Ambulante Betreuungsdienste – wo liegt der Nutzen?

Infografik  Ambulante Betreuungsdienste - jetzt auch über Sachleistungen nutzbar

Auch die Ambulante Betreuungsdienste Infografik darf für Präsentationen und/oder ihre Webseiten kostenlos genutzt werden. Sie finden eine hochauflösende Fotovorlage und eine PDF-Version in der Pflege-Dschungel Infografik-Sammlung zum Download.

Ambulante Betreuungsdienste – wo liegt der Nutzen?

Haben Sie schon Post von Ihrer Pflegekasse mit Informationen zur neuen erweiterten Nutzung Ihrer Sachleistungsansprüche bekommen? Nein, ich auch noch nicht. Kommt vielleicht aber noch.

In wenigen Tagen soll der Anbieterkreis, der über das Sachleistungsbudget nach § 36 SGB XI Leistungen anbieten und direkt mit der Kasse abrechnen kann, erweitert werden.

Bisher konnten nur Ambulante Pflegedienste über das Sachleistungsbudget abrechnen. Ab Mai sollen auch von den Pflegekassen anerkannte Ambulante Betreuungsdienste die Pflegebedürftigen und ihre Pflegenden Angehörigen unterstützen und hierfür maximal folgende Sachleistungsgelder nutzen können:

Pflegerad 2 = monatlich 689 €

Pflegerad 3 = monatlich 1.298 €

Pflegerad 4 = monatlich 1.612 €

Pflegerad 5 = monatlich 1.995 €

HinweisDiese Gelder stehen nicht zusätzlich für die Betreuungsdienste zur Verfügung, wie dies für die Tagespflege gilt. Vom Sachleistungsbudget müssen Ambulante Pflegedienste und Ambulante Betreuungsdienste finanziert werden, wenn man den beide in Anspruch nehmen will.  

Nachfolgend zeige ich anhand der historischen Entwicklung auf, weshalb es zu dem neuen Angebot gekommen ist. Mittels konkreter Beispiel aus NRW und Bayern wird deutlich, welche Inhalte seit 2017 theoretisch schon zur Verfügung stehen.

Tipps und Erläuterungen zur Nutzung runden das Bild ab. Anmerkungen zu unschönen Rahmenbedingungen (Kürzung der Rentenansprüche, Qualitätsniveau und Koordinationsaufwand) helfen, sich ein erstes, bitte nicht abschließendes  Urteil über die neuen Diensteanbieter zu verschaffen.

Welche Angebote kommen von den neuen Ambulanten Betreuungsdiensten auf den Markt?

Überraschung: Nichts, was nicht seit dem 1.1.2017 von den über 13.000 Ambulanten Pflegediensten theoretisch auch schon angeboten hätte werden können. Viele Dienste haben ihr Leistungsportfolio in den vergangenen zwei Jahren auch schon den neuen Möglichkeiten angepasst.

Wie aus der Infografik zu ersehen ist, dürfen die Ambulanten Betreuungsdienste nicht alle Leistungen anbieten. Die Beratungsbesuche nach § 37/3 SGB XI und alle körperbezogenen Pflegemaßnahmen bleiben weiterhin nur den Ambulanten Pflegediensten vorbehalten. 

Die grundsätzliche Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Umsetzungen innerhalb des elften Gesetzbuches (insbesondere §14 und §15) machten auch eine Anpassung der Regelungen für die pflegerische Unterstützung notwendig.

Alle sechs im Begutachtungsverfahren NBA bewerteten Module und die hierbei ermittelten Einschränkungen an Selbständigkeit und Fähigkeiten müssen durch die Unterstützung in Form von Sachleistungen berücksichtigt werden.

Nachfolgend finden Sie die pflegerelevanten Inhalte der Module (für die Betreuungsleistungen ist die Ausrichtung auf die Module 2,3 und 6) :

Modul 1: Mobilität
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung – Angaben zur Versorgung
Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Leistungen der ambulanten Pflegedienste müssen daher auch für die Lebenssituationen genutzt werden können, die kognitive und psychische Pflegebedürftigkeit offenbaren.

Aus dem Abschlussbericht: „Analysen für die Entwicklung von Empfehlungen zur leistungsrechtlichen Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ stammen folgende Anregungen für adäquate Hilfen:

  1. Hilfen bei der Kommunikation
  2. Emotionale Unterstützung
  3. Verhinderung/Reduzierung von Gefährdungen
  4. Orientierungshilfen
  5. Unterstützung bei der Beschäftigung
  6. Kognitiv fördernde Maßnahmen
  7. Präsenz

Die neuen Aufgaben für die Ambulanten Pflegedienste wurden ab 2017 unter dem Begriff „Pflegerische Betreuungsmaßnahmen“ zusammengefasst.

Ambulante Betreuungsdienste helfen beim Einkauf

Richtlinien für Anerkennung ab ca. August in den Ländern verfügbar.

Nach Auskunft von Frau Dr. Barbara Mittnacht vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen werden derzeit die Richtlinien für das am 1. Mai in Kraft getretenen TSGV (inkl. der Regelungen für die Ambulanten Betreuungsdienste) erarbeitet. Diese Richtlinien werden den Bundesländern bis August (3 Monatsfrist zur Erstellung) übermittelt, sofern das BMG diese zeitnah genehmigt.

