberater:innen, in die intensive Präventionsbegleitung, die Schulung von Angehörigen und den Aufbau regionaler Präventionsnetzwerke.
Der GKV-Spitzenverband soll hierzu Leitlinien analog zu den existierenden für stationäre Präventionsmaßnahmen entwickeln, die Qualität, Dokumentation und Wirksamkeit regeln. Damit das Gesetz zum „Game-Changer“ wird, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erstens müssen kurzfristig bestehende Leistungsangebote des SGB XI – etwa Entlastungsleistungen oder Budgets für Schulungen – flexibel zur Unterstützung der Präventionsmaßnahmen genutzt werden können. Die Praxis braucht kurzfristig Handlungsspielraum.
- Zweitens muss die Prävention mittelfristig eine eigene Leistungsdimension und einen klaren Platz im Leistungskatalog der ambulanten Pflege erhalten.
Damit könnte erstmals ein regelrechter „Präventionspfad“ im häuslichen Umfeld entstehen – vom individuellen Bedarf über Empfehlung und Training bis zur Evaluation. Pflegefachpersonen würden so zu Lots:innen für Gesundheitsförderung. Wenn das gelingt, würde aus einer gesetzlichen Öffnung eine strukturelle Erneuerung: Pflege als aktiver Teil der Gesundheitsversorgung – und nicht mehr nur ihr nachgelagerter Reparaturbetrieb.
Prävention Pflegereform Beratung §7a/§37.3









































