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Vier wichtige Neuerungen für die häusliche Pflege.

Nov. 13, 2025 | Pflegepolitik, Pflegeversicherung, Prävention, SGB XI | 0 Kommentare

Von „Pflegekompetenzgesetz“ zu „BEEP“ – warum heißt das Ding jetzt so kompliziert?

Falls Sie sich fragen, was bitte „BEEP“ mit Pflege zu tun hat – Sie sind nicht allein. Ursprünglich startete das ganze Vorhaben nämlich viel einprägsamer als Pflegekompetenzgesetz. Das konnte sich jeder merken. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat es dann aber eine Namenskur bekommen und heißt nun „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“. Inhaltlich geht es aber noch immer um dasselbe Ziel: Ab 2026 sollen häusliche Pflege, pflegende Angehörige und professionelle Dienste durch mehr Befugnisse, weniger Bürokratie und stärkere Prävention spürbar entlastet werden.

Eigentlich sollte dieses Gesetzespaket vorwiegend die Pflegefachpersonen stärken: Sie sollen künftig mehr Verantwortung und Aufgaben übernehmen dürfen, ohne für jede Kleinigkeit erst den Arzt bemühen zu müssen. Eine sehr sinnvolle und längst überfällige Reform, die aber noch weiterentwickelt werden muss.
Im parlamentarischen Verfahren (Omnibus) sind dann aber noch ein paar Ergänzungen hineingerutscht. Und genau die betreffen direkt die Menschen, die zu Hause gepflegt werden, und ihre Angehörigen.

Neu: Aktive Prävention in der häuslichen Pflege

In Pflegeheimen gibt es schon länger die Möglichkeit, präventive Angebote über das Präventionsgesetz (§ 5 Abs. 1 SGB XI ) bzw. die Lebenswelten-Förderung den Bewohnern anzubieten (Gymnastik, Ernährung, Gedächtnistraining, Entspannung). Für den Bereich, in dem die meisten Pflegebedürftigen leben – nämlich zu Hause –, fehlte so eine klare Grundlage bislang.

Genau das soll der neue § 5 Abs. 1a SGB XI jetzt nachholen: Prävention wird erstmals ausdrücklich auch für die häusliche Pflege verankert. Ziel dahinter: Gesundheit und Selbstständigkeit stabilisieren, bevor zusätzliche oder umfangreichere Leistungen nötig werden.

Damit das nicht nur ein schöner Satz im Gesetz bleibt, kommen die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater sowie Pflegefachpersonen in der ambulanten Versorgung durch einen Pflegedienst ins Spiel: Sie können künftig ganz konkret passende Angebote – digital oder vor Ort – empfehlen, z. B. zu Bewegung und Mobilität, Ernährung, Sturzprophylaxe oder Stressreduktion, die nach § 20 SGB V von den Pflegekassen anerkannt sind. Familien müssen sich damit weniger allein durch den Angebotsdschungel kämpfen und bekommen eher das, was wirklich zu ihrer Situation passt.

👉 Mehr dazu, wie Prävention im häuslichen Umfeld künftig aussehen kann, habe ich in meinem Blogbeitrag „§ 5.1a Gamechanger für Prävention in der Häuslichkeit“ beschrieben.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sollen endlich in die Praxis kommen.

Seit 1. Januar 2023 haben Sie theoretisch einen Anspruch auf DiPAs – also digitale Anwendungen, die Pflegebedürftige im Alltag, bei Bewegung, Erinnerung oder Angehörigenentlastung unterstützen sollen. In der Realität war das Angebot aber gleich null, weil bislang keine einzige Anwendung im BfArM-Verzeichnis (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) stand und die wirtschaftlichen Hürden für Hersteller zu hoch waren.

Ab 2026 wird das Modell differenzierter gestaltet:

  • 40 Euro monatlich sind für die eigentliche digitale Anwendung gedacht,
  • 30 Euro zusätzlich können für Unterstützungsleistungen z. B. durch einen ambulanten Dienst genutzt werden (Einrichtung, Anleitung, Begleitung).

Wie genau das umgesetzt wird, muss das BfArM noch konkretisieren. Ziel der Reform ist klar: Die Rahmenbedingungen werden vereinfacht, damit es endlich digitale, praxistaugliche Angebote für Pflegebedürftige. Die aus meiner Sicht bedeutendste Neuerung ist aber: DiPAs können auch digitale Angebote ausschließlich für pflegende Angehörige verfügbar machen 😉

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI: künftig 2 Pflichttermine für alle bei Pflegegeldbezug.

Ab 2026 gilt: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen nur noch zweimal im Jahr den verpflichtenden Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen.
Für alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege – auch mit Pflegegrad 1 – bleibt das Recht bestehen, bis zu zweimal jährlich eine solche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung auf Wunsch und bei entsprechendem Bedarf weiterhin auf bis zu vier Termine pro Jahr ausgeweitet werden. So bleibt die fachliche Unterstützung möglich, wird aber weniger bürokratisch.

Neue Frist für die Verhinderungspflege ab 2026

In den letzten Jahren sind die Pflegekassen vermehrt mit gefälschten Abrechnungen konfrontiert worden – teilweise von organisierten Banden mit sehr professionell gemachten Fällen, bei denen rückwirkend bis zu vier Jahre die Verhinderungspflege zum Höchstbetrag abgerechnet wurde. Um solchen Missbrauch zu erschweren, wird die Frist jetzt verkürzt:

Ab 2026 können Leistungen der Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden.

Für Familien heißt das: Belege zeitnah einreichen und nicht jahrelang sammeln, sonst verfällt der Anspruch. Nutzen Sie hierzu gern meinen VHP-Rechner , der schon von über 15.000 Familien heruntergeladen wurde.

Blick nach vorn – was mit der großen Pflegereform kommen soll

In den vergangenen Wochen geisterte in einigen Medien die Meldung herum, der Pflegegrad 1 solle abgeschafft werden. Das stimmt nicht – der Pflegegrad 1 bleibt. Geplant ist vielmehr, die Leistungen passgenauer und stärker präventiv auszurichten, damit Unterstützungsangebote dort ankommen, wo sie tatsächlich gebraucht werden.

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ arbeitet seit Spätsommer 2025 an den Eckpunkten für eine umfassende Reform, die 2026 ins Gesetzgebungsverfahren geht.

Im Zentrum stehen zwei Aufgaben:

  • die finanziell unter Druck geratene Pflegeversicherung zu stabilisieren
  • und die Versorgungsstrukturen primär in der häuslichen Pflege zu verbessern.

Bis Mitte Dezember sollen erste Empfehlungen und ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vorliegen. Sobald ich das Papier gelesen und verarbeitet habe, werde ich hier im Pflege-Dschungel und in meinem Newsletter noch vor dem Jahreswechsel eine verständliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen veröffentlichen.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 insgesamt 18 Jahren als Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA) bei den eigenen Eltern. Ab 2025 als SorgenderErsatz Angehöriger (SEA) bei anderen Familien im Einsatz.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.

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Autor beim Pflege-Dschungel

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