Konkret bedeutet dies, dass interessierte Betreuungsdienste je nach Umsetzungsgeschwindigkeit in den Ländern, die Zulassung zur Abrechnung nach § 36 frühestens im dritten Quartal beantragen können.  

Für die am Modell-Projekt beteiligten 49 Dienste bleibt die bisherige Zulassung für die Übergangsphase bestehen, die am 31.12.2019 endet (Zeitpunkt der Überführung in die Regelversorgung). 

Details für diese Anerkennungsverfahren sind im neu geschaffenen § 112a SGB XI definiert. Bei Interesse kann der Text hier nachgelesen werden:

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§ 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten
(1) Bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften des Elften Kapitels für ambulante Pflegedienste nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste. Dabei sind die in dem Modellvorhaben zugrunde gelegten Vorgaben zu beachten. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118
bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses mit.

(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses zu beteiligen. Ihnen ist innerhalb einer angemessenen Frist vor der Beschlussfassung und unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien einzubeziehen.

(4) Die Richtlinien sind durch das Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.

(5) Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten findet in der Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 nicht statt.

(6) Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen sind unverzüglich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzupassen.“

Historie

Ambulante Betreuungsdienste helfen beim Einkauf

Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
nach § 125 SGB XI

Die Entscheidung im Rahmen des am 14. März 2019 vom Bundestag verabschiedeten Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), die Ambulanten Betreuungsdienste neu als Anbieter innerhalb des Sachleistungsbetrages nach § 36 SGB XI aufzunehmen, basierte auf einer Empfehlung des GKV (der GKV-Spitzenverband ist die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland).

Der GKV-Spitzenverband hatte 2013 mit Unterstützung durch das Bundesministerium für Gesundheit die Umsetzung des „Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste“ gemäß § 125 SGB XI auf den Weg gebracht. Dieses Modellvorhaben endete am 31. Dezember 2017.

Die Evaluierung des fünfjährigen Modellprojektes mit insgesamt 49 Betreuungsdiensten führte zur Empfehlung, dieses Angebot in den Regelbetrieb zu übernehmen.

Die Studienergebnisse können hier nachverfolgt werden: IGES: Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung
gem. § 125 SGB XI

Im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde 2013 das Modellvorhaben auf den Weg gebracht.

Ziel war es, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. mit der Diagnose Demenz), das ambulante Betreuungsangebot in der häuslichen Pflege zu erweitern und flexibler zu gestalten.

Weitere Informationen zum Modellprojekt finden Sie hier: Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste nach § 125 SGB XI

Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG

Nachfolgend finden Sie den Auszug aus dem komplexen Gesetz, das im März verabschiedet wurde. Sie können einfach auf das Plus-Zeichen klicken und dann erscheint der Text.

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Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG ab Seite 182

…Auszug aus dem Gesetzestext…

Zu Nummer 7 (§ 71)
Zu Buchstabe a

Der Abschlussbericht zu dem vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen durchgeführten Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste belegt, dass Betreuungsdienste eine sinnvolle und hilfreiche Erweiterung des Angebotsspektrums in der Pflege darstellen. Die Änderung dient deshalb der dauerhaften Einführung von Betreuungsdiensten als zugelassene Leistungserbringer im Bereich der Pflegeversicherung.

Mit der gesonderten Zulassung von Betreuungsdiensten, die sich auf Leistungen der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen konzentrieren möchten, wird der Ausweitung des Leistungsspektrums (§ 4 Absatz 1, § 36 Absatz 1), die mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in den Pflegestärkungsgesetzen erfolgt ist, dauerhaft Rechnung getragen.

Wie die ambulanten Pflegedienste haben auch die neuen Leistungserbringer Sachleistungen der Hilfen bei der Haushaltsführung zu erbringen, wenn Pflegebedürftige dies wünschen. Die Landesverbände der Pflegekassen werden verpflichtet, mit hierfür qualifizierten Leistungserbringern Verträge zu schließen, die qualitätsgesicherte pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung anbieten.

Es ist keine Beschränkung auf ehrenamtliche Anbieter vorgesehen.

Die Nutzerinnen und Nutzer von Betreuungsdiensten haben – wie alle Bezieherinnen und Bezieher von Sachleistungen der Pflegeversicherung – einen Anspruch auf eine Beratung nach § 37 Absatz 3. Sie können auch eine Pflegeberatung nach § 7a nutzen, um so z.B. gemeinsam mit einem Pflegeberater bzw. einer Pflegeberaterin ihren Hilfebedarf systematisch zu erfassen, einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen und so die jeweils erforderlichen Hilfemaßnahmen möglichst passgenau zu erhalten.

Ziel des vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen durchgeführten Modellvorhabens war die umfassende Bewertung der Wirkung des Einsatzes von Betreuungsdiensten auf die ambulante pflegerische Versorgung insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige. Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass die ambulanten Betreuungsdienste einen wichtigen und wertvollen Beitrag zur Professionalisierung von Betreuung und Betreuungsleistungen im ambulanten Bereich leisten. Sie bieten gerade im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse der verantwortlichen Fachkraft, aber auch für das übrige eingesetzte Personal ein hohes Potential zur Erweiterung der Fachkräftebasis im ambulanten Bereich.

