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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

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Die Betreuungsverfügung


Die Betreuungsverfügung ist das Auffangnetz. Sie greift erst, wenn das Gericht doch eine Betreuung einrichtet — und bestimmt dann, wer es werden soll und wer auf keinen Fall. Wer eine Vorsorgevollmacht hat, braucht sie im Regelfall gar nicht. Trotzdem lohnt sie sich.

Eine Justitia-Figur auf einem Schreibtisch, dahinter zwei Personen im Beratungsgespräch
Aktualisiert am 18.09.2026

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Wann sie überhaupt zum Zug kommt

Eine rechtliche Betreuung wird nur eingerichtet, soweit sie erforderlich ist. Und erforderlich ist sie nicht, wenn eine bevollmächtigte Person die Angelegenheiten ebenso gut erledigen kann. Deshalb gilt die Reihenfolge:

  • Vorsorgevollmacht vorhanden? Dann bleibt es in aller Regel dabei — kein Gericht, kein Verfahren.
  • Keine Vollmacht, oder sie deckt den Fall nicht ab? Dann bestellt das Gericht eine Betreuung. Jetzt zählt Ihre Betreuungsverfügung.

Es gibt auch Fälle, in denen beides sinnvoll ist: wenn Sie einer Person zwar vertrauen, aber möchten, dass ihre Arbeit vom Gericht beaufsichtigt wird. Eine Betreuung bringt Kontrolle und Berichtspflichten mit sich — für manche Familien ist genau das eine Entlastung.

Wie verbindlich Ihr Wunsch ist

Deutlicher, als viele denken: Schlagen Sie eine Person vor, muss das Gericht ihr entsprechen. Abweichen darf es nur, wenn die Person nicht geeignet ist — etwa weil sie selbst überfordert wäre, in einem Interessenkonflikt steht oder die Aufgabe ablehnt.

Genauso wirksam ist der umgekehrte Wunsch: Sie können festlegen, wer auf keinen Fall Betreuer werden soll. Auch daran ist das Gericht gebunden. In zerstrittenen Familien ist das oft der wichtigere Teil.

Fragen Sie die Person vorher

Eine Betreuung ist Arbeit: Termine, Anträge, jährliche Berichte ans Gericht, Rechenschaft über das Vermögen. Wer davon erst erfährt, wenn das Gericht anruft, sagt verständlicherweise ab — und Ihr Wunsch läuft ins Leere.

Nennen Sie am besten eine Ersatzperson für den Fall, dass die erste ausfällt oder ablehnt.

Was außer Namen hineingehört

Eine Betreuungsverfügung darf mehr als Personen benennen. Sie können auch Wünsche zur Lebensführung festhalten, an die sich die betreuende Person halten muss:

  • Wohnen — so lange wie möglich zu Hause bleiben; falls ein Heim nötig wird, welches oder in welcher Gegend.
  • Alltag — Gewohnheiten, die Ihnen wichtig sind: Haustier, Kirchgang, Verein, bestimmte Kontakte.
  • Geld — wofür es ausgegeben werden darf, was mit Haus oder Wohnung geschehen soll.
  • Kontakte — wer Sie besuchen darf und wer nicht.

Form ist keine vorgeschrieben. Schreiben Sie sie trotzdem schriftlich und mit Datum — mündliche Wünsche kennt im Ernstfall niemand mehr. Ändern können Sie sie jederzeit.

Die drei Papiere im Zusammenspiel

DokumentRegeltWirkt
VorsorgevollmachtWer für mich handeln darfsofort, ohne Gericht
PatientenverfügungWas medizinisch geschehen sollgegenüber Ärzten, unmittelbar bindend
BetreuungsverfügungWen das Gericht bestellen sollerst, wenn es zur Betreuung kommt
Die Vollmacht ist die erste Wahl, die Betreuungsverfügung das Auffangnetz. Beides zusammen deckt auch den Fall ab, dass die Vollmacht einmal nicht ausreicht.

Im Pflege-Cockpit vorbereiten

Wenn Sie im Pflege-Cockpit bereits die Daten der pflegebedürftigen Person und der Angehörigen erfasst haben, lassen sich Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung dort mit diesen Angaben vorbelegt erstellen — Namen, Geburtsdaten und Anschriften müssen Sie nicht dreimal abtippen.

Praktisch ist das gerade hier: Wer eine Betreuungsverfügung schreibt, benennt mehrere Personen — Wunschbetreuer, Ersatzperson, manchmal auch jemanden, der es nicht werden soll. Diese Angaben sind im Cockpit ohnehin schon hinterlegt.

Der Kurs dazu — kostenlos

Die Betreuungsverfügung greift erst, wenn keine Vollmacht vorliegt. Wer beide Wege einmal nebeneinander gesehen hat, entscheidet leichter, welcher der richtige ist. Der Onlinekurs „Selbstbestimmt vorsorgen“ geht in neun Lektionen alle drei Dokumente durch und nimmt zwei Fragen dazu, an die kaum jemand denkt: wo Ihre Angehörigen die Unterlagen im Ernstfall finden — und was mit Ihren Konten und Zugängen geschieht. Die Teilnahme kostet Sie nichts, sie wird nach § 45 SGB XI von der Pflegekasse getragen, und am Ende steht ein Zertifikat.

Vorsorge und Vollmachten

Festhalten, was gelten soll, solange man es noch selbst bestimmen kann.

Wie geht es weiter?

§ 1816 Abs. 2 BGB

Schlägt die betroffene Person eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden soll, ist diesem Vorschlag zu entsprechen, sofern es ihrem Wohl nicht zuwiderläuft und die vorgeschlagene Person geeignet und bereit ist, die Betreuung zu übernehmen. Schlägt sie vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll dem ebenfalls entsprochen werden. Eine Betreuung wird ohnehin nur bestellt, soweit sie erforderlich ist — insbesondere nicht, soweit eine bevollmächtigte Person die Angelegenheiten ebenso gut erledigen kann.

Sinngemäß zusammengefasst, nicht wörtlich. Rechtsstand August 2026. Die Vorschriften wurden zum 1. Januar 2023 neu geordnet; frühere Fundstellen (§§ 1896 ff. BGB) sind überholt.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  • Betreuerauswahl und Wunsch der betroffenen Person: § 1816 BGB, seit 1. Januar 2023.
  • Erforderlichkeit der Betreuung, Vorrang der Vollmacht: § 1814 BGB.
  • Registrierung: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
  • Vordrucke: Das Bundesministerium der Justiz stellt ein Formular für die Betreuungsverfügung bereit.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit in der Familie oder größerem Vermögen lassen Sie sich anwaltlich oder bei einem Betreuungsverein beraten.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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