Im Modellvorhaben haben sich Kooperationen der teilnehmenden Betreuungsdienste mit zugelassenen ambulanten Pflegediensten als erfolgreich erwiesen; diese sind daher weiterhin möglich und sinnvoll. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt die Aufnahme der Betreuungsdienste als zugelassene Leistungserbringer im Bereich der Pflegeversicherung.

Für die Betreuungsdienste gelten die Vorschriften dieses Buches für Pflegedienste entsprechend, soweit keine davon abweichenden Regelungen getroffen worden sind. Das betrifft zum einen die Übergangsregelung nach § 112a. Zudem dürfen Betreuungsdienste keine Beratungsbesuche gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 durchführen.

Die Betreuungsdienste ermöglichen eine größere Flexibilisierung für Pflegebedürftige bei den Auswahlmöglichkeiten von Betreuungsleistungen. Zudem können damit Kapazitäten zur Erbringung von Leistungen der häuslichen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung für Pflegebedürftige insbesondere in unterversorgten Regionen entsprechend dem Bedarf geschaffen oder erweitert werden. Betreuungsdienste können damit dazu beitragen, einen Teil der wachsenden Nachfrage nach Hilfe bei der häuslichen Betreuung Pflegebedürftiger zu decken und so auch die ambulanten Pflegedienste entlasten.

Dem besonderen Anliegen dieser Betreuungsdienste folgend können an Stelle der verantwortlichen Pflegefachkraft qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkräfte mit zweijähriger Berufserfahrung im erlernten Beruf, vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialbereich, als verantwortliche Fachkräfte eingesetzt werden.

Dies können zum Beispiel auch Altentherapeutinnen, Altentherapeuten, Heilerzieherinnen, Heilerzieher, Heilerziehungspflegerinnen, Heilerziehungspfleger, Heilpädagoginnen, Heilpädagogen, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen sowie Sozialtherapeutinnen und Sozialtherapeuten sein.

Dem Leistungsspektrum der Dienste entsprechend kommen somit unterschiedliche Ausgangsqualifikationen für die verantwortliche Fachkraft in Betracht. Die Eignung der verantwortlichen Fachkraft ist im Zulassungsverfahren zu prüfen und in die Entscheidung einzubeziehen. Dieser Ansatz ermöglicht, die Versorgung Pflegebedürftiger auf eine breitere fachliche und damit auch breitere personelle Basis zu stellen.

Die für verantwortliche Pflegefachkräfte geltende Anforderung im Hinblick auf die Rahmenfrist der praktischen Berufserfahrung sowie hinsichtlich der Weiterbildung von mindestens 460 Stunden gilt auch für diese verantwortlichen Fachkräfte. Bereits erfolgte Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft im Rahmen des vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen durchgeführten Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste gelten fort. Zudem ist für Betreuungsdienste eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen, in der die verantwortliche Fachkraft die nach Satz 5 erforderliche Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen z.B. berufsbegleitend absolvieren kann.

Zu Nummer 8 (§ 72)
Beim Abschluss von Versorgungsverträgen sind bereits vorliegende Vereinbarungen der teilnehmenden Betreuungsdienste am vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen durchgeführten Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung einzubeziehen und als Grundlage bei der Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens für Betreuungsdienste zu beachten. Damit ist der Übergang in die dauerhafte Leistungserbringung von den Pflegekassen möglichst praktikabel und effizient zu gestalten.

Zu Nummer 9 (§ 112a)
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) wurde der Qualitätsausschuss verpflichtet, neue Systeme der Qualitätsmessung und -darstellung durch unabhängige Wissenschaftler entwickeln zu lassen (§ 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer

1). Der Abschlussbericht der wissenschaftlichen Arbeiten für den ambulanten Bereich liegt dem Qualitätsausschuss vor. Noch durchzuführen ist die gesetzlich vorgesehene wissenschaftlich begleitete praktische Erprobung (Pilotierung) der neu entwickelten Instrumente.

Die regelungstechnische Umsetzung des neuen Qualitätssystems durch die Selbstverwaltung umfasst auch die Betreuungsdienste.
Die Einführung des neuen Systems ist für das Jahr 2020 geplant. Um in der Übergangszeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Qualität für die neu in die Regelversorgung aufgenommenen Betreuungsdienste zu gewährleisten, wird der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beauftragt, innerhalb von höchstens drei Monaten nach Inkrafttreten Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für Betreuungsdienste zu beschließen. Diese Regelung stellt die zügige Schaffung der notwendigen Qualitätsgrundlagen für die Betreuungsdienste sicher und ermöglicht zugleich die Einarbeitung entsprechender Regelungen in die in Vorbereitung befindlichen neuen Instrumente.

Maßstab für den Inhalt und den Umfang des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung sind die vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen bei den Modellvorhaben zu Grunde gelegten Vorgaben und Anforderungen.

Die derzeit nach § 115a weiter geltenden Qualitätsprüfungs-Richtlinien sind zugleich anzupassen. Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten soll erst mit Einführung des neuen Qualitätssystems stattfinden, da Instrumente zur Messung und Darstellung der Ergebnisqualität von Betreuung im ambulanten Bereich noch in der Entwicklung stehen. Die Regelungen des Elften Kapitels zur Qualitätsdarstellung finden deshalb im Übergangszeitraum keine Anwendung.

Zu Nummer 10 (§ 114a)
Die Regelung ermöglicht mit Blick auf den zunehmenden Einsatz von digitalisierten Verfahren in der Pflege und deren Nutzung bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen, dass im Falle einer mündlichen Einwilligung oder Nichteinwilligung des Berechtigten zur Inaugenscheinnahme eines Pflegebedürftigen im Rahmen einer Qualitätsprüfung diese auch elektronisch dokumentiert werden kann. Die Inaugenscheinnahme von in die Prüfung einbezogenen Personen sowie die damit jeweils zusammenhängende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen bzw. bei Einwilligungsunfähigkeit der Einwilligung der hierzu berechtigten Person.

Zu Nummer 11 (§ 118)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Einfügung des § 112a (Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten).

Zu Nummer 12 (§ 120)
Für die Sicherstellung der ambulanten pflegerischen Versorgung einschließlich der pflegerischen Betreuung ist es für Pflegebedürftige von Bedeutung, dass sie aus dem bestehenden Leistungsangebot vor Ort das jeweils für ihre individuelle Hilfesituation passende Arrangement nach ihren individuellen Bedürfnissen wählen können. Im Einzelfall hängt die genaue Eignung und Abstimmung der verschiedenen Anbietertypen für die Pflegebedürftigen von der jeweiligen Bedarfskonstellation insgesamt ab, die den zentralen Dreh- und Angelpunkt insbesondere im Rahmen der Pflegeberatung nach § 7a darstellt.

Um die Transparenz in der ambulanten Versorgung für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen zu stärken, ist bei Vereinbarung eines Pflegevertrages für häusliche Pflege die Inanspruchnahme von Sachleistungen mehrerer Leistungserbringer sowie ggf. von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 4 ausdrücklich zu berücksichtigen.

So sind Pflegebedürftige beim Abschluss sowie bei Änderungen des Pflegevertrages von dem ambulanten Leistungserbringer zu fragen, ob und in welchem Umfang sie weitere Leistungserbringer bzw. Angebote zur Unterstützung im Alltag zusätzlich nutzen bzw. nutzen wollen. Dabei ist gegebenenfalls auf die damit verbundenen Auswirkungen bei der Abrechnung des Sachleistungsbetrages hinzuweisen.

Insbesondere durch die bereitgestellten Informationen zur Ausschöpfung des Sachleistungsbetrages wird transparent, in welcher Höhe der Sachleistungsbetrag monatlich jeweils ggf. noch zur Verfügung steht. Zugleich können Pflegebedürftige hierdurch Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4 erhalten. Dadurch kann der Ablauf für den Pflegebedürftigen vorausschauender gestaltet und der Gefahr einer Überschreitung des zur Verfügung stehenden maximalen Pflegesachleistungsbetrages bei Nutzung verschiedener Leistungserbringer bzw. des Umwandlungsanspruches gemäß § 45a Absatz 4 entgegengewirkt werden.

Zu Nummer 13 (§ 125)
Mit der Zulassung von Betreuungsdiensten als Leistungserbringer im Bereich der Pflegeversicherung werden die Vorschriften zum Modellvorhaben nicht mehr benötigt und deshalb aufgehoben.

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Beratungsbesuche nach der Vorschrift des § 37 dienen der Qualitätssicherung. Dies gilt insbesondere bei Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen. Die Beurteilung der Pflegesituation erfordert daher nicht nur vertiefte Kenntnisse über betreuerische und hauswirtschaftliche Belange, sondern vor allem auch Kenntnisse, die zur Beurteilung von pflegerischen Sachverhalten aus dem Bereich der körperbezogenen Pflege befähigen. Vor dem Hintergrund, dass sich das Leistungsspektrum der Betreuungsdienste auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltführung beschränkt und mithin nicht sichergestellt ist, dass jeder Betreuungsdienst Kräfte mit ausreichenden Kenntnissen im Bereich der körperbezogenen Pflege vorhält, schließt die Vorschrift derartige Dienste von der Beratung nach § 37 aus. Einzelne Mitarbeiter, die die entsprechenden Befähigungen vorweisen,
können jedoch unter den Voraussetzungen von Absatz 3 Satz 1 in die Beratung eingebunden werden.

Konkret beinhalten die „Pflegerischen Betreuungsmaßnahmen“
folgende 4 wesentlichen Säulen:

1. Begleitung

2. Beschäftigung

3. Beaufsichtigung

4. Unterstützung

  • bei der Nutzung von Dienstleistungen
  • der Regelung von finanziellen und behördlichen Angelegenheiten.

Anhand der aktuellen Beschreibung relevanter Leistungskomplexe für die Bundesländer NRW und Bayern werden die Inhalte deutlich.

Diese Leistungen sind in der Regel über eigene Leistungsklassen von den Ambulanten Pflegediensten (und ab Mai vermutlich auch so von den Ambulanten Betreuungsdiensten) abrechenbar. In NRW sind dies z.B. die LK 31, 32 und 33. Die Preise in der Infografik zeigen nur eine Orientierung der durchschnittlichen Kosten auf.

Nachfolgend sind die Inhalte dieser drei Leistungskomplexe zur Orientierung im Detail aufgeführt, wie sie in NRW seit dem 1.1.2019 gültig sind:

Leistungskomplex 31 – Pflegerische Betreuung

Begleitung: z. B.

  1. Ermöglichung des Besuchs von Freunden und Verwandten, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen
  2. Spaziergänge
  3. Begleitung zum Friedhof
  4. Begleitung zu kulturellen, religiösen und Sportveranstaltungen,
    (z.B. Konzert, Theater, Fußballspiel)
  5. Behördengänge

Unterstützung: z. B.

  1. Unterstützung bei Spiel und Hobby
  2. Unterstützung bei der Versorgung von Haustieren
  3. Unterstützung bei emotionalen Problemlagen
  4. Unterstützung bei der Kontaktpflege zu Personen
  5. Unterstützung bei Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen

Beaufsichtigung:

  1. z. B. Anwesenheit, u.a. um Sicherheit zu vermitteln
  2. Hilfen zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Gefährdungen
  3. Orientierungshilfen

Hilfen: z.B.

  1. Hilfen beim Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
  2. Hilfen beim Beteiligen an einem Gespräch
  3. Hilfe bei der Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
  4. Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
  5. kognitiv fördernde Maßnahmen
  6. Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen
  7. Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-Nacht-Rhythmus

Leistungskomplex 32 – Hilfe bei der Sicherstellung der selbstverantworteten Haushaltsführung

  1. Unterstützung bei der Organisation /Organisation von Dienstleistungen, z.B. Haushaltshilfen, Notrufsysteme, Gärtnerdienste, Fahrdiensten, Putzhilfen, Hol- und Bringediensten (auch: bspw. Einkaufszettel schreiben) etc.
  2. Unterstützungsleistungen bei der Regelung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten, z.B. Antragsstellungen, Bankgeschäften, etc.
  3. Unterstützung bei der Organisation /Organisation von Terminen, z.B. Arztterminen, Besuche bei Therapeuten etc.

Leistungskomplex 33 – Hauswirtschaftliche Versorgung

Hauswirtschaftliche Versorgung, wie zum Beispiel

  1. Einkaufen
  2. Zubereiten von warmen Speisen
  3. Aufräumen und / oder Reinigen der Wohnung
  4. Waschen und Pflegen der Kleidung
  5. Beheizen des Wohnbereiches etc.

In Bayern werden die „Pflegerische Betreuungsmaßnahmen“ nach § 36 SGB XI wie folgt beschrieben (Stand: Vertrag gemäß § 89 SGB XI ab 01.02.2019)

 

1. Leistungsbeschreibung
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

1.) bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2.) bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3.) durch Maßnahmen der kognitiven Aktivierung.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen werden neben den körperbezogenen Pflegemaßnahmen und der Hilfe bei der Haushaltsführung erbracht. Sie umfassen die Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie und schließen insbesondere Folgendes ein:

 

Begleitung: Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, zum Beispiel:

  • Spaziergänge in der näheren Umgebung
  • Ermöglichung des Besuchs von Verwandten und Bekannten
  • Begleitung zum Friedhof

Beschäftigung: Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, zum Beispiel:

  • Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
  • Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen
  • Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus
  • Unterstützung bei Hobby und Spiel
  • Unterstützungsleistungen bei der Regelung von administrativen Angelegenheiten

Beaufsichtigung: Sonstige Hilfen, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht, zum Beispiel:

  • Anwesenheit der Betreuungsperson und
  • Beobachtung des Pflegebedürftigen zur Vermeidung einer Selbst- und
    Fremdgefährdung
  • bloße Anwesenheit, um emotionale Sicherheit zu geben.

Was muss bei der Buchung eines Ambulanten Betreuungsdienstes bedacht werden?

Wer jetzt als ausschließlicher Pflegegeld-Empfänger neu einen Ambulanten Betreuungsdienst über das Sachleistungsbudget nutzen will, muss dies der Pflegeversicherung mittels Antrag mitteilen.

Zukünftig wird dann die Leistungen der Kombinationspflege genutzt. Hier finden Sie alle Informationen zur Kombination von Geldleistung und Sachleistung § 38.

Ist schon kalkuliert, welches Budget für die Betreuung benötigt wird, kann man die Anteile von Sachleistung und Pflegegeld schon verbindlich für die kommenden 6 Monate bekannt geben. Ist dies noch nicht klar, beantragt man die vorläufig flexible Regelung.

Die Ambulanten Betreuungsdienste werden ihre Leistungen mit den Pflegekassen zu Beginn des Folgemonats abrechnen und die Mitarbeiter der Pflegekasse ermittelt den Restbetrag, der als Pflegegeld dann mit einem Monat Verzögerung auf das Konto des Versicherten überwiesen wird.

Aufgrund der zeitabhängigen Vergütung wird es bei vielen Familien zu teilweise heftigen Schwankungen bei der Höhe der verbrauchten Sachleistungen kommen.

Der benötigte Zeitaufwand für insbesondere außerhäusliche Aktivitäten wie z.B. Begleitung von Arztbesuchen, Behörden oder der Einkauf kann nur schwer in ein festes Stundenraster verplant werden.

Aber auch „pflegerische Betreuungsmaßnahmen“ wie Unterstützung bei der Beantragung und/oder Abrechnung von Leistungen der Pflegekasse können zeitintensiver ausfallen, als geplant.

Viel Familien sind heute dazu gezwungen, die Finanzen mit spitzer Feder zu kalkulieren und benötigen auch das anteilige Pflegegeld.

Um keine bösen Überraschungen am Monatsende zu erleben, sollten sie mit dem Ambulanten Betreuungsdienst folgende Regelungen treffen:

  • Vereinbarung eines festen monatlichen Stundenkontingents, das mit einem festen Stundenlohn kalkuliert ist (z.B. 8 Stunden „Pflegerische Betreuungsmaßnahmen“ zu je 33,12€ (265 €) und 10 Stunden „Hilfen bei der Haushaltsführung“ zu 24,24€ (242€).
  • Die Betreuungskraft trägt am Ende ihres Einsatzes bei Ihnen den getätigten Zeitaufwand je Kosteneinheit in ein vorbereitetes Formular und errechnet das zeitliche Restbudget für den laufenden Monat.

Merken Sie im Monatsverlauf, dass Sie einen höheren Betreuungsbedarf haben (mehr als die Summe beider Planungen (265 € & 242 € = 507 €) , können Sie rechtzeitig entscheiden, wie Sie damit umgehen wollen.

Das folgende Formular können Sie sich gerne unten auf der Seite als PDF herunterladen.

 

Abrechnung nach Zeit

Ambulante Betreuungsdienste helfen beim Einkauf
Die Abrechnung für Leistungen der Pflegerische Betreuung und selbstverantworteten Haushaltsführung erfolgt nach Zeitaufwand in Minuten.

Der Leistungseinsatz nach Zeit beginnt grundsätzlich mit dem Betreten der Häuslichkeit und endet mit dem Verlassen der Häuslichkeit.

Bei Einsätzen außerhalb der Häuslichkeit (z. B. in NRW bei Begleitung nach LK 31 oder Einkaufen nach LK 33 mit oder ohne Begleitung des Pflegebedürftigen) beginnt der Einsatz nach Zeit mit der Begrüßung und endet mit der Verabschiedung.

Ambulante Betreuungsdienste Teil einer Komplexität
 

Bis jetzt sind keine regulativen Einschränkungen bei der Nutzung des Sachleistungsbudgets bekannt. Das ist prinzipiell zu begrüßen – kann aber auch zu einer großen Komplexität führen. Theoretisch kann folgende Nutzungssituation entstehen:

 

  • 20 % Budgetanteil für Ambulanten Pflegedienst
  • 30 % Budgetanteil für Ambulanten Betreuungsdienst (Hilfe bei der Haushaltsführung und Unterstützung bei der Regelung von finanziellen Angelegenheiten unter besonderer Berücksichtigung des Pflegebudgets 😉 )
  • 30 % Budgetanteil als Umwandlung für Leistungen nach §45a (Betreuung über Ehrenamt)
  • 20 % Budgetanteil als Auszahlung von Pflegegeld

Gut, wer dann bei der Abrechnung noch durchblickt 😉

Ambulante Betreuungsdienste helfen beim Einkauf

Bitte keine Äpfel mit Birnen vergleichen

Wenn Sie heute bereits Leistungen eines Ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen, werden Sie in der Regel von Pflegefachkräften wie Examinierte Alten- und/oder Krankenpfleger/innen betreut.

Diese sind im Rahmen ihrer umfangreichen Ausbildung und den kontinuierlichen Weiterbildungsschulungen besonders für die pflegerischen Aufgaben qualifiziert. Für Betreuungsleistungen werden in der Regel ebenfalls qualifizierte Kräfte eingesetzt ( Betreuungskräfte nach § 45b und/oder § 53c)

Wenn diese Dienste, warum auch immer, keine „Pflegerische Betreuungsmaßnahmen“ anbieten wollen oder können, bedenken Sie bitte, dass die neuen Anbieter nicht unbedingt das gleiche Qualifikationsniveau zur Verfügung stellen können/wollen (von Ausnahmen abgesehen).

Der BBD Bundesverband der Betreuungsdienste e.V. führt gerade das geringere Fachniveau als wichtiges Argument für die neuen Ambulanten Betreuungsdienste an (siehe nebenstehende Stellungnahme).

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Hier die Qualifikationsanforderungen der Fachkraft für einen Ambulanten Betreuungsdienst öffnen

…Auszug aus dem Gesetzestext…

Dem besonderen Anliegen dieser Betreuungsdienste folgend können an Stelle der verantwortlichen Pflegefachkraft qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkräfte mit zweijähriger Berufserfahrung im erlernten Beruf, vorzugsweise aus dem Gesundheits- und Sozialbereich, als verantwortliche Fachkräfte eingesetzt werden.

Dies können zum Beispiel auch Altentherapeutinnen, Altentherapeuten, Heilerzieherinnen, Heilerzieher, Heilerziehungspflegerinnen, Heilerziehungspfleger, Heilpädagoginnen, Heilpädagogen, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen sowie Sozialtherapeutinnen und Sozialtherapeuten sein.

Dem Leistungsspektrum der Dienste entsprechend kommen somit unterschiedliche Ausgangsqualifikationen für die verantwortliche Fachkraft in Betracht. Die Eignung der verantwortlichen Fachkraft ist im Zulassungsverfahren zu prüfen und in die Entscheidung einzubeziehen. Dieser Ansatz ermöglicht, die Versorgung Pflegebedürftiger auf eine breitere fachliche und damit auch breitere personelle Basis zu stellen.

Die für verantwortliche Pflegefachkräfte geltende Anforderung im Hinblick auf die Rahmenfrist der praktischen Berufserfahrung sowie hinsichtlich der Weiterbildung von mindestens 460 Stunden gilt auch für diese verantwortlichen Fachkräfte. Bereits erfolgte Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft im Rahmen des vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen durchgeführten Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste gelten fort.

Zudem ist für Betreuungsdienste eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen, in der die verantwortliche Fachkraft die nach Satz 5 erforderliche Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen z.B. berufsbegleitend absolvieren kann.

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf TSVG

Sehr geehrte Damen und Herren,
als Vertreter der gewerblichen der Betreuungs- und Entlastungsdienste möchte der Bundesverband der Betreuungsdienste (kurz BBD) zum aktuell vorliegenden Referentenentwurf wie folgt Stellung nehmen.

Zunächst einmal möchten wir dem Ministerium ein Lob dafür aussprechen, dass unsere Forderung nach einer Pflegekassenzulassung für Betreuungsdienste nun Gehör findet und mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben aufgegriffen worden ist. Eine Pflegekassenzulassung für Betreuungsdienste ist der richtige Schritt, sorgt dieser doch dafür, dem viel zitierten Pflegenotstand zu begegnen.

Statt händeringend zusätzliche Stellen für Pflegefachkräfte zu ermöglichen (wo immer diese auch herkommen sollen), ist der deutlich vielversprechendere Weg, Tätigkeiten in der Pflege und insbesondere der pflegerischen Betreuung auf angelernte Hilfskräfte zu verlagern, die von geeigneten Fachkräften geschult, eingearbeitet und qualitätsüberwacht werden (wobei auch diese nicht unbedingt Pflegefachkräfte sein müssen).
Genau diesen Weg gehen Betreuungsdienste, konnten aber bislang lediglich eine Zulassung als niedrigschwellige Betreuungsangebote erlangen. In vielen Bundesländern ist es bis heute gewerblichen Betreuungsdiensten untersagt, eine Zulassung als niedrigschwelliges Betreuungs- und Entlastungsangebot zu erlangen. Gerade in diesen Bundesländern gibt es im Bereich der Betreuungs- und Entlastungsleistungen eine eklatante Versorgungslücke, da die Pflegedienste auf der einen Seite diese Leistungen entweder gar nicht anbieten oder zu wenig Kapazitäten haben und die ehrenamtlichen Betreuungs- und Entlastungsangebote bei weitem nicht ausreichend sind.

Mit dem jetzt geplanten Schritt einer Pflegekassenzulassung gerade auch für gewerbliche Betreuungsangebote wird sich in den nächsten Jahren die Versorgungslücke der Betreuungs- und Entlastungsleistungen schließen. Zudem werden die ambulant tätigen Pflegefachkräfte von diesen Leistungen entlastet, die auch durch angelernte Hilfskräfte erbracht werden können.

Bundesverband der Betreuungsdienste e.V.,
Vorstandsvorsitzender Jörg Veil
Toyota Allee 47, 50858 Köln

Ambulante Betreuungsdienste helfen beim Einkauf

Rentenkürzung bei Kombileistung

Haben Sie bisher ausschließlich Pflegegeld bezogen und ggfs. Betreuungsleistungen über den Entlastungsbetrag (die 125 € monatlich) in Anspruch genommen, so sollten Sie folgendes bedenken.

Wie bereits weiter oben beschrieben, wechseln Sie bei der Inanspruchnahme der Ambulanten Betreuungsleistungen in die Leistungsgruppe „Kombileistung“. Gerade in den unteren Pflegegraden 2 und 3 kann es aber auch schnell zu einer kompletten Ausnutzung des Sachleistungsbudets kommen, wenn die Hilfe entsprechend intensiv genutzt wird.

Wenn Pflegende Angehörige aufgrund der Rahmenbedingungen Rentenleistungen der Pflegekasse bekommen (näheres hierzu unter Soziale Absicherung nach § 44), sollten Sie berücksichtigen, dass es bei Bezug von Kombileistung zu einer Reduzierung um 15 % und bei der ausschließlichen Nutzung der Sachleistung um noch einmal 15 % der Rentenansprüche kommt.

Bemessungsgrundlagen Rente 2019

Ambulante Betreuungsdienste helfen beim Einkauf

Die Tabelle zeigt die unterschiedlichen Rentenansprüche in Abhängigkeit des Pflegerades, in den der Pflegebedürftige eingestuft ist und der Wahl der Leistungsart.

Bis zum Jahr 2025  wird aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes noch mit unterschiedlichen Bemesungsgrößen für  Ost- und Westdeutschland gerechnet.

Ambulante Betreuungsdienste helfen beim Einkauf

Wo liegen nun die Vorteile?

Nutzen

Für viele die bisher noch keine Betreuungsleistungen in Anspruch genommen haben, könnte sich das Angebot, diese neuen Ambulanten Betreuungsdienste über das Sachleistungsbudget abrechnen zu können, positiv entwickeln.

Gerade in den ländlichen Regionen herrscht vielerorts eine Mangelversorgung mit Unterstützungsangeboten.

Vermutlich wird sich aufgrund der Angebots- und Nachfragesituation der Markt stark in Richtung „Hilfen bei der Haushaltsführung“ entwickeln. Kapazitätsbedingt haben viele Ambulante Pflegedienste ihre Ressourcen auf die Stammkundschaft konzentriert und Familien, die „nur“ ihre Entlastungsbeträge für solche Leistungen abgeben wollten, abgewiesen. Hier wird sich die Situation für die Hilfe suchenden Familien entspannen.

Wenn Ambulante Betreuungsdienste gezielt zielgruppenrelevante Kompetenz in den Bereichen Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen und Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und behördlichen Angelegenheiten aufbauen, könnten diese ein vermutlich von vielen Familien nachgefragtes Angebot schaffen.

Pflegebedürftige, die keine Leistungen über den Entlastungsbetrag abrufen können, können die Gelder für Leistungen der Ambulanten Betreuungsdienste nutzen – ihre nicht genutzten Ansprüche verfallen nicht zum 30.6. des Folgejahres (sofern die selben Spielregeln für Pflege- und Betreuungsdienste auch hier gelten werden).   

 

 

 

Nachteile

Am problematischsten ist die Situation dort, wo Ambulante Pflegedienste und Ambulante Betreuungsdienste parallel die Versorgung der Familien gewährleisten werden.

  1. Unterschiedliche Pflegefachkräfte und Betreuungskräfte sind für viele Pflegebedürftige (gerade mit demenziellen Erkrankungen) belastende Herausforderungen (das Argument wird dann relativiert, wenn auch der Pflegedienst zwei unterschiedliche Kräfte in die Familien schickt)
  2. Es kommt ein zusätzlicher Koordinations- und Organisationsaufwand auf die Pflegenden Angehörigen zu (u.a. Budgetkontrolle)
  3. Werden alle Angebote von einem Ambulanten Pflegedienst genutzt, können in den Dienst- und/oder Fallbesprechungen relevante Informationen über die Gesundheitssituation zwischen den Kollegen zum Wohle der Betroffenen ausgetauscht werden – bei zwei Dienstleistern wird das schwierig/unmöglich.

Insgesamt könnten die Kosten für die Betreuungsleistungen steigen.

Neue Anbieter müssen sich um (Hilfs-)Kräfte bemühen, die die Leistungen an die Mann /Frau bringen. Es ist nicht auszuschließen, dass engagierte Alltagsbegleiter, die heute allenfalls eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der ehrenamtlichen Angebote über den Entlastungsbetrag nach §45a erhalten, morgen gegen gutes Geld und ggfs. weiteren Sozialleistungen die Fronten wechseln und für die Ambulanten Betreuungsdienste arbeiten.

Fazit.

Wir haben aktuell über 13.000 Ambulante Pflegedienste mit unterschiedlichen Angebotsstrukturen am Markt etabliert. Gute Anbieter haben heute gut gefüllte Wartelisten.

Anbieter für ausschließliche Betreuungsleistungen und/oder Hilfen bei der Haushaltsführung zu finden, ist oft ein vergebliches Bemühen.

Über 1,5 Mio. Pflegebedürftige nutzen das Sachleistungsbudget bisher nicht. Ein Milliarden-Budget in zweistelliger Höhe wird bisher noch nicht genutzt.

Ambulante Pflegedienste sollten souverän und entspannt mit den neuen Mitspielern umgehen – für nicht wenige könnten es sogar interessante Kooperationspartner werden. Jeweilige Kernkompetenzen könnten geschärft werden.

Für Pflegebedürftige und ihre Pflegenden Angehörigen, die bisher noch keine Sachleistung in Anspruch genommen haben, eröffnet sich eine interessante Option.

Wermutstropfen bleiben die unsägliche Kürzung der Rentenansprüche, das eventuell nur suboptimale Qualifikationsniveau und der erhöhte Koordinationsaufwand.

Ansonsten bleibt die Empfehlung: Schaun mer mal, dann sehn mer scho.

Ergänzende Fachinformationen

Claudia Henrichs, Expertin mit Herz für wirkungsvolle Kommunikation im ambulanten Pflegedienst, hat einen sehr ausführlichen und interessanten Podcast-Beitrag zum Thema der Ambulanten Betreuungsdienste erstellt.

Die relevanten gesetzlichen Rahmenbedingungen innerhalb des Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG werden von ihr aufgezeigt und erläutert.

Rechts können Sie den Beitrag aus ihrer Podcast-Liste aufrufen, unten als YOUTUBE-Video.

Gute Unterhaltung!

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